HI43649

§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.

(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.

(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.

HI4723567

§ 42g Lohnsteuer-Nachschau

(1) 1Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.

(2) 1Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. 2Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. 3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(3) 1Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer- Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. 2§ 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) 1Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

HI43650

§§ 43 - 45e 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

HI43651

§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

1.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;

1a.

[ 386 ] Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,

a)

die gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,

b)

bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt,

c)

bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder

d)

die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;

Vom 01.01.2012 bis 14.12.2023:

1a.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;

2.

Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn

a)

die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,

b)

die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden, [ 387 ] [Bis 14.12.2023: oder]

c)

die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder [ 388 ] [Bis 14.12.2023: ;]

d)

[ 389 ] die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;

3.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a; [ 390 ] [Bis 31.12.2022: ;]

4.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;

5.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;

6.

ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;

7.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 2 und 8a [ 391 ] [Bis 31.12.2022: Nummer 2], wenn

a)

es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere [ 392 ] oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;

b)

[ 393 ] der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts. 3Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge;

Vom 01.01.2014 bis 20.12.2022:

b)

der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes [ 394 ] ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts, [ 395 ] [Bis 25.06.2021: oder] eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut [ 396 ] . 3Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge;

c)

es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;

7a.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9;

7b.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;

7c.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;

8.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11;

8a.

[ 398 ] Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;

9.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;

10.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;

11.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer. 3;

12.

Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.

2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

1.

Bezeichnung der auszahlenden Stelle,

2.

das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,

3.

das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,

4.

Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,

5.

Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos. 2Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln, [ 399 ] ,

6.

soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.

6§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1a) (weggefallen)

(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut [ 400 ] [Bis 22.12.2022: Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut] nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn

1.

eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder

2.

die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. [Bis 31.12.2024: 7Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. 8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.] [ 401 ]

(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. 4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.

[ 1 ]

Geändert durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern; davor "Einnahmen" .

[ 2 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 18.3.2020, BGBl 2020 I S. 597. Anzuwenden ab 30.01.2020.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 18.3.2020, BGBl 2020 I S. 597. Anzuwenden ab 30.01.2020.

[ 4 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 5 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 6 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 7 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 9 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 101. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 11 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 15.12.2020.

[ 13 ]

Nr. 11a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 14 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 15 ]

Nr. 11b eingefügt durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2021; vgl. § 52 Abs. 4 Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 16 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 17 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 18 ]

Nr. 11c eingefügt durch Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.

[ 19 ]

Nr. 14a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 4. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 20 ]

Nr. 19 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 21 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 22 ]

Nr. 23 geändert durch Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten vom 16.07.2021. Anzuwenden ab 23.07.2021.

[ 23 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 15.12.2020.

[ 24 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 25 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 26 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 27 ]

Nr. 28a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 28 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 29 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 30 ]

Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 31 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen; vgl. § 52 Abs. 4 Satz 9. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 32 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 33 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 34 ]

Nr. 41 eingefügt durch Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4b EStG. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 4 Satz 15. Anzuwenden von 2001 bis 2021.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 36 ]

Nr. 60 geändert durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4 Satz 14. Anzuwenden ab 14.08.2020.

[ 37 ]

Gemäß Artikel 15 Absatz 80 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wird am 1. Juli 2010 in § 3 Nummer 64 Satz 3 die Angabe "§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe "§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt (vgl. Berichtigung der Neufassung des EStG vom 8.12.2009, BGBl I S. 3862). .

[ 38 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 20.12.2022.

[ 39 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 40 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 43 ]

Nr. 71 geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 44 ]

Nr. 72 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 4 Satz 29. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 45 ]

Nr. 12 geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 46 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 47 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 48 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 49 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 6 Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 50 ]

§ 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1.1.1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wurden; vgl. § 52 Abs. 6.

[ 51 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 6. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 52 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 53 ]

Nr. 6b geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 6. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 54 ]

Nr. 6c angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 6. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 55 ]

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig festgesetzt worden ist (vgl. § 52 Abs. 4). .

