LAG Düsseldorf Urteil vom 02.09.2015 - 12 Sa 175/15
Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen unterbliebener Unterrichtung über die Nichtabführung von Beiträgen an eine Pensionskasse
Leitsatz (amtlich)
1. Führt ein Arbeitgeber die Beiträge an eine Pensionskasse nicht ab und unterrichtet der Geschäftsführer die Arbeitnehmer nicht spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, kommt die deliktische Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 StGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB in Betracht.
2. Dies gilt, wenn die Beiträge aus Entgeltbestandteilen der Arbeitnehmer bezahlt werden, sei es im Wege der Entgeltumwandlung oder weil es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung handelt, der ebenfalls Entgeltbestandteil ist. Gleiches gilt für einen tariflichen Altersvorgebeitrag, wenn die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass es sich dabei um einen Entgeltbestandteil handelt. Ob dieser an den Arbeitnehmer unmittelbar hätte ausgezahlt werden dürfen, ist unerheblich.
3. Für die Strafbarkeit des § 266a Abs. 3 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer der Pensionskasse ist. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge zu Gunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person aus dessen Entgelt an die Pensionskasse abzuführen hatte.
Normenkette
BGB § 255; HGB § 128; InsO § 93; StGB § 266a Abs. 6; 5. VermBG § 2 Abs. 7; Altersvorsorge-Tarifvertrag der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie; BGB §§ 328, 823 Abs. 2; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 266a Abs. 3; 5. VermBG § 11 Abs. 2
Tenor
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I.
Auf die Berufung der klagenden Parteien zu 1) bis 6) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2014 - 13 Ca 5608/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,
- für die Klägerin zu 1) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 1) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403263 einen Betrag in Höhe von 2.515,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
- für den Kläger zu 2) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 2) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403050 einen Betrag in Höhe von 2.633,80 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
- für den Kläger zu 3) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 3) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403133 einen Betrag in Höhe von 2.158,60 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche des Klägers zu 3) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
- für die Klägerin zu 4) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 4) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403362 einen Betrag in Höhe von 535,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche der Klägerin zu 4) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
- für die Klägerin zu 5) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 5) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403202 einen Betrag in Höhe von 1.012,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche der Klägerin zu 5) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG;
- für den Kläger zu 6) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 6) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403282 einen Betrag in Höhe von 1.855,00 Euro netto einzuzahlen Zug um Zug gegen Abtretung der in gleicher Höhe bestehende Ansprüche des Klägers zu 6) gegen die A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG.
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II.
Die weitergehende Berufung der klagenden Parteien zu 1) bis 6) wird zurückgewiesen.
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III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
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IV.
Die Revision wird für die Beklagte zu 1) zugelassen. Für die klagenden Parteien wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die persönliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Schadensersatz als ehemaliger Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin der klagenden Parteien aufgrund der Nichtabführung von Beiträgen aus betrieblicher Altersversorgung.
Die klagenden Parteien waren sämtlich bei der A. Nahrungsmittel GmbH & Co. KG (im Folgenden Arbeitgeberin) beschäftigt und zwar die Klägerin zu 1) ab dem 01.08.1993 als Köchin, der Kläger zu 2) ab dem 01.01.2003 als First Level Support EDV, der Kläger zu 3) ab dem 01.10.1991 als Technischer Angestellter, die Klägerin zu 4) seit dem 01.09.1993 als Laborantin, die Klägerin zu 6) als Laborantin und der Kläger zu 6) seit dem 01.04.2002 als Mitarbeiter Kontrollküche. Bis auf die Klägerin zu 5) waren die klagenden Parteien in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin zu 5) arbeitete in Teilzeit mit 25 Wochenstunden.
