[ 1 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020. Aufgehoben durch Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020. Anzuwenden vom 28.03.2020 bis 31.12.2020. |
[ 2 ] |
Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 3 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 4 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |