HI7402379

LAG Düsseldorf Urteil vom 10.09.2014 - 12 Sa 505/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung alternierende Telearbeit. Beendigungsklausel von Telearbeit. Alternierende Telearbeit und Versetzung

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Die Beendigung alternierender Telearbeit stellt regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, welche der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbrachte. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert.

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Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; GewO § 106 S. 1; KSchG § 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 5 Abs. 3-4, § 95 Abs. 3 Sätze 1-2; BGB §§ 242, 305, 305c Abs. 2, § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2, Abs. 2 Nrn. 1-2

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Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.04.2014; Aktenzeichen 2 Ca 7562/13)

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Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2014 - 2 Ca 7562/13 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
  3. Die Revision wird für die Beklagte betreffend den Ausspruch des Arbeitsgerichts zu 1) und 2) zugelassen.

    Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

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Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung einer Vereinbarung über alternierende Telearbeit sowie den Widerruf einer Genehmigung zur Nebentätigkeit.

Der am 07.01.1956 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.01.1983 beschäftigt. Die Beklagte, welche mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigte, war eine überregional tätige Bank mit Sitz in E., die ihr Leistungsangebot exklusiv auf Unternehmer und Unternehmen ausgerichtet hatte. Sie stellte mittelständische Unternehmen aus dem J.-, Handels- und Dienstleistungsgewerbe in Deutschland und Europa Kapitalmarkt- und Beratungsdienstleistungen, Risikomanagement und Kredite zur Verfügung. In Deutschland unterhielt sie sechs Niederlassungen, darunter die Niederlassung Nordrhein-Westfalen in E.. Ein Betriebsrat war gebildet.

Die Einstellung des Klägers erfolgte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 08.12.1982 als Mitarbeiter für das Kreditgeschäft. In diesem Vertrag hieß es u.a.:

"Weiterhin dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie verpflichtet sind, Ihre volle Arbeitskraft für unsere Bank einzusetzen und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Nebenbeschäftigung zu übernehmen. ...

Eine Um- oder Versetzung an andere Stellen innerhalb der Bank entsprechend Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten behalten wir uns vor. ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Der Kläger wurde im Jahr 1986 zum Teamleiter befördert. Die Parteien schlossen am 25.08.2000 einen Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag über alternierende Telearbeit, die vom 01.09.2000 und bis zum 30.09.2001 befristet war. Außerbetrieblicher Arbeitsort war der damalige Wohnsitz des Klägers in C.. Betrieblicher Arbeitsort war die Niederlassung der Beklagten in E.. Der Vertrag sah einen Anteil von 40 % häuslicher Telearbeit vor. Die Telearbeit wurde über den 30.09.2001 hinaus fortgesetzt. Mit E-Mail vom 25.03.2002 teilte die Beklagte unter anderem dem Kläger mit, dass der Anteil der Telearbeit an der Regelarbeitszeit bei den Marktverantwortlichen durchschnittlich 11 % betrug. Weiter hieß es in der Mitteilung, dass eine Erhöhung des Telearbeits-Nutzungsgrades unrealistisch sei, weil die Marktverantwortlichen einen Großteil der Arbeitszeit bei den Kunden verbringen würden. Der Kläger gehörte zu den marktverantwortlichen Personen.

Seit dem Jahr 2004 übte der Kläger eine Nebentätigkeit in dem Beirat der H. K. GmbH aus. Die H. K. GmbH war ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in T. und stellt Isolatoren und Isolierteile für die Elektro- und Bahnindustrie her. Sie war kein Kunde der Beklagten und stellte infolge eines Jahresumsatzes von unter 50 Millionen Euro auch keinen Zielkunden der Beklagten dar. Mit Beschluss vom 15.06.2004 genehmigte der Vorstand der Beklagten die Übernahme des Beiratsmandats bei der H. K. GmbH. Der Beirat kam regelmäßig viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Beirates der H. K. GmbH fanden während der regulären Arbeitszeit des Klägers bei der Beklagten statt. Darüber bestand zwischen den Parteien zunächst Einverständnis.

Unter dem 27.04.2005 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag betreffend die Telearbeit an der Wohnanschrift des Klägers in C. (EV Telearbeit 2005). Es handelte sich dabei um von der Beklagten vorformulierte Bedingungen für die Telearbeit, welche diese für eine Vielzahl von Verträgen verwandte. In der EV Telearbeit 2005 hieß es u.a.:

"§ 1 Vertragsgegenstand

Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Bank bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. ... Mit dieser Zusatzvereinbarung wird lediglich der Ort der Arbeitsleistung teilweise verlagert. Für Sie wird ein Telearbeitsplatz eingerichtet. Die zu erbringende Arbeitsleistung wird somit teilweise in Ihrem häuslichen Bereich (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und teilweise in der Bank (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht. Die Aufnahme des alternierenden Telearbeitsplatzes erfolgt nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz wird nicht begründet.

§ 2 Arbeitsort

1.Arbeitsort ist alternierend die betriebliche und außerbetriebliche Arbeitsstätte. ...

Die außerbetriebliche Arbeitsstätte befindet sich: s. Anschrift oben.

Die betriebliche Betriebsstätte befindet sich: J. Deutsche Industriebank AG, ..., E..

§ 3 Beginn des Telearbeitsverhältnisses

Sie nehmen die alternierende Telearbeit am 01.05.2005 auf.

§ 4 Arbeitszeit

1.Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Std..

2.Für die Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen über die Arbeitszeit sowie grundsätzlich die Gleitzeitarbeit mit Ausnahme der Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit.

3.Die Arbeitsleistung wird in dem mit dem Vorgesetzten abgestimmten Umfang - mindestens aber 40 % der unter 4.1. angegeben Arbeitszeit - in Form von häuslicher Telearbeit erbracht. Betriebliche Belange sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bank kann hierbei im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten Erreichbarkeitszeiten festlegen, zu denen Sie am Telearbeitsplatz anwesend sein müssen. Die nicht von der Bank festgelegte Arbeitszeit können Sie frei einteilen.

§ 13 Aufgabe des Telearbeitsplatzes

1.Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann sowohl von der Bank als auch von Ihnen mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen zum Wochenschluss ohne Angabe von Gründen aufgegeben werden. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten, in denen sich die außerbetriebliche Arbeitsstätte befindet, verkürzt sich die Ankündigungsfrist gegebenenfalls entsprechend der Kündigungsfrist des Mietverhältnisses. Die Ankündigung zur Aufgabe der Telearbeit hat schriftlich zu erfolgen.

2.Die Vereinbarung endet ohne weiteres mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3.Die überlassenen Arbeitsmittel sind nach Aufgabe der Telearbeit an die Bank auszuhändigen.

4.Sie sind verpflichtet, nach Aufgabe der Telearbeit ihre gesamt Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen, soweit nicht das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird. ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte EV Telearbeit 2005 Bezug genommen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in C. und den Betriebsräumen der Beklagten in E. betrug je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km. Durchschnittlich betrug die Fahrzeit dafür eine Stunde bis anderthalb Stunden, bei besonderen Verkehrssituationen auch zwei Stunden. Im Mai 2010 wurde der Kläger Mitglied der Geschäftsleitung der Niederlassung Nordrhein-Westfalen. Seine interne Funktionsbezeichnung lautete stellvertretender Niederlassungsleiter. Auf die diesbezügliche Vertragsanpassung vom 31.05.2010 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger bezog zuletzt ein festes monatliches Entgelt in Höhe von 7.675,00 Euro brutto sowie eine außertarifliche Zulage von 2.660,00 Euro brutto monatlich. Hinzu kamen der steuerliche Vorteil des auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens von 1.447,60 Euro monatlich sowie eine jährliche variable Erfolgsvergütung. Der Kläger übte zuletzt die Funktion eines Firmenkundenbetreuers aus. In dieser Funktion betreute er Bestandskunden und akquirierte Neukunden.

Das Vertriebsgebiet der Niederlassung Nordrhein-Westfalen war in der Vergangenheit nach Regionen aufgeteilt. In der Niederlassung Nordrhein-Westfalen gab es vier Teams, die in die Regionen Köln/Aachen/Bergisches Land, Ruhrgebiet/Siegerland/Sauerland, Düsseldorf/Linker Niederrhein und Ostwestfalen/Münsterland aufgeteilt waren. Die Teams wurden jeweils von einem Firmenkundenbetreuer als Teamleiter geleitet. Infolge der Aufteilung des Vertriebsgebietes nach Regionen stammten die den Firmenkundenbetreuer zugewiesenen Kunden, bei der Beklagten als "Fokusadressen" bezeichnet, aus der jeweils zugewiesenen Region. Neben dem Kläger wurden bei der Beklagten weitere Firmenkundenbetreuer beschäftigt, u. a. Herr N..