Die Beklagte zu 1) war ausweislich des zur Akte gereichten Handelsregisterauszugs der A. Nahrungsmittel GmbH (Amtsgericht Düsseldorf - HRB 1468) seit Mitte 2013 Geschäftsführerin der A. Nahrungsmittel GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin. Dies war sie jedenfalls bis zum 31.01.2014. Ob sie ab dem 01.02.2014 noch Geschäftsführerin war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Löschung der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin im Handelsregister erfolgte am 10.03.2014. Der ursprünglich auch Beklagte zu 2) war zeitweise ebenfalls Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin.
Auf die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien fand jeweils kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie (MTV) Anwendung. Ebenfalls zur Anwendung kam der Altersvorsorge-Tarifvertrag der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie (AVT). In diesem hieß es u.a.:
"§ 2
Durchführungswege
1.Die Altersversorgung wird bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden Pensionskasse durchgeführt. Zwischen den Tarifvertragsparteien und der ausgewählten Pensionskasse werden entsprechende Rahmenbedingungen und Regelwerke vereinbart.
...
§ 3
Tariflicher Altersvorsorgebetrag
1.Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit haben ab 1. Juli 2002 Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung. Diese beträgt im Jahr 2001 267,50 Euro, ab 2003 535,00 Euro. Der Altersvorsorgebetrag darf ausschließlich zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden.
...
2.Der Anspruch nach Absatz 1 ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht um 1/12.
3.a) Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
...
4.Der Altersvorsorgebeitrag des jeweiligen Jahres wird dem Versorgungsträger vom Arbeitgeber jeweils bis 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überwiesen.
5....
6.Soweit Ansprüche von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Altersvorsorgebeitrag nicht mitgerechnet.
§ 4
Vermögenswirksame Leistungen
1.Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 1. Juli 1987 in der Fassung vom 1. Januar 1992 wird zum 30. Juni 2002 außer Kraft gesetzt. Als ersetzende Regelung tritt der tarifliche Altersvorsorgebeitrag gem. § 3 dieses Vertrages.
2.Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seine laufenden Verträge über vermögenswirksame Leistungen weiterführen will, muss er dies spätestens zum 30. Juni 2002 dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. In diesem Fall beträgt der tarifliche Altersvorsorgebeitrag gemäß § 3 dieses Vertrages 56,00 Euro, ... .
§ 5
Entgeltumwandlung
1.Arbeitnehmer und Auszubildende haben ab dem 01. April 2002 Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile (z.B. Tarifentgelt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach den jeweils gültigen Gesetzen. Bei der Umwandlung von laufenden Entgelten sind diese zu einer jährlichen Einmalzahlung zusammenzufassen.
...
§ 7
Unverfallbarkeit
Umgewandelte Entgeltbeträge und der Altersvorsorgebetrag sind sofort unverfallbar, soweit nicht § 3 Ziffer 5 und § 5 Ziffer 4 anzuwenden ist.
...
§ 10
Information/Schriftform
Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber den Versorgungsträgern Anspruch auf eine jährliche Information über den eingezahlten Umwandlungs- und Altersvorsorgebetrag und die sich hieraus ergebenden Anwartschaften.
Für alle im Rahmen dieser Bestimmung abzugebenden Erklärungen und abzuschließenden Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.
§ 11
Ausschlussfrist
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Zugang der Bescheinigung des Versorgungsträgers über die für das Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten AVT Bezug genommen. Ausweislich einer Protokollnotiz zum AVT wählten die Tarifvertragsparteien als Pensionskasse die Hamburger Pensionskasse (HPK). Für die klagenden Parteien und die Arbeitgeberin kamen bei der HPK die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versichertengruppe F (AVB-F) zur Anwendung. In diesen hieß es u.a.:
"Anmeldung durch die Unternehmen
§ 2
1.Die Mitgliedsunternehmen (§ 3 Nr. 2 der Satzung) melden ihre Beschäftigten entsprechend den in der Mitgliedschaftsvereinbarung mit der HPK vereinbarten Regeln zur Versicherung bei der HPK an. ...