[ 56 ]

Abs. 10 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 6 Satz 12. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 57 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 7. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 58 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; vgl. § 52 Abs. 8. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 59 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. In allen offenen Fällen anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 8a. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 60 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 61 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 62 ]

Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 63 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 64 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 65 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 66 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 67 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 68 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 69 ]

Vor 26.5.2007: eine Million Euro. Geändert durch Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009.

[ 70 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 71 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 72 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 73 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 74 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 75 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 76 ]

Angefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 77 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 78 ]

Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de. .

[ 79 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Zum Anwendungszeitraum siehe § 52 Absatz 8c. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 80 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 81 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Zum Anwendungszeitraum siehe § 52 Absatz 8b. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 82 ]

§ 4k eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen; vgl. § 52 Abs. 8c. Vgl. auch § 21 Abs. 2 AStG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 83 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 9. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 84 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Sätze 5 bis 7 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen; vgl. § 52 Abs. 10 Satz 4. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 85 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 86 ]

Zur Anwendung von Satz 1 siehe § 52 Absatz 11.

[ 87 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung von Satz 5 und 6 siehe § 52 Absatz 11. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 88 ]

Nr. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Vgl. § 52 Abs. 12 Sätze 2 und 3. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 89 ]

Buchst. e) geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Vgl. § 52 Abs. 12 Sätze 2 und 3. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 90 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Nr. 4 Satz 2 anzuwenden bis 31.12.2030; vgl. § 52 Abs. 12 Satz 2. Zum Inkrafttreten 1.1.2020 erneut geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, BGBl 2020 I S. 1512; vgl. § 52 Abs. 12 Satz 2. Zum Inkrafttreten 1.1.2020 nochmals geändert durch ATAD-Umsetzungsgesetz (HI14537871). Erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 12. Anzuwenden von 2020 bis 2030.

[ 91 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 12: § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden. § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 27. März 2024 eingelegt werden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 92 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 12: § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden. § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 27. März 2024 eingelegt werden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 93 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 12: § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 27. März 2024 eingelegt werden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 94 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 12. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 95 ]

Nr. 5b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 12. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 96 ]

Nr. 4 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 12 Satz 14: § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 97 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 12 Satz 18. Anzuwenden ab 19.10.2024.

[ 98 ]

§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 18b. .

[ 99 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 100 ]

Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 101 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 102 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 103 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 104 ]

Nr. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 105 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 106 ]

Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 107 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 108 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 109 ]

Zum Anwendungszeitraum vgl. § 52 Abs. 22.

[ 110 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 111 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 112 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 113 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zum Inkrafttreten geändert durch Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108). Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 114 ]

Abs. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zum Inkrafttreten geändert durch Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108). Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 115 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 116 ]

Abs. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 15a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 117 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 118 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 119 ]

Nr. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 120 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 121 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 122 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 123 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 124 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 125 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 16: § 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 126 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 127 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 128 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 129 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; vgl. § 52 Abs. 16. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 130 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 131 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden; vgl. § 52 Abs. 16a. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 132 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 133 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden; vgl. § 52 Abs. 16a. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 134 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 135 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 136 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 137 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 138 ]

Abs. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 139 ]

Die bis 2006 gültige Gesetzesfassung wurde rückwirkend ab 2007 wieder hergestellt durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale.

[ 140 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 141 ]

Buchst. a) geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 142 ]

Buchst. b) geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 143 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 144 ]

Buchst. a) geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 145 ]

Buchst. b) geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 146 ]

Nr. 5b eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 147 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 148 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 15.12.2020.

[ 149 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 150 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 151 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 152 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 153 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen; vgl. § 52 Abs. 16b. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 154 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 155 ]

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf. Vgl. § 52 Abs. 24 Satz 1. .

[ 156 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 157 ]

Nr. 3 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 158 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 159 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 160 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 161 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 162 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 163 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 164 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 165 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden in allen offenen Fällen; vgl. § 52 Abs. 18 Satz 4. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 166 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 18 Satz 5: § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden bis 06.12.2024.