Im Jahr 2012 und 2013 wurden infolge einer größeren Akquisition/Beteiligung bzw. infolge von Restrukturierungsprozessen häufiger Beiratssitzungen bei der H. K. GmbH anberaumt, so beispielsweise im Jahr 2013 an sieben Werktagen. Die Beiratstätigkeit des Klägers wurde von der H. K. GmbH im Jahr 2013 bis zum 31.08.2016 verlängert. Im März 2013 teilte der Kläger seinem Vorgesetzten auf die Frage, ob die Beiratssitzung am 20.02.2013 dienstliche Arbeitszeit oder Nebentätigkeit sei, mit, dass diese Tätigkeit im Jahr 2014 vom Vorstand genehmigt worden sei und als Arbeitszeit gewertet werde. Der Kläger teilte weiter mit, dass er dies akzeptieren werde, wenn nunmehr von dieser Vereinbarung Abstand genommen werden solle. Mit E-Mail vom 08.03.2013 antwortete der Vorgesetzte nach Rücksprache, dass die Beiratstätigkeit als erlaubte Nebentätigkeit gewertet werde, dafür aber in Zukunft keine Arbeitszeit angesetzt werde. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Beiratstätigkeit des Klägers im Rahmen seiner variablen Arbeitszeit als Fehlzeit gewertet.

Im September 2013, Oktober 2013 und Anfang November 2013 verhandelten die Parteien über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Vorruhestandsvereinbarung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Mit Schreiben vom 15.11.2013, welches dem Kläger am 19.11.2013 übergeben wurde, widerrief die Beklagte ihre Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit im Beirat der H. K. GmbH. Mit Schreiben vom 19.11.2013 kündigte die Beklagte die EV Telearbeit 2005 fristgerecht zum 22.12.2013. Der Betriebsrat wurde hierzu nicht beteiligt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung der EV Telearbeit 2005 sei unwirksam. Es fehle an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Bei dem Entzug des Telearbeitsplatzes handele es sich nicht um eine zulässige Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO. Mit der Ergänzungsvereinbarung sei eine Konkretisierung der Arbeitsleistung in inhaltlicher und örtlicher Hinsicht eingetreten. Mit dem Entzug des Telearbeitsverhältnisses habe man auch nicht nur den Arbeitsort ausgewechselt, sondern insgesamt und maßgeblich die Umstände verändert, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen sei. In dem Schreiben der Beklagten vom 19.11.2013 könne auch keine zulässige Teilkündigung gesehen werden. Diese sei grundsätzlich unzulässig und unwirksam. Ein Teilkündigungsrecht sei vertraglich nicht vereinbart worden, insbesondere auch nicht in § 13 EV Telearbeit 2005. Wolle man § 13 EV Telearbeit 2005 als Teilkündigungsrecht verstehen, sei die Klausel unwirksam, weil sie keine Sachgründe für die Kündigung des Telearbeitsplatzes vorsehe, sondern der Beklagten das Recht einräume, den Telearbeitsplatz ohne Vorliegen eines berechtigten betrieblichen Interesses zu kündigen. Es hätte daher einer Änderungskündigung bedurft, die allerdings nicht erfolgt sei. § 13 EV Telearbeit 2005 stelle auch keinen wirksamen Widerrufsvorbehalt dar. Es fehle insofern an der Nennung eines Sachgrundes für den Widerruf. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, weil § 13 EV Telearbeit 2005 nicht angebe, ob in der Aufgabe des Telearbeitsplatzes ein Änderungsvorbehalt oder ein Kündigungsrecht liegen solle. Im Verhältnis zu § 1, letzter Satz EV Telearbeit 2005 sei § 13 EV Telearbeit 2005 widersprüchlich. Er hat weiter gemeint, dass der Betriebsrat zu dem Entzug des Telearbeitsplatzes habe beteiligt werden müssen, weil es sich bei dem Entzug seines Telearbeitsplatzes um eine Versetzung gehandelt habe.

Im Hinblick auf die Beendigung der Telearbeit hat der Kläger behauptet, in den Gesprächen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm angekündigt worden, dass man die EV Telearbeit 2005 beenden werde, wenn er sich nicht mit einer Beendigungsvereinbarung einverstanden erkläre. Der Entzug der Telearbeit stelle sich mithin als Maßregelung (§ 612a BGB) dar. Er hat weiter behauptet, er habe in der Vergangenheit die Bezirke Köln, Rhein-Sieg, Leverkusen und Aachen sowie das bergische Land betreut. Er sei in der Vergangenheit nicht alleiniger Ansprechpartner von Kunden gewesen. Vielmehr seien die Kunden sowohl von einem Firmenkundenbetreuer als auch von einem Firmenkundenanalysten betreut worden. Die Mehrzahl der Kundenbesuche habe er daher mit dem Firmenkundenanalysten zusammen wahrgenommen. Auch die Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen sei gemeinsam mit dem Firmenkundenanalysten erfolgt. Er habe von seinem Telearbeitsplatz aus auch sämtliche Tätigkeiten wahrgenommen und nicht nur die Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen bzw. die Erstellung von Präsentationen. Beispielsweise habe er auch statistische Auswertungen und Marketingaktionen von seinem Telearbeitsplatz aus wahrgenommen.

Es liege kein Sachgrund bzw. kein dringender betrieblicher Grund für den Entzug seines Telearbeitsplatzes vor. Die von der Beklagten behauptete Umstrukturierung des Vertriebssystems gebe es gar nicht.

