Art. 16 Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) |
Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. |
b) |
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. |
c) |
Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. |
e) |
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. |
f) |
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. |
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
c) |
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; |
d) |
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder |
Art. 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
b) |
die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt; |
d) |
die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. |
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Art. 20 Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) |
die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und |
(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(4) Das Recht gemäß Absatz 1 [ 27 ] darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Art. 21 - 22 Abschnitt 4 Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Art. 21 Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Art. 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) |
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, |
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
[ 1 ] |
ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90. |
[ 2 ] |
ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127. |
[ 3 ] |
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016. |
[ 4 ] |
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). |
[ 5 ] |
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (C (2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
[ 6 ] |
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
[ 7 ] |
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (siehe Seite 89 dieses Amtsblatts). |
[ 8 ] |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
[ 9 ] |
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45). |
[ 10 ] |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). |
[ 11 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 12 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 13 ] |
Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70). |
[ 14 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 15 ] |
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
[ 16 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 17 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 18 ] |
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). |
[ 19 ] |
Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). |
[ 20 ] |
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1). |
[ 21 ] |
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
[ 22 ] |
ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7. |
[ 23 ] |
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
[ 24 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 25 ] |
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). |
[ 26 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 27 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 28 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 29 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 30 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 31 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 32 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72. |
[ 33 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72. |
[ 34 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 35 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72. |
[ 36 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, Abl. L 74 vom 04.03.2021, S. 35. |
[ 37 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 38 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 39 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 40 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 41 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 42 ] |
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). |
[ 43 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 44 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 45 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 46 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 47 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 48 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 49 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 50 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 51 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 52 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 53 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 54 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 55 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 56 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 57 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 58 ] |
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). |
[ 59 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 60 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 61 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 62 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 63 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |
[ 64 ] |
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2016/679, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. |