[ 167 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 18. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 168 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 169 ]

Abs. 2c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 18 Satz 5 und Absatz 30b Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 170 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 171 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 172 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 173 ]

Abs. 1a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 174 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 175 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 176 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 177 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 178 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 18a. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 179 ]

Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. § 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Vgl. § 52 Abs. 18b. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 180 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 18b Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 181 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 18b Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 182 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021; vgl. § 52 Abs. 18b. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 183 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021; vgl. § 52 Abs. 18b. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 184 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 18b Satz 3: § 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Anzuwenden von 2024 bis 2027.

[ 185 ]

§ 10e gilt in dieser Fassung bezügl. Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 für Objekte ab 1. 10. 1991 und ist für Veranlagungszeiträume nach 1995 anzuwenden auf Objekte vor dem 1. 1. 1996, vgl. im einzelnen § 52 Abs. 26, Abs. 5a erstmals ab VZ 1992 für Objekte ab 1. 1. 1992, vgl. im einzelnen § 52 Abs. 26. Für neue Bundesländer vgl. § 57 Abs. 1.

[ 186 ]

§ 10e Abs. 1 gilt in dieser Fassung für Objekte ab 1. 1. 1994, vgl. im einzelnen § 52 Abs. 26.

[ 187 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 188 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 189 ]

Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 190 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 191 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 192 ]

§ 13b eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 22b. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 193 ]

§ 14 geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 194 ]

Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat; vgl. § 52 Abs. 22c.

[ 195 ]

Neu gefasst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999. Für das im Einigungsvertrag genannte Gebiet ist § 57 Abs. 3 EStG zu beachten, zur zeitlichen Anwendung vgl. § 52 Abs. 32.

[ 196 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 197 ]

Zur Anwendung s. § 52 Abs. 33.

[ 198 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 12 Satz 18. Anzuwenden ab 19.10.2024.

[ 199 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 200 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 201 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 202 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 26: § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 203 ]

Abs. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 204 ]

§ 19a geändert durch Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 03.06.2021. Erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden. Vgl. § 52 Abs. 27. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 205 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 206 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 207 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 208 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 209 ]

Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 210 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 211 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 212 ]

Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 213 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 214 ]

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.3.2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.3.2009 erfolgt. Vgl. § 52 Abs. 36.

[ 215 ]

Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 1. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden von 2014 bis 2024.

[ 216 ]

Nr. 11 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 217 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 218 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt; vgl. § 52 Abs. 28 Satz 19. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 219 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt; vgl. § 52 Abs. 28 Satz 19. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 220 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind.; vgl. § 52 Abs. 28 Satz 20. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 221 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 28 Satz 23. Erneut geändert vor Inkrafttreten durch JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I S. 3095; vgl. § 52 Abs. 28 Satz 25. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 222 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 223 ]

Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 28. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 224 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 28 Satz 24. Erneut geändert vor Inkrafttreten durch JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I S. 3095; vgl. § 52 Abs. 28 Satz 26. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 225 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 226 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 227 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 228 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 229 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 230 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 231 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 232 ]

Buchst. c) angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 233 ]

Nr. 5 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 234 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 235 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 236 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 237 ]

Nr. 8 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 238 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 239 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 240 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 241 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2027.

[ 242 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 243 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 244 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 31 Satz 7: § 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 245 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 246 ]

§ 24a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 26: § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 247 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 248 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden vom 01.07.2020 bis 31.12.2021.

[ 249 ]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BGBl. I 2013 S. 1647) – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. 2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 250 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 251 ]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BGBl. I 2013 S. 1647) – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. 2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 252 ]

Buchst. d) geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 253 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 254 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden für 2025.

[ 255 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 256 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 257 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 258 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden für 2025.