Der Fokus des angeblich neuen Vertriebskonzeptes liege nicht auf der Intensivierung der Neukundenakquise.

Es gebe auch keine zukünftige Aufteilung des Vertriebsgebietes nach Branchen. Eine solche Aufteilung habe es weder bei ihm noch bei sonstigen Firmenkundenbetreuern gegeben. Fünf Firmenkundenbetreuer der Beklagten würden weiterhin nach Regionen und nicht nach Branchen eingesetzt werden. Lediglich bei neu eingestellten Kundenbetreuern sei eine Aufteilung nach Branchen erfolgt, weil alle Regionen in Nordrhein-Westfallen schon unter den übrigen fünf Firmenkundenbetreuern aufgeteilt worden seien. Ihm seien im Übrigen im Dezember 2013 80 Fokuskunden neu übertragen worden. Diese Fokuskunden würden aus sämtlichen Branchen stammen. Ihm sei auch nie eine bestimmte Branche zugeordnet worden. Selbst wenn unterstellt werden würde, dass zukünftig eine branchenbezogene Aufteilung der Kunden erfolgen würde, spreche dies aus Effizienzgründen für die Beibehaltung des Heimarbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, um zeitintensive Hin- und Herfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzusparen, sondern um die Effizienz der Arbeitsleistung zu steigern. Er habe zudem in den letzten Jahren auch häufiger von seinem Telearbeitsplatz aus gearbeitet als von der Beklagten behauptet worden sei. Denn er habe häufig Sonntagsarbeit von seinem Telearbeitsplatz aus getätigt.

Die von der Beklagten behauptete Neuausrichtung des Vertriebs auf die Corporate-Finance-Beratung habe bereits im Jahre 2008 stattgefunden. Einen Beschluss der Geschäftsleitung, die bisherigen Vertriebsstrukturen der Niederlassung Nordrhein-Westfalen an veränderte Gegebenheiten anzupassen, gebe es nicht. Dealteams gebe es bereits seit dem 01.04.2009 zur Qualitätssicherung und Sicherstellung der Profitabilität. Die Bildung eines Dealteams sei nur bei konkreten und sich abzeichnenden Deals vorgesehen, nicht aber obligatorisch oder generell. Es gebe auch keine generelle Besetzung eines Dealteams, sondern die Besetzung des Dealteams erfolge nach den Anforderungen des Einzelfalls. Das Dealteam komme in der Regel auch nur einmal die Woche zusammen, nur in Ausnahmefällen treffe man sich zwei- oder dreimal pro Woche oder mehrmals an einem Tag. In der Regel würde die Einladung zu einem Treffen mit dem Dealteam mit zwei bis drei Tagen Vorlaufzeit erfolgen. Üblicherweise erfolge das Treffen mit dem Dealteam per Call und nicht in einer Präsenzsitzung. Dies begründe sich daraus, dass Teilnehmer des Dealteams auch von einem Sitz der Beklagten in Frankfurt aus tätig werden würden und Dealteam-Mitglieder geschäftlich unterwegs seien.

Neukundentermine würden nach wie vor von den Firmenkundenbetreuern, ggf. gemeinsam mit dem Corporate-Finance-Analysten wahrgenommen. Die Abarbeitung der "to-do's" liege speziell bei reinen Finanzierungsthemen nach wie vor bei dem Firmenkundenbetreuer.

Es sei weiter nicht nachvollziehbar, inwiefern die Streichung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten wenigen Telearbeitsplatzstunden (wöchentlich drei Stunden nach der Behauptung der Beklagten) der Durchsetzung des angeblich neuen Vertriebskonzeptes dienen solle. Der Entzug des Telearbeitsplatzes sei auch deshalb nicht stichhaltig, weil Herr N. trotz der identischen Tätigkeit als Firmenkundenbetreuer seinen Telearbeitsplatz beibehalten habe.

