[ 1 ] |
Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden ab 10.04.2021. |
[ 2 ] |
Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden ab 10.04.2021. |
[ 3 ] |
Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden ab 10.04.2021. |
[ 4 ] |
§ 7 aufgehoben durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden bis 09.04.2021. |
[ 5 ] |
§ 8 aufgehoben durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden bis 09.04.2021. |
[ 6 ] |
Anlage (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) angefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung. Anzuwenden ab 10.04.2021. |
[ 7 ] |
Ohne Grönland. |
[ 8 ] |
Ohne Überseegebiete. |
[ 9 ] |
Ohne Pelagische Inseln. |
[ 10 ] |
Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent. |
[ 11 ] |
Ohne Überseegebiete. |
[ 12 ] |
Ohne Azoren und Madeira. |
[ 13 ] |
Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft. |
[ 14 ] |
Einschließlich Balearen, ohne Kanaren. |
[ 15 ] |
Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent. |
[ 16 ] |
Ohne Überseegebiete. |