Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Ein Arbeitnehmer wohnt in Liechtenstein und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Für diesen Arbeitnehmer gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung spielt es keine Rolle, dass die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung nicht zu einer Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung führt. Unabhängig davon müssen sowohl der Beitritt zur freiwilligen Versicherung als auch die Versicherungspflicht als Nichtversicherter geprüft werden.

20.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA v. 12.11.2014 wurde überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuelle Entwicklung in der OECD, die Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Die BMF-Schreiben v. 12.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1467) und v. 21.7.2005 (BStBl 2005 I S. 821) wurden aufgehoben und ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643.

17.07.2017, Ressort: Lohnsteuer In das Stichwort wurde das BMF-Schreiben vom 14.3.2017 eingearbeitet. Die Praxis-Beispiele wurden hinsichtlich der Steuerbeträge 2017 aktualisiert.

01.08.2015, Ressort: Lohnsteuer Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Liechtenstein aus, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn wegen des gleichen Steuertatbestands eine gleichartige Steuer an verschiedene Staaten zu entrichten ist. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung werden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Das Lexikonstichwort wurde um die lohnsteuerlichen DBA-Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergänzt.

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Besondere Regelungen gelten für Liechtenstein im Fall von Entsendungen. In Liechtenstein ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 auf die Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten eingeschränkt.

29.09.2014, Ressort: Sozialversicherung Das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein erstreckt sich nur auf die Rentenversicherung. Es sieht keine maximale Entsendungsdauer vor, die Entsendung muss aber trotzdem befristet sein.

01.06.2012 Für die Übernahme der neuen EU-Verordnung 883/04 durch die EWR-Staaten war ein entsprechender Beschluss erforderlich, der mit Wirkung zum 1.6.2012 ergangen ist. Deshalb ist diese Verordnung erst seit diesem Tag für Liechtenstein anwendbar. Für frühere Zeiten war die alte EWG-Verordnung 1408/71 anzuwenden.