Betreffend den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Kläger der Ansicht, es fehle dafür an einem sachlichen Grund. Das Beiratsamt beeinträchtige ihn weder quantitativ noch qualitativ in seiner Tätigkeit für die Beklagte. Interessen der Beklagten würden durch den Widerruf nicht beeinträchtigt. Er hat behauptet, dass die Sitzungen täglich nur drei bis fünf Zeitstunden umfassten und nicht ganztägig erfolgten. Ein Ausgleich im Rahmen der Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitszeitkontos sei ohne weiteres möglich, weil er nicht an sog. Kernzeiten gebunden sei. Die von der Beklagten behauptete Umstrukturierung stehe seiner Beiratstätigkeit nicht entgegen. Die Besprechungen mit den Dealteams ebenso wie seine Beiratstätigkeit seien zeitlich planbar. Die Beiratssitzungen würden in der letzten Beiratssitzung am Ende des Vorjahres festgelegt und könnten auf seinen Wunsch hin verschoben werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass die vom 19.11.2013 datierende Kündigung des Telearbeitsvertrages vom 27.04.2005 unwirksam ist,
  2. hilfsweise, für den Fall, dass die am 19.11.2013 ausgesprochene Kündigung als Widerruf der außerbetrieblichen Arbeitsstätte auszulegen wäre, festzustellen, dass dieser Widerruf unwirksam ist,
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin nach den Bedingungen des Telearbeitsvertrages vom 27.04.2005 zu mindestens 40 % der vertraglichen Arbeitszeit auf dem Telearbeitsplatz an seiner häuslichen Arbeitsstätte in der H. straße 12 in C. zu beschäftigen,
  4. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 15.11.2013 erfolgte Widerruf der Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Beirat der Firma H. K. GmbH, J. straße 20, in T. unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, sowohl die Beendigung der alternierenden Telearbeit als auch der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung seien rechtswirksam erfolgt. Im Einzelnen:

Die Beklagte hat sich zunächst auf den Freiwilligkeitsvorbehalt in § EV Telearbeit 2005 bezogen. Sie hat weiter gemeint, sie sei zu einer Kündigung des Telearbeitsplatzes berechtigt. Bei § 13 Nr. 1 EV Telearbeit 2005 handele es sich um eine Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO. Die Klausel sei klar und verständlich und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Hilfsweise handele es sich bei § 13 Nr. 1 EV Telearbeit 2005 um ein Teilkündigungsrecht. Die Vereinbarung solch eines Teilkündigungsrechts sei zulässig. Äußerst hilfsweise handele es sich bei § 13 Nr. 1 EV Telearbeit 2005 um einen Widerrufsvorbehalt. Auch dieser sei wirksam vereinbart worden. Insbesondere bedürfe es nicht der Nennung von Widerrufsgründen. Die Nennung von Widerrufsgründen sei nur erforderlich, wenn in den Kernbereich arbeitsvertraglicher Pflichten eingegriffen werde. Dies sei bei der Beendigung einer Telearbeitsvereinbarung jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat gemeint, dass sie ihr Direktionsrecht bzw. hilfsweise ihr Teilkündigungsrecht bzw. äußerst hilfsweise ihren Widerrufsvorbehalt auch ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Umstrukturierung erfordere die Aufgabe des Telearbeitsplatzes. Die Interessen des Klägers habe sie ausreichend berücksichtigt. Eine Beteiligung des Betriebsrates sei nicht erforderlich gewesen. Die Aufgabe des Telearbeitsplatzes sei keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Da die Tätigkeit des Klägers inhaltlich unverändert bleibe und dieser den Telearbeitsplatz ohnehin nur in geringem Umfang in Anspruch genommen habe, liege keine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs des Klägers vor.

Die Beklagte hat betreffend den Entzug der alternierende Telearbeit behauptet, dass der Kläger in der Vergangenheit das Team Köln/Aachen/Bergisches Land geleitet habe. Vornehmliches Ziel der Einführung von Telearbeitsplätzen sei die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher Pendelzeiten gewesen. Der Kläger habe in der Vergangenheit an seiner häuslichen Arbeitsstätte insbesondere Besuchsberichte angefertigt, "to-do's" aus Kundenterminen abgearbeitet sowie Kundenpräsentationen erstellt und überarbeitet. Dies sei in der Vergangenheit möglich gewesen, weil der Kläger alleiniger Ansprechpartner der Kunden gewesen sei.

Sie - die Beklagte - habe nunmehr beschlossen, das Vertriebskonzept in der Niederlassung Nordrhein-Westfalen umzustrukturieren. Mit dieser Umstrukturierung gingen im Wesentlichen folgende drei Änderungen einher:

