01.01.2026, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2026 sind die Monatspauschalen für das Aufladen von Elektro-Dienstwagen zuhause abgeschafft worden (Abschn. 1.2.6). Stattdessen muss der Arbeitnehmer für den steuerfreien Auslagenersatz vom Arbeitgeber bzw. die Kürzung des geldwerten Vorteils seine tatsächlichen Stromladekosten nachweisen. Hierfür kann er seinen individuellen Strompreis laut Stromvertrag heranziehen oder eine Strompreispauschale, s. BMF, Schreiben v. 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, BStBl 2025 I S. 1929.
11.07.2025, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.7.2025 gilt eine neue Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25-%-Regelung bei reinen Elektrofahrzeugen. Bei Anschaffung oder Leasingbeginn seit dem 1.7.2025 darf der Bruttolistenpreis des E-Dienstwagens für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bis zu 100.000 EUR betragen.
01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Für seit 2025 neu oder gebraucht angeschaffte Plug-in-Hybridfahrzeuge ist für die Halbierung des Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung eine höhere elektrische Mindestreichweite von 80 km erforderlich (bis 2024: 60 km).
22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Für rein elektrisch betriebene Dienstwagen, die seit dem 1.1.2024 angeschafft werden, gilt ein höherer Bruttolistenpreis für die Kürzung des geldwerten Vorteils um 75 %. Die neue Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25 %-Methode beträgt 70.000 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung.
01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Förderung von (Hybrid)-Elektrodienstwagen in Form der pauschalen Kürzung des Bruttolistenpreises in Abhängigkeit der Akkukapazität ist zum 31.12.2022 ausgelaufen und kann für ab 2023 angeschaffte (Hybrid)-Elektrodienstwagen nicht mehr angewendet werden.
24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist begrenzt auf den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Die Obergrenze für die 15-%-Pauschalierung ist die Entfernungspauschale, die rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 EUR auf 0,38 EUR angehoben wurde.
25.03.2022, Ressort: Lohnsteuer Die Finanzverwaltung lässt neuerdings bei entsprechender Nachweisführung einen nachträglichen bzw. rückwirkenden Wechsel vom 0,03-%-Monatszuschlag zur 0,002-%-Tagespauschale für das gesamte Kalenderjahr zu, s. Abschn. 2.1.