[ 1 ]

§ 3 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 2 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 3 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 21. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 21. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 6 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 21. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 7 ]

Abs. 20 angefügt durch Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) vom 29.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 8 ]

Abs. 22 angefügt durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 9 ]

Abs. 23 angefügt durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 10 ]

Abs. 24 angefügt durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 11 ]

Abs. 25 angefügt durch Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 12 ]

Abs. 26 angefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 13 ]

Abs. 27 angefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2026.