Rechtsanspruch
§ 4
Der/Die nach den AVB-F Versicherte und seine /ihre Hinterbliebenen haben gegenüber der HPK einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen nach Maßgabe der AVB-F.
Beiträge
§ 5
1.Die Deckung der Ausgaben erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder Einmalbeträgen. Laufende Beiträge sind für die Zeit bis zum Schluss des Monats zu leisten, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bzw. bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder Beitragsfreistellung des Versicherungsverhältnisses (§ 22). Laufende Beiträge sind jährlich bis zum Ende des jeweiligen Jahres zu zahlen.
2.Die HPK kann die Annahme von rückständigen Beiträgen ablehnen oder ihre Annahme von der Zahlung eines Verspätungszuschlags abhängig machen.
3.Jedes Unternehmen zahlt an die HPK für die bei ihm beschäftigten Versicherten die in den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen geregelten Beiträge.
4.Sowohl die Unternehmen als auch die Versicherten können auf Antrag neben den laufenden Beiträgen Einmalbeiträge entrichten. ...
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten AVB-F Bezug genommen.
Die klagenden Parteien machten mit Ausnahme der Klägerin zu 4) sämtlich von der Möglichkeit des § 5 AVT zur Entgeltumwandlung Gebrauch, und zwar: die Klägerin zu 1) in Höhe von 150,00 Euro monatlich - Zuschuss Arbeitgeberin 15,00 Euro monatlich; der Kläger zu 2) in Höhe von 159,00 Euro monatlich - Zuschuss Arbeitgeberin 15,90 Euro monatlich; der Kläger zu 3) in Höhe von 123,00 Euro monatlich - Zuschuss Arbeitgeberin 12,30 Euro monatlich; die Klägerin zu 5) in Höhe von 50,00 Euro monatlich - Zuschuss Arbeitgeberin 5,00 Euro monatlich; der Kläger zu 6) in Höhe von 100,00 Euro monatlich - Zuschuss Arbeitgeberin 10,00 Euro monatlich. In den monatlichen Gehaltsabrechnungen der klagenden Parteien für das Jahr 2013 und für Januar 2014 wurden jeweils die Gehaltsumwandlung und der Zuschuss der Arbeitgeberin angeführt und die Summe als "Abzug Pensionskasse" ausgewiesen. Die Arbeitgeberin zahlte die monatlichen Umwandlungsbeträge einschließlich des Zuschusses des Arbeitgeberbeitrags und den Jahresbeitrag gemäß § 3 AVT seit dem Jahr 2013 nicht an die HPK. Darüber wurden die klagenden Parteien selbst von der Arbeitgeberin oder der Beklagten zu 1) nicht unterrichtet. Die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2), der Kläger zu 3), die Klägerin zu 5) und der Kläger zu 6) erhielten auf den 10.01.2014 datierte und von der HPK erstellte Bescheinigungen für den Arbeitnehmer über Beiträge zur Altersversorgung für das Jahr 2013. In diesen hieß es: "Einbehaltene und abgeführte Beträge zur Altersversorgung, Beträge gemäß EStG Par. 3 Nr. 63, Nr. 56". Angeführt waren folgende Beträge: Klägerin zu 1) 1.980,00 Euro; Kläger zu 2) 2.089,80 Euro; Kläger zu 3) 1.623,60 Euro; Klägerin zu 5) 660,00 Euro; Kläger zu 6) 1.320,00 Euro.
Am 05.02.2014 versandte die Beklagte zu 1) an Frau Q. von der HPK eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Frau Q.,
wie zum 31.01.2014 besprochen, vereinbaren wir folgenden Zahlungsplan ab Januar 2014:
Wir werden - wie in den vergangenen Jahren - monatlich eine Zahlung in Höhe von 35.000,00 Euro beginnend ab Februar 2014 leisten.
