01.01.2025 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2025 bundeseinheitlich 3.745 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt ebenfalls bundeseinheitlich 8.050 EUR.
01.01.2024 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2024 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost.
01.01.2023 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2023 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost.
01.01.2022 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2022 3.290 EUR/West bzw. 3.150 EUR/Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.050 EUR/West bzw. 6.750 EUR/Ost.
01.01.2021 Ab dem 1.1.2021 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2021 beträgt 3.290 EUR/West bzw. 3.115 EUR/Ost.
01.01.2020 Ab dem 1.1.2020 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2020 beträgt 3.185 EUR/West bzw. 3.010 EUR/Ost (2018 = 3.115 EUR/West bzw. 2.870 EUR/Ost).
01.01.2019 Ab dem 1.1.2019 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2019 beträgt 3.115 EUR (West) bzw. 2.870 EUR (Ost) (2018 = 3.045 EUR / 2.695 EUR).