[ 1 ]

§ 8 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 1d: § 8 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 2 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen; vgl. § 84 Abs. 2d. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 3 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 2d: § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 4 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 2d: § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 5 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 6 ]

Abs. 1 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 3f: § 60 Absatz 1 Satz 1 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung ist, soweit er sich auf die Übermittlung des Anlagenverzeichnisses bezieht, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 7 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 8 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 9 ]

Abs. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 10 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 11 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2.6.2021, BGBl 2021 S. 1259. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3g. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 13 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 14 ]

Abs. 3a geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 84 Absatz 3g. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3g. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 16 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 17 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 18 ]

Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Anzuwenden bis 29.12.2025.

[ 19 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 20 ]

Nr. 3 eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 21 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 22 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 23 ]

Abs. 1d eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 24 ]

Abs. 2d geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 25 ]

Abs. 3f eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 26 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 27 ]

Abs. 3h geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 28 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 29 ]

Geändert durch AbzStEntModG. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 30 ]

Geändert durch AbzStEntModG. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 31 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 32 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 33 ]

Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025.