Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2022, Ressort: Entgelt Zum 1.1.2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

17.03.2021, Ressort: Entgelt Der BFH hat die 44-EUR-Grenze bei Fitnessverträgen des Arbeitgebers für anwendbar erklärt. Als Reaktion auf das Urteil hat die Finanzverwaltung die allgemeine Anwendung freigegeben und ergänzend zur Sachbezugsbewertung einen Anwendungserlass herausgegeben, s. BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 - S 2334/19/10024 :003. Wird die Firmenfitness-Mitgliedschaft nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug i. H. d. Kosten des Arbeitgebers angesetzt werden.

15.05.2020, Ressort: Entgelt Grundsätzlich kann bei einer Firmenfitness-Mitgliedschaft kein Arbeitslohn vorliegen, wenn der Betreiber des Fitnessstudios oder der Vermittler von Fitnessangeboten diese Rabatte in gleicher Weise und zu gleichen Konditionen üblicherweise auch anderen Arbeitgebern einräumt (sog. „Jedermannrabatt"). Im Rahmen einer Anrufungsauskunft sollte geklärt werden, ob überhaupt Arbeitslohn vorliegt oder ob es sich um ein eigenwirtschaftliches Interesse des Betreibers oder Vermittlers handelt.

15.10.2018, Ressort: Entgelt Ergänzt wurde ein Praxis-Beispiel zur Pauschalbesteuerung des Sachbezugs "Firmenfitness-Mitgliedschaft".

06.07.2018, Ressort: Entgelt Die vergünstigte Einräumung einer Firmenfitness-Mitgliedschaft führt beim Arbeitnehmer zu einem steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Das entziehbare Recht einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gilt nach einem neuen Urteil als monatlich zugeflossener Sachbezug. Vergleiche Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.3.2018 zum Lohnzuflusszeitpunkt bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios, Az. 14 K 204/16.

20.10.2017, Ressort: Entgelt Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Firmenfitness-Mitgliedschaften bereitet aufgrund der Vielseitigkeit des Angebots häufig erhebliche praktische Schwierigkeiten. Da die Finanzämter bundesweit nicht einheitlich verfahren, sollte der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft einholen.

06.09.2017, Ressort: Entgelt Im Rahmen von Firmenfitness-Mitgliedschaftsmodellen bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigen Gesundheitsprogramme an, die eine weitreichende Nutzung bundesweiter Verbundanlagen umfasst. Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss eines Firmenfitness-Vertrags vergünstigte Mitgliedschaften in einem Fitnessstudio, führt dies zu einem steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist der "übliche Endpreis am Abgabeort" maßgeblich.