Darüber hinaus zeigen wir hiermit an, dass wir ebenfalls für das Jahr 2015 einen Zahlungsplan vereinbaren möchten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ich bitte um kurze Bestätigung."
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Q. A."
In der E-Mail war in der Mailkennung und in der Signatur Herr X. als Geschäftsführer der Arbeitgeberin angegeben.
Es existierte ein unter dem 12.02.2014 datiertes Schreiben der HPK an die Arbeitgeberin, welches einen Zahlungsplan für das Beitragsjahr 2013 enthielt. Die offenen Forderungen der Arbeitgeberin für das Beitragsjahr wurden dabei auf 191.459,69 Euro beziffert, diejenigen der A. Nahrungsmittel E. GmbH auf 65.769,34 Euro. Für den Gesamtbetrag von 257.229,34 Euro sah der Zahlungsplan Folgendes vor:
Fälligkeit |
Beitrag in Euro |
Verspätungsmonate |
Zins in Euro |
31.01.2014 |
1 |
0,00 |
|
28.02.2014 |
35.000,00 |
2 |
2.100,24 |
31.03.2014 |
35.000,00 |
3 |
905,39 |
... |
... |
... |
... |
30.09.2014 |
12.229,34 |
9 |
49,82 |
Summe |
257.229,34 |
5,554,49 |
Konkret war das Schreiben bei der Arbeitgeberin an die Beklagte zu 1) adressiert. Ein entsprechender Zahlungsplan existierte für das Beitragsjahr 2012. Das entsprechende Schreiben vom 17.01.2013 war bei der Arbeitgeberin an Herrn N. gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Zahlungspläne Bezug genommen.
Es existierte weiter eine Dienstbeendigungsvereinbarung vom 12.02.2014 mit der Beklagten zu 1) auch betreffend die Arbeitgeberin, ausweislich derer alle bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsverträge zum 28.02.2014 beendet wurden. Die Beklagte zu 2) wurde danach bis zum Ablauf des 28.02.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Für die Übergabe ihrer Verantwortungen sollte die Beklagte zu 2) bis zum 28.02.2014 noch zur Verfügung stehen.
Aufgrund des am 24.02.2014 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrags wurde am 01.05.2014 um 08.00 Uhr über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet (Amtsgericht Düsseldorf 01.05.2014 - 500 IN 39/14). Die Arbeitgeberin hatte bis Mitte 2014 ihre wesentlichen Verbindlichkeiten beglichen und bis zur Insolvenzantragsstellung am 24.02.2014 pünktlich alle Nettolöhne, Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Die klagenden Parteien meldeten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2014 folgende Beträge (tariflicher Altersvorsorgebeitrag 2013 und anteilig Januar 2014 sowie Entgeltumwandlung zzgl. 10 % Aufstockung Januar 2013 bis Januar 2014) zur Insolvenztabelle der Arbeitgeberin an: Klägerin zu 1) 2.753,62 Euro; Kläger zu 2) 2.883,69 Euro; Kläger zu 3) 2.390,40 Euro; Klägerin zu 4) 585,76 Euro; Klägerin zu 5) 1.108,01 Euro; Kläger zu 6) 2.031,00 Euro. Die Forderungen wurden durch den Sachwalter am 25.06.2014 bestritten (ausweislich der Tabelle beim Kläger zu 3) angemeldet und bestritten nur 2.363,40 Euro sowie beim Kläger zu 6) 2.031,10 Euro). Mit Schreiben vom 20.06.2014 forderten die klagenden Parteien die Beklagte zu 1) zur Erstattung der in 2013 nicht eingezahlten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (tariflicher Eigenbeitrag und Entgeltumwandlung), insgesamt jeweils folgender Beträge auf: Klägerin zu 1) 2.753,62 Euro; Kläger zu 2) 2.883,69 Euro; Kläger zu 3) 2.384,22 Euro; Klägerin zu 4) 585,76 Euro; Klägerin zu 5) 1.108,01 Euro; Kläger zu 6) 2.031,00 Euro. Die Beklagte zu 1) wies diese Forderungen jeweils mit Schreiben vom 25.06.2014 zurück. Sie wies dabei darauf hin, dass jeweils Zahlungspläne mit der HPK vereinbart worden seien und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsplans ausweislich der vorliegenden Gutachten keine Zahlungsunfähigkeit bestanden und die Zukunftsperspektive des Unternehmens positiv gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schreiben der klagenden Parteien und der Beklagten zu 1) sowie die Tabellenauszüge Bezug genommen. Mit Eingang am 31.10.2014 zeigte der Sachwalter gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf die Masseunzulänglichkeit in dem Insolvenzverfahren der Arbeitgeberin an.
Die klagenden Parteien haben gemeint, die Beklagten seien ihnen als Gesamtschuldner zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 3 StGB verpflichtet und machen den tariflichen Altersvorsorgebetrag für das Jahr 2013 sowie die Entgeltumwandlung einschließlich des Zuschusses der Arbeitgeberin für die Zeit von Januar 2013 bis Januar 2014 einschließlich geltend. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig nicht abgeführt worden. Sämtliche Beträge seien am 15.12.2013 zur Zahlung an die HPK fällig gewesen. Eine rechtliche Grundlage für eine Fälligkeit am 31.12.2013 bestehe nicht. Die Stundungsvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der HPK sei unwirksam, weil sie tarifwidrig und ohne Beteiligung der Arbeitnehmer zustande gekommen sei. Außerdem sei sie - selbst wenn sie wirksam abgeschlossen worden wäre - zu spät, nämlich nach Fälligkeit vereinbart worden. Die klagenden Parteien bestreiten mit Nichtwissen, dass es bereits im Dezember 2013 Verhandlungen über eine Stundungsvereinbarung gab. Die Beklagte zu 1) sei als Geschäftsführerin taugliche Täterin des § 266a Abs. 3 StGB gewesen, zumal ihre Geschäftsführereigenschaft erst zum 10.03.2014 im Handelsregister gelöscht wurde. Sie haben behauptet, im Innenverhältnis sei die Beklagte zu 1) noch bis zum 28.02.2014 Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin gewesen. Angesichts der Zahlungsvereinbarung müsse von einer vorsätzlichen Tat ausgegangen werden. Offensichtlich sei bereits in der Vergangenheit systematisch so vorgegangen worden, um Liquidität für das Unternehmen zu Lasten der Arbeitnehmer zu schaffen. Soweit die Beklagte zu 1) meint, sie sei aufgrund des Zahlungsplans mit der HPK zur verspäteten Zahlung berechtigt gewesen, unterliege sie offensichtlich einem Rechtsirrtum. Auf eine Kenntnis des Betriebsrats von den Zahlungsvereinbarungen - die nicht gegeben sei - komme es nicht an. Der Schaden bestehe darin, dass die abzuführenden Beträge nicht mehr gegen die jetzt insolvente Arbeitgeberin eingeklagt werden könnten. Im Verhältnis zu ihnen sei die Beklagte zu 1) nicht berechtigt gewesen, die Beiträge zurückzuhalten und verspätet abzuführen.
Die klagenden Parteien haben beantragt,
die Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- für die Klägerin zu 1) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 1) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403263 einen Betrag in Höhe von 2.680,00 Euro netto einzuzahlen;
- für den Kläger zu 2) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 2) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403050 einen Betrag in Höhe von 2.808,70 Euro netto einzuzahlen;
- für den Kläger zu 3) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 3) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403133 einen Betrag in Höhe von 2.293,90 Euro netto einzuzahlen;
- für die Klägerin zu 4) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 4) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403362 einen Betrag in Höhe von 535,00 Euro netto einzuzahlen;
- für die Klägerin zu 5) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 5) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403202 einen Betrag in Höhe von 1.067,00 Euro netto einzuzahlen;
- für den Kläger zu 6) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 6) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403282 einen Betrag in Höhe von 1.965,00 Euro netto einzuzahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat gemeint, weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des § 266a Abs. 3 StGB seien gegeben.
