Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2024 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost.

01.01.2023 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2023 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost.

01.01.2022 Die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen von Pflegepersonen in der Rentenversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt ab dem 1.1.2022 3.290 EUR/West bzw. 3.150 EUR/Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.050 EUR/West bzw. 6.750 EUR/Ost.

01.01.2021 Ab dem 1.1.2021 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2021 beträgt 3.290 EUR/West bzw. 3.115 EUR/Ost.

01.01.2020 Ab dem 1.1.2020 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2020 beträgt 3.185 EUR/West bzw. 3.010 EUR/Ost (2018 = 3.115 EUR/West bzw. 2.870 EUR/Ost).

01.01.2019 Ab dem 1.1.2019 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2019 beträgt 3.115 EUR (West) bzw. 2.870 EUR (Ost) (2018 = 3.045 EUR / 2.695 EUR).

01.01.2018 Ab dem 1.1.2018 erhöhen sich die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Die Bezugsgröße 2018 beträgt 3.045 EUR (West) bzw. 2.695 EUR (Ost) (2017 = 2.975 EUR / 2.660 EUR).