Der Fokus der Tätigkeiten im Vertrieb solle zukünftig in der Neukundenakquise und nicht mehr - wie in der Vergangenheit - in der Vermittlung von Krediten an mittelständische Unternehmen liegen.Die Fokusadressen sollen nicht mehr nach Vertriebsregionen, sondern nach Branchen, nämlich Industrials/Automotive, Consumer/Retail, TMT, Energy/Utilities, Healthcare/Chemicals, Real Estate und Sponsor Coverage aufgeteilt werden. Diese Neuverteilung habe zur Folge, dass jeder Firmenkundenbetreuer in ganz Nordrhein-Westfalen tätig werden müsse. Bei neu eingestellten Firmenkundenbetreuer sei von vorneherein eine Zuordnung nach Branchen erfolgt, die Portfolien der übrigen Firmenkundenberater würden schrittweise seit Ende 2012 neu gestaltet. Zwar bestehe zum Teil immer noch ein regionaler Bezug. Dies sei allerdings im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass auch einige Industriezweige überwiegend in bestimmten Regionen angesiedelt seien. So bestehe beispielsweise das Kundenportfolio des Firmenkundenbetreuers M. N. im Wesentlichen aus Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, die überwiegend im Münsterland ansässig seien. Bei den Fokusadressen des Klägers würde es sich überwiegend um Unternehmen der Immobilienbranche handeln.Der Schwerpunkt des Vertriebes solle zukünftig nicht mehr auf dem reinen Kreditgeschäft, d.h. der Vermittlung von Krediten an Firmenkunden, sondern auf der sogenannten Corporate-Finance-Beratung liegen. Die Beklagte sei zwar bereits seit dem Jahr 2010 im Corporate-Finance-Bereich tätig. Der Schwerpunktwechsel erfolge jedoch erst im Rahmen des neuen Vertriebskonzeptes. Der Schwerpunktwechsel habe zur Folge, dass den Kunden ein umfangreiches Beratungsangebot zur Verfügung gestellt werde, das insbesondere Beratungen zu öffentlichen Fördermitteln, Kapitalmarktprodukten sowie die Begleitung bei Restrukturierungen oder im Bereich N. & Akquisition beinhalte. Anders als im Kreditgeschäft werde im Rahmen der Corporate-Finance-Beratung nicht vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen ein Mindestengagement von fünf Millionen Euro erzielt werde.

Um ihren Kunden eine umfassende Corporate-Finance-Beratung bieten zu können, habe die Beklagte sich entschlossen, sogenannte Dealteams einzuführen. Diese Dealteams setzten sich aus einem Firmenkundenbetreuer, einem Firmenkundenanalysten, einem Corporate-Finance-Analysten (CFA), einem Mitarbeiter aus den (branchenspezifischen) Industriegruppen, einem Produktspezialisten sowie einem Risikomanager zusammen. In komplexeren Fällen würden zudem Spezialisten aus weiteren Bereichen (z.B. Recht) hinzugezogen. Die Dealteams würden im Regelfall von dem jeweiligen Firmenkundenbetreuer geleitet, in speziellen Fällen könnte die Leitung aber auch dem Produktspezialisten obliegen. In der Niederlassung Nordrhein-Westfalen würden derzeit etwa 50 Dealteams in den unterschiedlichsten personellen Zusammensetzungen existieren.

Die Aufgabe der Dealteams bestehe in der effizienten und zielorientierten Entwicklung eines Produktansatzes und damit auch in der Erstellung komplexer Kundenpräsentationen. Der Erfolg des Dealteams hänge entscheidend davon ab, dass die Dealteam-Mitglieder eng zusammenarbeiten würden. Die Grundvoraussetzung sei daher ein ständiger enger Abstimmungsprozess innerhalb des Dealteams. In der Regel würden die Dealteams mindestens zwei bis dreimal wöchentlich zusammenkommen. Bei komplexeren Projekten fänden die Besprechungen mehrmals täglich statt. Häufig würden die Besprechungen spontan und kurzfristig anberaumt werden, um auf eventuelle Problemstellung reagieren zu können. Die Dealteam-Sitzungen fänden regelmäßig als Präsenzsitzung statt und nicht als Call. Der wesentliche Teil der Dealteam-Mitglieder sei am E. Standort angesiedelt. Mit der Einführung der Dealteams gehe einher, dass der Firmenkundenbetreuer nicht mehr alleiniger Ansprechpartner der ihm zugewiesenen Kunden sei. Vielmehr könnten die Kunden die einzelnen Spezialisten aus den Dealteams direkt kontaktieren. In der Regel nehme wenigstens ein weiteres Dealteam-Mitglied an einem Kundentermin teil. Auch die Vor- und Nachbereitung der Kundentermine und sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten obliege dem gesamten Dealteam.

Es sei zwar zutreffend, dass es Dealteams bei der Beklagten bereits seit längerem gebe und eine arbeitsteilige Aufteilung der Aufgaben auf die Dealteam-Mitglieder erfolge. Allerdings habe die Arbeit der Dealteams vor dem Schwerpunktwechsel zum Corporate-Finance-Ansatz lediglich die Qualitätssicherung und Sicherung der Profitabilität des Kreditgeschäfts und damit die interne Prozessabstimmung betroffen. Nach dem neuen Vertriebskonzept würden sich die Dealteams demgegenüber mit der frühzeitigen Geschäftsidentifikation beschäftigen.