Die Beklagte zu 1) hat behauptet, dass seit dem Jahre 2002 der Arbeitgeberin die Höhe der zu zahlenden Beiträge im Dezember mitgeteilt worden sei und die entsprechende Zahlung dann geleistet worden sei. Seit ca. drei bis vier Jahren seien mit der HPK Zahlungspläne getroffen worden. Diese Zahlungspläne seien für das abgelaufene Jahr im Dezember des Vorjahres vereinbart worden. Sie hat gemeint, die Fälligkeit der Beiträge an die HPK sei zum 15. Dezember des Beitragsjahres bzw. zum Jahresende eingetreten. Bereits vor diesem Fälligkeitstermin sei zwischen der Gruppe der Arbeitgeberin und der HPK, vertreten durch Frau Q., die Ratenzahlungsvereinbarung vom 12.02.2014 getroffen worden. Die Fälligkeit der ersten Rate sei mithin erst am 28.02.2014 eingetreten. Jedenfalls habe aufgrund der Gespräche zwischen ihr und Frau Q. von der HPK festgestanden, dass eine Stundungsvereinbarung zustande kommen werde. Zum 15.12.2013 sei die HPK nicht einmal ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Beitragshöhe mitzuteilen.
Die Beklagte zu 1) hat behauptet, bereits zum 31.01.2014 sei im Innenverhältnis ihr Geschäftsführerverhältnis bei der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin beendet worden. Ab dem 01.02.2014 sei sie freigestellt worden und Herr X. Geschäftsführer gewesen, der als solcher auch nach außen aufgetreten sei. Lediglich auf Bitten des Herrn X. habe sie noch die getroffene Zahlungsvereinbarung Anfang Februar 2014 bestätigt, weil sie insoweit auch die telefonischen Verhandlungen mit Frau Q. von der HPK geführt hatte. Die Mail vom 05.02.2014 habe sie nach Rücksprache mit Herrn X. versandt.
Die Beklagte zu 1) hat gemeint, aufgrund der jeweils vereinbarten Zahlungspläne liege kein Vorsatz vor. Sie hat hierzu weiter behauptet, der damalige Betriebsratsvorsitzende habe seit dem Jahr 2002 die durchgeführte Zahlungsweise überprüft und in Ordnung befunden. Es sei mithin nichts verheimlicht worden.
Für die Beiträge aus Januar 2014 fehle es bereits an der Fälligkeit. Eine Anspruchsgrundlage sei insoweit nicht ersichtlich.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die klagenden Parteien nicht dargelegt haben, dass ihnen bei unverzüglicher Unterrichtung am 16.12.2013 über die Nichtabführung der Beiträge kein Schaden entstanden wäre. Sie hätten sich zeitlich nicht durch Vollstreckung befriedigen können. Etwaige Zahlungen wären als inkongruente Deckung anfechtbar gewesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist den klagenden Parteien am 29.12.2014 zugestellt worden. Am 16.01.2015 hat die HPK als Streitverkündete mitgeteilt, dass sie nicht bereits im Jahr 2013 über eine Stundung des Beitrags für das Jahr 2013 verhandelt habe. Die Arbeitgeberin habe schlicht Ende 2013 die fälligen Beitragszahlungen nicht geleistet. Dies habe die HPK weder veranlasst noch auf eine termingerechte Zahlung verzichtet. Die klagenden Parteien haben am 28.01.2015 nur betreffend die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.03.2015 - am 17.03.2015 begründet.
Sie meinen, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die haftungsausfüllende Kausalität verneint. Insoweit sei zu prüfen, ob der Schaden gerade durch die Verletzung des Schutzgesetzes herbeigeführt worden ist. Ausreichend sei insoweit aber, dass die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten hätte. Dies sei der Fall, denn bei entsprechender Unterrichtung hätte die Möglichkeit zur Klage bestanden. Auf die Frage einer Zwangsvollstreckung komme es insoweit nicht an. Es liege auch keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO vor. Außerdem sei der Schaden bereits mit der Nichtzahlung der Beiträge bei Fälligkeit eingetreten gewesen.
Sie sind der Ansicht, dass die Ansprüche nicht gemäß der Ausschlussfrist des § 15 des Manteltarifvertrags der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen verfallen seien. Diese finde schon keine Anwendung, weil es um Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) persönlich gehe. Die klagenden Parteien hätten die Ansprüche mit den Schreiben vom 20.06.2014 rechtzeitig geltend gemacht. Die Frist habe erst mit Kenntnis der klagenden Parteien von der Nichtabführung der Beiträge beginnen können. Diese habe jedoch frühestens mit dem Informationsschreiben der Gewerkschaft NGG vom 08.04.2014 vorgelegen. Vorher habe es im Betrieb allenfalls Gerüchte gegeben. Die klagenden Parteien bestreiten den Vortrag der Beklagten zu 1) betreffend die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin mit Nichtwissen. Letztlich sei dies für den Vorsatz des § 266a Abs. 3 StGB auch irrelevant.
Die klagenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Bescheinigungen der HPK über die im Jahr 2013 einbehaltenen und abgeführten Beiträge hätten sie von ihrer Arbeitgeberin zusammen mit der Abrechnung für den Monat Januar 2014 erhalten.
Die klagenden Parteien beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2014 - 13 Ca 5608/14 - die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
- für die Klägerin zu 1) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 1) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403263 einen Betrag in Höhe von 2.680,00 Euro netto einzuzahlen;
- für den Kläger zu 2) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 2) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403050 einen Betrag in Höhe von 2.808,70 Euro netto einzuzahlen;
- für den Kläger zu 3) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 3) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403133 einen Betrag in Höhe von 2.293,90 Euro netto einzuzahlen;
- für die Klägerin zu 4) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 4) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403362 einen Betrag in Höhe von 535,00 Euro netto einzuzahlen;
- für die Klägerin zu 5) in die betriebliche Altersversorgung der Klägerin zu 5) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403202 einen Betrag in Höhe von 1.067,00 Euro netto einzuzahlen;
- für den Kläger zu 6) in die betriebliche Altersversorgung des Klägers zu 6) bei der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG unter der Versicherungsnummer 1403282 einen Betrag in Höhe von 1.965,00 Euro netto einzuzahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Voraussetzungen des § 266a Abs. 3 StGB seien nicht gegeben. Zunächst sehe § 3 Abs. 4 AVT nur für den Altersvorsorgebeitrag eine Fälligkeitsregelung vor. Für die Entgeltumwandlung fehle sie. Aufgrund der Umwandlung könne sie erst nach dem 31.12. eines Jahres eintreten. Aus den AVB-F ergebe sich nichts anderes. § 5 Abs. 1 AVB-F betreffe laufende Zahlungen. Einmalige Zahlungen würden von § 5 Abs. 4 AVB-F erfasst. Maßgeblich sei deshalb die Stundungsvereinbarung vom 12.02.2014. Erster Fälligkeitstermin sei somit der 28.02.2014 gewesen. Die Nichtabführung des jährlichen Altersvorsorgebeitrags sei indes nicht strafbar, weil es sich dabei um eine eigene Beitragsverpflichtung der Arbeitgeberin und nicht um eine Nichtabführung treuhänderisch verwalteter Gelder des Arbeitnehmers handele. Es handele sich insoweit nicht um Arbeitsentgelt. Nichts anderes gelte für den zehnprozentigen Zuschlag der Arbeitgeberin zur Entgeltumwandlung. Eine Anspruchsgrundlage betreffend die Entgeltumwandlung im Januar 2014 sei nicht ersichtlich.
Aber auch im Übrigen liege kein Verstoß gegen § 266a Abs. 3 StGB vor. Die Beklagte zu 1) behauptet dazu erneut, dass ihre Geschäftsführertätigkeit mit dem 31.01.2014 geendet habe und sie nach diesem Zeitpunkt nur noch Abwicklungsarbeiten nach Anweisung des neuen Geschäftsführers X. habe tätigen dürfen. Jedenfalls nach dem 31.01.2014 sei sie keine handelnde Person i.S.v. § 14 StGB mehr gewesen. Aus den AVB-F ergebe sich schon keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Beiträge zu zahlen, sie sei dazu nur berechtigt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ergebe sich ausschließlich aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. In diesen fehle es für die Entgeltumwandlung aber an einer Fälligkeitsregelung. Die HPK sei aufgrund der AVB-F zur Stundung berechtigt gewesen. Vor dem 28.02.2014 habe für die Beiträge des Jahres 2013 aus Entgeltumwandlung keine Fälligkeit bestanden.
Zum Zustandekommen der Stundungsvereinbarung behauptet die Beklagte, dass man ihr berichtet habe, dass man bereits in der Vergangenheit mit der HPK gesprochen und mitgeteilt habe, dass der Dezember der Hauptproduktionsmonat gewesen sei, in dem angesichts der Weihnachtsgeldzahlungen die Liquidität der Arbeitgeberin immer angespannt sei. Deshalb habe die HPK sich regelmäßig auf die Stundungen eingelassen. Zuständig sei insoweit Herr N. gewesen. Im Januar 2014 habe Herr N. die Beitragsmeldung an die HPK für 2013 verschlampt und sich an sie gewandt. Er habe sein Fehlverhalten eingestanden und vor dem Hintergrund der Stundungsvereinbarungen der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass eine solche sicher auch für 2013 getroffen werde. Er habe gebeten, dass sie sich einschalte, weil dies aufgrund seiner Nachlässigkeit besser sei. Am 31.12.2014 habe sie sich mit der Zeugin Q. in Verbindung gesetzt und man sei sofort überein gekommen, den Zahlungsplan für die Beiträge aus 2014 abzuschließen. Es sollte wie in den Vorjahren eine monatliche Zahlung von 35.000,00 Euro ab Februar 2014 geleistet werden. Die Zeugin Q. habe dabei zudem einen Zahlungsplan auch für 2015 angeregt. Dazu habe sie ausgeführt, dass sie nicht mehr Geschäftsführerin sei, sie dies aber an die neue Geschäftsführung weiter geben wolle. Sie sei letztlich von Herrn N. lediglich gebeten worden, sein eigenes Versäumnis gegenüber der Pensionskasse auszubügeln.
Sie habe gegenüber Frau Q. zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass die Arbeitgeberin sich in Zahlungsschwierigkeiten befunden hätte. Dies sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht der Fall gewesen. Die Fortführungsprognose sei zu diesem Zeitpunkt vielmehr positiv gewesen. Die Tatsache, dass keine Zahlungsunfähigkeit gegeben sei, sei zudem noch im Januar 2014 durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt worden. Es seien vielmehr nach dem Ausscheiden des weiteren Geschäftsführers, dem ehemaligen Beklagten zu 2) im Herbst 2013 zahlreiche Produkte aus der viel zu großen Produktpalette gestrichen und mit Großkunden Preiserhöhungen vereinbart worden. Sie sei davon ausgegangen, dass diese Restrukturierungsmaßnahmen erfolgreich sein würden. Warum dieser Weg nach ihrem Ausscheiden nicht weiter verfolgt worden sei, wisse sie sie nicht.
Unabhängig davon seien die Ansprüche nach der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 15 des Manteltarifvertrags der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.