Gliederung
  • Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
  • § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • § 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
  • § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
  • § 4a Kürzung von Sondervergütungen
  • § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
  • § 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
  • § 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
  • § 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
  • § 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
  • § 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
  • § 12 Unabdingbarkeit
  • § 13 Übergangsvorschrift
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[ 1 ]

Gemeint ist hier "Berufsausbildung".

[ 2 ]

Abs. 1a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Inkrafttreten geändert durch Gesetz Digitale Rentenübersicht (BGBl. I 2021, S. 154), erneut geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (BGBl. I 2022. S. 482). Anzuwenden ab 01.01.2023.