[ 259 ]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BGBl. I 2013 S. 1647) – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. 2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 260 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 261 ]

Buchst. f) geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 262 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 263 ]

Buchst. h) geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 264 ]

Buchst. i) eingefügt durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020. Anzuwenden ab 14.08.2020.

[ 265 ]

§ 32c eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 33a und Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 18.3.2020, BGBl 2020 I S. 597. § 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. § 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

[ 266 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe auch § 53 Absatz 33a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 267 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 268 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 269 ]

Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe auch § 53 Absatz 33a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 270 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden; vgl. § 52 Abs. 33b. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 271 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007; vgl. § 52a Abs. 15.

[ 272 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 273 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 33c. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 274 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 33c. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 275 ]

§ 33a geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 276 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 277 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 278 ]

§ 33b geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 33c. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 279 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 101. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 280 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 281 ]

Nr. 5 angefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 282 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 283 ]

§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 47 und § 39b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) verstoßen gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sind nichtig, soweit danach für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes die sogenannte Fünftel-Regelung anstelle des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder – unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung – noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.2010, BGBl 2010 I S. 1297).

[ 284 ]

§ 34a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 34 Satz 3: § 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 285 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 286 ]

Absatz 3 gilt für Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 i.d.F. des StÄndG 1992. Zur Anwendung von § 34f Abs. 3 s. § 52 Abs. 50).

[ 287 ]

Absatz 4 Satz 1 gilt für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte (§ 52 Abs. 50).

[ 288 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 289 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 35a. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 290 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden; vgl. § 52 Abs. 35a. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 291 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 292 ]

Abschn. 6 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 293 ]

§ 35c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 35a Satz 1 fff. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 294 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 295 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 296 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 zufließen; vgl. § 52 Abs. 35b Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 297 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 298 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 299 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 300 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 1. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden vom 01.01.2014 bis 28.12.2020.

[ 301 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 37c Satz 3: § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 302 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 37c Satz 3: § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 303 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 304 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 305 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 306 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 307 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 308 ]

Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50g.

[ 309 ]

Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50g.

[ 310 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 311 ]

Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50g.

[ 312 ]

Abs. 4a angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 36: § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 313 ]

Nr. 1a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erneut geändert vor Inkrafttreten durch JStG 2022 (BGBl I 2022, S.2294). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 314 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 15.12.2020.

[ 315 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 36:§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Anzuwenden vom 01.07.2020 bis 31.12.2021.

[ 316 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 317 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 318 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 319 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 320 ]

Nr. 9 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 321 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 322 ]

Abs. 2 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Vormals geändert durch JStG 2020 (BGBl I 2020, S.3096) und JStG 2022 (BGBl I 2022, S.2294). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 323 ]

Abs. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Vormals geändert durch JStG 2020 (BGBl I 2020, S.3096). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 324 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 325 ]

Nr. 1a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Vormals geändert durch JStG 2020 (BGBl I 2020, S.3096). Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 36:§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 326 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Erneut geändert vor Inkrafttreten durch JStG 2022 (BGBl I 2022, S.2294). Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 36: § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 327 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 328 ]

Buchst. e) angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 36: § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 329 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 330 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden für 2025.

[ 331 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden für 2025.

[ 332 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 333 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 334 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden von 2010 bis 2022.

[ 335 ]

Nr. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 336 ]

Nr. 5 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 337 ]

Nr. 6 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 338 ]

Nr. 7 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 339 ]

Nr. 8 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 340 ]

Nr. 9 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 341 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 342 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 343 ]

Abs. 10 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 344 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 345 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 346 ]

Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 347 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 348 ]

Nr. 3 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 37c. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 349 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 37c. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 350 ]

Abs. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 37c Satz 3: § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 351 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 352 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 353 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 354 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 37c Satz 3: § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 355 ]

Abs. 7 angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 356 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 357 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 358 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 37c Satz 3: § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 359 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 360 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden bis 29.06.2020.

[ 361 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden bis 29.06.2020.