Die erfolgte Neuausrichtung des Vertriebsbereiches sei mit dem Telearbeitsplatz des Klägers aus den folgenden Gründen unvereinbar:

Zuzugeben sei zwar, dass die zukünftige Fokussierung des Vertriebs auf die Neukundenakquise keine Auswirkungen auf den Telearbeitsplatz des Klägers habe.Allerdings führe die branchenorientierte Ausrichtung des Vertriebes dazu, dass der ursprüngliche, mit der Einführung der alternierenden Telearbeit verfolgte Zweck, nämlich dem Kläger Fahrten zu der betrieblichen Arbeitsstätte zu ersparen, entfallen sei. Der Kläger müsse zukünftig nicht mehr ausschließlich regionale Fokusadressen betreuen, sondern werde in ganz Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus, nämlich beispielsweise in Luxemburg, tätig. Im Übrigen habe sich auch gezeigt, dass die mit dem Kläger vereinbarte Telearbeit ohnehin nicht (mehr) in dem ursprünglich vereinbarten zeitlichen Umfang durchgeführt worden sei. Der Kläger habe im Jahr 2012 durchschnittlich nur etwa 15,3 Stunden monatlich, im Jahr 2013 durchschnittlich 12 Stunden monatlich von seiner häuslichen Arbeitsstätte aus gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er nur zweimal ganztätig einen Telearbeitstag gemacht, im Jahr 2013 nur dreimal.Die Neuausrichtung des Vertriebes auf das Corporate-Finance-Geschäft sowie die damit einhergehende Einführung von Dealteams habe zur Folge, dass der Kläger die bislang in seiner häuslichen Arbeitsstätte wahrgenommenen Aufgaben nicht mehr allein und damit auch nicht mehr in der häuslichen Arbeitsstätte ausüben könne. Der Kläger könne die Kundentermine nicht mehr alleine wahrnehmen, da er nicht mehr alleiniger Ansprechpartner der Kunden sei. Auch die Vor- und Nachbereitung der Kundentermine stelle nunmehr eine Tätigkeit dar, die der Kläger nicht mehr alleine ausüben könne. Ebenso sei er nicht alleine für Kundenpräsentationen verantwortlich. Denn die Kundenpräsentationen setzten sich nunmehr aus verschiedenen Informationen zusammen, über die nur das jeweilige Dealteam-Mitglied mit der entsprechenden Sachkunde verfüge. Über diese Information tausche man sich im Rahmen von Besprechungen aus. Hierzu bedürfe es einer persönlichen Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Dealteams vor Ort. Eine Teilnahme an Besprechungen durch telefonische Zuschaltung sei nur äußerst eingeschränkt möglich, da der Informationsaustausch direkt im Laufe der Besprechungen stattfinde. Es sei auch nicht so, dass der Kläger weiterhin Hauptansprechpartner der Fokusadresse sei. Zwar könne es sein, dass der Kläger zunächst allein Erstkundengespräche wahrnehme. Im Verlauf der weiteren Betreuung seien allerdings auch die Mitglieder des Dealteams direkte Ansprechpartner der Kunden.

Der Notwendigkeit des Entzugs des klägerischen Telearbeitsplatzes stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte Herrn N. weiterhin einen Telearbeitsplatz zur Verfügung stelle. Herr N. betreue überwiegend Fokusadressen aus der Lebensmittelbranche. Diese Fokusadressen hätten ihren Sitz fast ausschließlich im Münsterland, wo auch der Wohnsitz von Herrn N. liege. Für Herrn N. bestünde daher weiterhin ein Standortvorteil. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die Aufrechterhaltung des Telearbeitsplatzes sei auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Nutzung nicht zu rechtfertigen. Dem geringen Umfang der Nutzung stehe eine jährliche finanzielle Belastung in Höhe von rund EUR 6.500,00 gegenüber, bestehend aus ca. EUR 6.000,00 für die bereitgestellte Hardware sowie rund EUR 500,00 für die Bereitstellung des Zugangs zu ihrem Netzwerk.

All diese Aspekte, d.h. im Ergebnis der Wegfall des Telearbeitsplatzes, hätten bereits vor den Gesprächen über das Ausscheiden des Klägers festgestanden. Es habe sich bei dem neuen Vertriebskonzept um eine Maßnahme gehandelt, die bereits seit 2012 in der Umsetzung sei und den gesamten Vertriebsbereich betreffe. Das neue Konzept sei dem Kläger in mehreren Gesprächen, u.a. bereits am 18.09.2013 erläutert worden. Der Kläger habe sich aber gegenüber dem neuen Vertriebskonzept skeptisch gezeigt. Diese Skepsis sei der Anlass gewesen, um mit dem Kläger Gespräche über dessen Ausscheiden zu führen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Neuausrichtung des Vertriebsbereiches mit der ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers bei der H. K. GmbH unvereinbar sei. In der Vergangenheit sei die Ausübung des Beiratsmandats bei der H. K. GmbH möglich gewesen, weil der Kläger weitgehend eigenverantwortlich gearbeitet habe und die Arbeit beispielsweise vor oder nach einer Beiratssitzung an seiner häuslichen Arbeitsstätte hätte erledigen können. Da der Kläger fortan in die Dealteams eingebunden sei und aus diesem Grunde seine persönliche Anwesenheit in E. unerlässlich sei, sei es nicht hinnehmbar, dass der Kläger an mehreren Tagen im Jahr ganztägig für die Besprechungen mit den Dealteams nicht zur Verfügung stehe. Da der Kläger einen Kundentermin nicht mehr alleine, sondern mit einem weiteren Mitglied des Dealteams wahrnehme, könne er die Besprechungen mit Kunden auch nicht mehr alleine unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Termine festlegen.

Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei rechtswirksam erfolgt. Die Ausübung der Nebentätigkeit des Klägers für die H. K. GmbH bedürfe nach dem Arbeitsvertrag einer Genehmigung. Sie habe die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit zurücknehmen dürfen. Der Kläger habe die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt. Dies sei nach der erfolgten Umstrukturierung nicht mehr möglich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Entzug der Telearbeit und der Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis nicht billigem Ermessen entsprochen hätten. Soweit der Kläger erstinstanzlich mit Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 20.03.2014 beantragt hat, ihm bestimmte Fokuskunden zurück zu übertragen und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, bestimmte (bisherige) Nichtkunden zu betreuen, hat das Arbeitsgericht diese Anträge aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Düsseldorf abgetrennt. Die insoweit zuständige 11. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die diesbezügliche Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts in diesem Verfahren, welches der Beklagten am 24.04.2014 zugestellt worden ist, hat diese am 22.05.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.07.2014 - am 24.07.2014 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe bei der Überprüfung der Beendigung der Telearbeit einen zu strengen Prüfungsmaßstab angelegt, der trotz des Überprüfung nach billigem Ermessen in der Sache der Prüfung von dringenden betrieblichen Erfordernissen entspreche. Sie vertieft zudem ihren Vortrag zur Neuausrichtung des Vertriebs. So sei der neue Branchenfokus bei mehreren Firmenkundenbetreuern bereits umgesetzt worden. Bei dem Kläger liege derzeit zwar noch keine Branchenfokussierung vor. Die bislang ins Auge gefasste Fokussierung auf die Immobilienbranche sei bislang nicht umgesetzt worden. Vielmehr liege der Schwerpunkt auf der intensivierten branchenübergreifenden Neukundenakquisitation. Auch dadurch sei die bislang beim Kläger gegebene regionale Zuordnung aufgegeben worden. Weiter vertieft die Beklagte den Vortrag zu den Dealteams und den Auswirkungen auf den Telearbeitsplatz des Klägers.

Sie meint, der mit dem Tenor zu 2) zugesprochene Antrag sei aufgrund der Verwendung des Wortes "mindestens" nicht hinreichend bestimmt. Da es aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit an der vertraglichen Festlegung des Telearbeitsplatzes fehle, habe sie diesen gemäß § 106 GewO wieder entziehen dürfen. Die Kontrolldichte sei deutlich geringer als bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung. Das erforderliche billige Ermessen habe sie gewahrt. Ihre unternehmerische Entscheidung zur Neuausrichtung des Vertriebs sei nicht willkürlich. Der Telearbeitsplatz des Klägers sei damit nicht vereinbar. Gegenläufige Interessen des Klägers seien nicht erkennbar. Hilfsweise habe sie wirksam von einem Teilkündigungsrecht oder einem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht.

Sie vertieft zudem den Vortrag, dass die Untersagung der Nebentätigkeit des Klägers der Neuausrichtung des Vertriebssystems geschuldet sei. Wegen der engen Zusammenarbeit in den Dealteams sei diese Nebentätigkeit für sie nicht mehr zumutbar. Der Kläger hätte auch nicht jeweils Urlaub nehmen können, weil dies dem Urlaubszweck widerspreche.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.04.2014 - 2 Ca 7562/13 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft den erstinstanzlichen Vortrag und stellt nochmals heraus, dass man ihm in den Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesagt habe, dass entweder das Arbeitsverhältnis beendet werde oder aber der der Telearbeitsplatz entzogen und die Nebentätigkeitserlaubnis widerrufen würde. Den Trennungswunsch habe man mit mangelnder Kommunikation und Transparenz sowie mangelndem Vertrauen begründet. Er behauptet nach wie vor, dass es kein neues Vertriebskonzept gebe, das seiner Telearbeit entgegenstehe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis als unbillig erachtet. Der Urlaubszweck stehe seiner Beiratstätigkeit nicht entgegen, weil er diese quasi als Hobby ausübe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.