Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

20.02.2019 Die Antragsbearbeitung hat das Prinzip der Leistungserbringung „wie aus einer Hand“ zu verfolgen. Aus diesem Grund sind die Rehabilitationsträger gehalten, einheitliche Lebenssachverhalte im Regelfall im Rahmen eines vom leistenden Rehabilitationsträger zu koordinierenden Antrags zu bearbeiten. Nur wenn sich im Ausnahmefall völlig neue Lebenssachverhalte und damit einhergehende Bedarfslagen ergeben sollten, gelten die Regelungen zur Koordinierung mehrerer Antragsverfahren in einem Teilhabeplan.