[ 362 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 363 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40a Satz 1. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 364 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 365 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 12.05.2021. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40a. Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 29. Juni 2021; BGBl 2021 I S. 2247. Gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 gezahlt wird; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen. Satz 2 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911; vgl. § 52 Abs. 40a Sätze 3 und 4. Anzuwenden ab 01.06.2021.

[ 366 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 367 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden bis 29.06.2020.

[ 368 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 369 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 370 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 371 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 372 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 373 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 374 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 375 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung siehe § 52 Abs. 36: § 41c Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 376 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 377 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 30.06.2020.

[ 378 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 379 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 380 ]

Nr. 5a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 381 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 382 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 383 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 384 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 385 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 386 ]

Nr. 1a geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 387 ]

Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 388 ]

Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 389 ]

Buchst. d) angefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 390 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 391 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 392 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 393 ]

Buchst. b) geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 394 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 395 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 396 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 397 ]

Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 42 Satz 2. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden von 2021 bis 2022.

[ 398 ]

Nr. 8a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 399 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen; vgl. § 52 Abs. 42. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 400 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 23.12.2022.

[ 401 ]

Aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 42. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 402 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 403 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 404 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 405 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 406 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 407 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 408 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 409 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 410 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 411 ]

Eingefügt durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007. Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden vom 01.01.2008 bis 20.12.2022.

[ 412 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 413 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 414 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 415 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 23.12.2022.

[ 416 ]

Nr. 2a geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 417 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 418 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 419 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 420 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden bis 25.06.2021.

[ 421 ]

Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 422 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 423 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 22.12.2022.

[ 424 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 20.12.2022.

[ 425 ]

Nr. 5 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen; vgl. § 52 Abs. 44. Anzuwenden ab 30.12.2020.

[ 426 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 427 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 20.12.2022.

[ 428 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 429 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 430 ]

Abs. 4 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 431 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 432 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 433 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 434 ]

Abs. 9 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 435 ]

Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden bis 08.06.2021.

[ 436 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 437 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 438 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 439 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 440 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 441 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 442 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 443 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 444 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 445 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 446 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 447 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 448 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 449 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 450 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 451 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 452 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 453 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 454 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 455 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 456 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen; vgl. § 52 Abs. 44a. Anzuwenden ab 30.12.2020.

[ 457 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen; vgl. § 52 Abs. 44a. Anzuwenden ab 30.12.2020.

[ 458 ]

Nr. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen; vgl. § 52 Abs. 44a. Anzuwenden ab 30.12.2020.

[ 459 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Vgl. § 52 Abs. 44a. Anzuwenden ab 01.01.2027.

[ 460 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 461 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 462 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 463 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 464 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 465 ]

Abs. 5 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 44a. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 466 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 44a. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 467 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2022 zufließen; vgl. § 52 Abs. 44a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 468 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 44a. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 469 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 470 ]

§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen. Vgl. § 52 Abs. 44a. .

[ 471 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 44a. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 472 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 473 ]

Anzuwenden bis 31.12.2026.

[ 474 ]

§ 45b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013. Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 16c Satz 5. Anzuwenden von 2013 bis 2026.

[ 475 ]

§ 45c geändert durch Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007. Anzuwenden von 2008 bis 2026.

[ 476 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 45. Aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45. Anzuwenden von 2017 bis 2024.

[ 477 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden von 2023 bis 2025.

[ 478 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Erneut geändert zum 1.1.2022 durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 479 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 480 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Erneut geändert zum 1.1.2022 durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 481 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Erneut geändert zum 1.1.2022 durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 482 ]

Geändert durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 15.12.2020.

