HI33843
§ 33 Vollzeitpflege

1Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. 2Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

HI33844
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

1Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. 2Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.

eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

2.

die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

3.

eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

3Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

HI33845
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

1Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. 2Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

HI33846

§ 35a Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

HI14489166
§ 35a [ 45 ] Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

(1) 1Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.

ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2.

daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

2Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 3§ 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) 1Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.

eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.

eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder

3.

eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. 2Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. 3Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. 4Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. 5Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.

in ambulanter Form,

2.

in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3.

durch geeignete Pflegepersonen und

4.

in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) 1Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 2Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

HI33848

§§ 36 - 40 Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

HI14489176
§ 36 [ 46 ] Mitwirkung, Hilfeplan

(1) 1Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. 2Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) 1Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. 2Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 3Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) 1Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. 2Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. 3Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

HI1413781
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) 1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. 2Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) [ 47 ] 1Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. 2Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. 3Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

Vom 16.12.2008 bis 09.06.2021:

(2) 1Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. 2Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.

(3) 1Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.

der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2.

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

3.

die Deckung des Bedarfs

a)

bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder

b)

bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung

keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

2War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

[ 1 ]

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird ergänzend zu dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) umgesetzt durch

[...]

11. die §§ 1, 34, 45, 52, 62 und 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist.

(Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 69)

[ 2 ]

§ 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 3 ]

§ 2 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 4 ]

Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 5 ]

§ 4a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 6 ]

§ 7 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 7 ]

Eingefügt durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.08.2026.

[ 8 ]

§ 8 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 9 ]

§ 8a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 10 ]

Abs. 3 eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 11 ]

§ 9 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 12 ]

§ 9a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 13 ]

§ 9b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025. Anzuwenden ab 01.07.2025.

[ 14 ]

§ 10 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 15 ]

§ 10 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 verkündet wurde.

[ 16 ]

Anzuwenden bis 31.12.2027.

[ 17 ]

§ 10 Absatz 5 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 verkündet wurde.

[ 18 ]

Abs. 5§ 10 Absatz 5§ 10 Absatz 4 Satz 3 eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 19 ]

Zählung anzuwenden bis 31.12.2027.

[ 20 ]

Angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 21 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24.02.2025. Anzuwenden ab 28.02.2025.

[ 22 ]

§ 10a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 23 ]

Anzuwenden bis 31.12.2027.

[ 24 ]

§ 10b eingefügt durch KJSG. Anzuwenden von 2024 bis 2027.

[ 25 ]

Angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 26 ]

§ 13 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 27 ]

§ 13a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 28 ]

§ 16 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 29 ]

§ 19 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 30 ]

§ 20 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 31 ]

§ 22 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 32 ]

§ 22a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 33 ]

§ 23 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 34 ]

Eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 35 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.08.2026.

[ 36 ]

Anzuwenden bis 31.07.2029.

[ 37 ]

Zählung anzuwenden bis 31.07.2026.

[ 38 ]

Eingefügt durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.08.2026.

[ 39 ]

Anzuwenden bis 31.07.2029.

[ 40 ]

Zählung anzuwenden bis 31.07.2026.

[ 41 ]

Anzuwenden bis 31.07.2026.

[ 42 ]

Zählung anzuwenden bis 31.07.2026.

[ 43 ]

§ 24a neu gefasst durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 44 ]

§ 27 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 45 ]

§ 35a geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 46 ]

§ 36 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 47 ]

Abs. 2 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 48 ]

§ 36b eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 49 ]

§ 37 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 50 ]

§ 37a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 51 ]

§ 37b eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 52 ]

§ 37c eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 53 ]

§ 38 geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.

[ 54 ]

§ 41 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 55 ]

§ 41a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 56 ]

§ 42 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 57 ]

§ 43 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 58 ]

§ 45 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 59 ]

§ 45a eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 60 ]

§ 46 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 61 ]

§ 47 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 62 ]

§ 50 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 63 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 64 ]

Angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 65 ]

Eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 66 ]

§ 53 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 67 ]

§ 53a eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 68 ]

§ 54 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 69 ]

§ 55 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 70 ]

§ 56 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 71 ]

§ 57 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 72 ]

§ 58 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 73 ]

§ 58 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. § 58a wird § 58. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 74 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 75 ]

Geändert durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 76 ]

Angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 77 ]

§ 64 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 78 ]

Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 03.04.2025. Anzuwenden ab 01.07.2025.

[ 79 ]

§ 65 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden vom 26.11.2019 bis 30.06.2025.

[ 80 ]

Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 81 ]

Nr. 6 angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 82 ]

Anzuwenden bis 31.10.2025.

[ 83 ]

Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022.

[ 84 ]

§ 71 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 85 ]

§ 72a geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 86 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz — BKiSchG) vom 22.12.2011. Anzuwenden vom 01.01.2012 bis 30.06.2025.

[ 87 ]

§ 76 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 88 ]

§ 77 geändert durch KJSG. Anzuwenden vom 10.06.2021 bis 30.06.2025.

[ 89 ]

§ 78 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 90 ]

Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 91 ]

§ 78b angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 92 ]

Anzuwenden bis 30.06.2025.

[ 93 ]

§ 79 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 94 ]

§ 79a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz — BKiSchG) vom 22.12.2011. Anzuwenden vom 01.01.2012 bis 30.06.2025.

[ 95 ]

Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 96 ]

§ 80 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 97 ]

§ 81 geändert durch Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 98 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 99 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 07.11.2024. Anzuwenden ab 13.11.2024.

[ 100 ]

Geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 101 ]

Angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 102 ]

Nr. 13 eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 103 ]

§ 83 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 104 ]

Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 105 ]

§ 87a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 106 ]

§ 87c geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 107 ]

§ 87d geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 108 ]

Abs. 2 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 109 ]

§ 92 geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 110 ]

§ 93 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 111 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 112 ]

§ 94 geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 113 ]

§ 95 geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 114 ]

Geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 115 ]

Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 116 ]

Nr. 11 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 117 ]

Angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 118 ]

§ 99 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 119 ]

Eingefügt durch Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21.11.2024. Anzuwenden ab 01.01.2027.

[ 120 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 121 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 122 ]

§ 100 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 123 ]

§ 101 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 124 ]

Geändert durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 125 ]

Nr. 10 geändert durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 126 ]

§ 102 geändert durch Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 127 ]

Abs. 4 angefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 128 ]

Nr. 3 geändert durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 129 ]

Eingefügt durch KJSG. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 130 ]

§ 107 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden für 2024.

[ 131 ]

§ 108 geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.