[ 1 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 2 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 3 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 4 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 5 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 6 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 7 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 8 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 9 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 10 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 11 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 12 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 13 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 14 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 15 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 16 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 17 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 18 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 19 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 20 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 21 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 22 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 23 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 24 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 25 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 26 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 27 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 28 ]

Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.

[ 29 ]

Bei Meldungen an verschiedene Einzugsstellen ist die Schlüsselung der PGR einheitlich vorzunehmen und orientiert sich immer an der RV.

[ 30 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 31 ]

Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.

[ 32 ]

Bei Meldungen an verschiedene Einzugsstellen ist die Schlüsselung der PGR einheitlich vorzunehmen und orientiert sich immer an der RV.

[ 33 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 34 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 35 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 36 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 37 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 38 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 39 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 40 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 41 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 42 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 43 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 44 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 45 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 46 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 47 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 48 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 49 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 50 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 51 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 52 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 53 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 54 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 55 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 56 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 57 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 58 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 59 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 60 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 61 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 62 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 63 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 64 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 65 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 66 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 67 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 68 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 69 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 70 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.

[ 71 ]

Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.

[ 72 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 73 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 74 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 75 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 76 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 77 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" bei Befreiung von der VP.

[ 78 ]

Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.

[ 79 ]

Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.

[ 80 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 81 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 82 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 83 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 84 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 85 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" bei Befreiung von der VP.

[ 86 ]

Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).

[ 87 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 88 ]

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.

[ 89 ]

Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

[ 90 ]

Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" bei Befreiung von der VP.