[ 483 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 484 ]

Nr. 9 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 485 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 486 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 487 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 488 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 489 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 490 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45a: § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 491 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 492 ]

Buchst. f) angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 493 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 494 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 495 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 496 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 497 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 498 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

[ 499 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 500 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 501 ]

Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; vgl. § 52 Abs. 45a Satz 4. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 502 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. In allen offenen Fällen anzuwenden. Vgl. § 52 Abs. 46. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 503 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden in allen offenen Fällen; vgl. § 52 Abs. 46 Satz 1. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 504 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 505 ]

Abs. 1a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 46 Satz 2. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 506 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 507 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 508 ]

Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 509 ]

Buchst. d) angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 510 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 511 ]

Buchst. e) angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 512 ]

Zuständig ist das Zentralamt für Steuern, soweit die zugrunde liegenden Vergütungen nach dem 31.12.2013 zufließen. Vgl. Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren § 1 Nr. 2.

[ 513 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 514 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 515 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe auch § 52 Absatz 46 Satz 5: § 50 Absatz 2 Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 516 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 517 ]

Zuständig ist das Zentralamt für Steuern, soweit die zugrunde liegenden Vergütungen nach dem 31.12.2013 zufließen. Vgl. Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren § 1 Nr. 1.

[ 518 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 519 ]

Abs. 5 geändert durch Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist jetzt durch Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren § 2 Abs. 2 festgelegt worden und ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 zufließen. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 520 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 521 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 522 ]

§ 50c geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Vgl. § 52 Abs. 47a. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 523 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 47a. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 524 ]

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. Vgl. § 52 Abs. 47a. .

[ 525 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 526 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 527 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 528 ]

Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden und § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 des Gesetzes in der Fassung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt. Vgl. § 52 Abs. 47a. .

[ 529 ]

§ 50d geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 530 ]

In allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen. Vgl. § 52 Abs. 47b. .

[ 531 ]

Abs. 7 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 532 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 533 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 534 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 535 ]

Abs. 14 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 536 ]

Abs. 15 angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 537 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Vgl. § 52 Abs. 50e. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 538 ]

Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 45. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 539 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 1. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Vgl. § 52 Abs. 50e. Anzuwenden von 2014 bis 2021.

[ 540 ]

Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2026 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden. Vgl. § 52 Abs. 47c. Erneut geändert durch JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Anzuwenden ab 01.01.2027.

[ 541 ]

Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2026 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden. Vgl. § 52 Abs. 47c. Erneut geändert durch JStG 2024 (BGBl I 2024, Nr. 387). Anzuwenden ab 01.01.2027.

[ 542 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Vgl. § 52 Abs. 47c. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 543 ]

Abs. 5 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Vgl. § 52 Abs. 47c. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 544 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Vgl. § 52 Abs. 47c. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 545 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 546 ]

Vor Inkrafttreten 1.1.2014 neu gefasst zur Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 48 Satz 4.

[ 547 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 548 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 549 ]

Buchst. f) angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom 29.07.2009. Vgl. hierzu §§ 1, 3 und 4 Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung, erstmals ab 1.1.2010 anzuwenden. § 2 der VO ist erstmals auf Gewinnausschüttungen nach dem 31.12.2009 anzuwenden. Aufgehoben durch Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021. Anzuwenden vom 01.08.2009 bis 30.06.2021.

[ 550 ]

Die Angabe wurde geändert in § 50c Absatz 2 oder 3 durch AbzStEntModG, anzuwenden für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. .

[ 551 ]

Frist geändert durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996. .

[ 552 ]

Buchst. i) aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. Vgl. § 52 Abs. 48a. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 553 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 554 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 555 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 20.12.2022.

[ 556 ]

Nr. 1b geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 557 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 558 ]

Nr. 1e eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. Vgl. § 52 Abs. 48a. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 559 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 560 ]

Abs. 2a geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 561 ]

Zur Anwendung von Satz 1 siehe auch § 52 Absatz 32a.

[ 562 ]

Geändert durch Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) vom 29.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 563 ]

Geändert durch Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) vom 29.11.2018. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 564 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 565 ]

Nr. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 566 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 567 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 568 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden für 2025.

[ 569 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 570 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 571 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 572 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 573 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 574 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 575 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 576 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 577 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 578 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020. Anzuwenden ab 14.08.2020.

[ 579 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

[ 580 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 581 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 582 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 583 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 584 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 585 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 586 ]

Angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 587 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 588 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 589 ]

Abs. 7 neu gefasst durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 590 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 591 ]

Abs. 8a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 592 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 593 ]

Abs. 8b eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 594 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 595 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023. Anzuwenden ab 28.12.2023.

[ 596 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 597 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 598 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 599 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 600 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 601 ]

Abs. 12 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 602 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 603 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 604 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 605 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 606 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 607 ]

Abs. 14 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 608 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 609 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 610 ]

Angefügt durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 611 ]

Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 612 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 613 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zum 01.01.2023 geändert durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108). Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 614 ]

Abs. 15b eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 615 ]

Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 616 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 617 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 618 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 619 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 620 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 621 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 622 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 623 ]

Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 624 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 625 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 626 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 627 ]

Abs. 18a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 628 ]

Abs. 18b geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 629 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2028.

[ 630 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 631 ]

Abs. 22b eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 632 ]

Abs. 22c eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 633 ]

Abs. 25a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 634 ]

Abs. 26a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 635 ]

Abs. 27 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) vom 03.06.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden vom 01.07.2021 bis 31.12.2023.

[ 636 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 637 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 638 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 639 ]

§ 11 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3310) sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 30 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878) verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und sind nichtig, soweit danach Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen auch dann insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn diese Vorauszahlungen im Jahr 2004 bis einschließlich des Tages der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß noch im Jahr 2004 geleistet worden sind oder wenn sie vor dem Jahr 2004 verbindlich vereinbart und vereinbarungsgemäß im Jahr 2004 spätestens am Tag der Verkündung der Neuregelung am 15. Dezember 2004 geleistet worden sind. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Vgl. Entscheidung des BVerfG vom 20.5.2021, BGBl 2021 I S. 1800.

[ 640 ]

Abs. 30b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 641 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 642 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 643 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 644 ]

Angefügt durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 645 ]

Abs. 32a geändert durch Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 646 ]

Abs. 33a geändert durch Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024.

[ 647 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zum Inkrafttreten vgl. Bekanntmachung vom 18.3.2020, BGBl 2020 I S. 597. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.01.2020.

[ 648 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 649 ]

Abs. 33c eingefügt durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 15.12.2020.

[ 650 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

[ 651 ]

Abs. 35a geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 652 ]

Abs. 35b geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 653 ]

Geändert durch Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024.

[ 654 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 655 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 656 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 657 ]

Abs. 35d geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 31.05.2022.

[ 658 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 659 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 660 ]

Abs. 37b eingefügt durch Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015. Aufgehoben durch Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024. Anzuwenden vom 23.07.2015 bis 31.12.2023.

[ 661 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 662 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 663 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 664 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 665 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 666 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022. Anzuwenden ab 23.06.2022.

[ 667 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 668 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 669 ]

Angefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024.

[ 670 ]

Abs. 43 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 671 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 672 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 673 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 674 ]

Abs. 44a geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 675 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 676 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 677 ]

Angefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024.

[ 678 ]

Abs. 44b geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 679 ]

Abs. 44c angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 680 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 681 ]

Abs. 45 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024.

[ 682 ]

Abs. 45a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 683 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 684 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 685 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

[ 686 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 687 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 688 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 689 ]

Abs. 47a angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 690 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 691 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 692 ]

Abs. 47b angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 693 ]

Abs. 47c angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 694 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 695 ]

Abs. 48a angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 09.06.2021.

[ 696 ]

Abs. 49a geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 697 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 698 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 699 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 700 ]

Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 701 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 702 ]

Abs. 51a eingefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 703 ]

Abs. 52 angefügt durch Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 704 ]

Abs. 53 angefügt durch Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 705 ]

Abs. 54 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden für 2024.

[ 706 ]

Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 707 ]

Sonderabschreibungen im Sinne des DDR-Steuerrechts sind als zusätzliche Abschreibungen im Sinne des BRD-Steuerrechts zu verstehen. d. h., sie treten anstelle der gewöhnlichen Abschreibungen nach § 7 EStG.

[ 708 ]

§ 62 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 62 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird. .

[ 709 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Nummer 1 bis 4 ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. Nummer 5 ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49a Satz 2. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 710 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 49a. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 711 ]

Buchst. b) geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 49a. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 712 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 713 ]

Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Nummer 5 ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen; vgl. § 52 Abs. 49a Satz 3. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 714 ]

§ 63 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 63 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird. .

[ 715 ]

§ 65 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 716 ]

Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 717 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden für 2025.

[ 718 ]

Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 719 ]

Angefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 720 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019. Anzuwenden vom 18.07.2019 bis 31.12.2025.

[ 721 ]

§ 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird. .

[ 722 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 49a. Anzuwenden ab 06.12.2024.

[ 723 ]

Eingefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 724 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 725 ]

§ 69 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 49a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 726 ]

§ 72 eingefügt durch Jahressteuergesetz 1996. Weitere Änderungen durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden von 1996 bis 2023.

[ 727 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 28.02.2023.

[ 728 ]

Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 729 ]

Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 28.02.2023.

[ 730 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 731 ]

Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 732 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 733 ]

Geändert durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 734 ]

Angefügt durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 735 ]

Nr. 3 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16.12.2022. Zuvor geändert vor Inkrafttreten durch JStG 2022 (BGBl I 2022, S.2294). Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 736 ]

Geändert durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 737 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 738 ]

Angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.03.2023.

[ 739 ]

Angefügt durch Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016. Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden vom 01.01.2022 bis 28.02.2023.

[ 740 ]

Aufgehoben durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 741 ]

§ 76 geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 742 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 743 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 744 ]

Abs. 1a geändert durch Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 745 ]

§ 90 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Absätze 3 und 4 zum Inkrafttreten geändert durch Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 746 ]

Abs. 1 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 747 ]

Bisherige Fassung durch das Altersvermögensgesetz: "Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen." Geändert mit Rückwirkung ab 1.1.2002 durch das Jahressteuergesetz 2008. Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 65.

[ 748 ]

Nr. 3 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Absatz 1 Nummer 3 zum Inkrafttreten geändert durch Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108). Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 749 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 750 ]

Geändert durch das Steueränderungsgesetz 2001 mit Wirkung ab 1.1.2002.

[ 751 ]

Angefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 752 ]

§ 95 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Zur Anwendung siehe § 52 Absatz 51a. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 753 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 754 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 755 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 756 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 757 ]

Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 758 ]

Buchst. d) geändert durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 759 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020. Anzuwenden ab 19.08.2020.

[ 760 ]

Abschn. XIII eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 761 ]

§ 101 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 762 ]

§ 102 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 763 ]

§ 103 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 764 ]

§ 104 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 765 ]

§ 105 eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 766 ]

§ 106 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 767 ]

§ 107 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 768 ]

§ 108 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 769 ]

§ 109 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 770 ]

5 000 000 ersetzt durch 10 000 000 durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021, BGBl I S. 330; vgl. § 52 Abs. 52.

[ 771 ]

10 000 000 ersetzt durch 20 000 000 durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021, BGBl I S. 330; vgl. § 52 Abs. 52.

[ 772 ]

Geändert durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz. Anzuwenden ab 18.03.2021.

[ 773 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 774 ]

5 000 000 ersetzt durch 10 000 000 durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021, BGBl I S. 330; vgl. § 52 Abs. 53.

[ 775 ]

10 000 000 ersetzt durch 20 000 000 durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021, BGBl I S. 330; vgl. § 52 Abs. 53.

[ 776 ]

Abs. 8 geändert durch Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021, BGBl I S. 330; vgl. § 52 Abs. 53.

[ 777 ]

Abs. 9 angefügt durch Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 778 ]

Abschn. XV eingefügt durch Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 779 ]

Geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.

[ 780 ]

Angefügt durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022.