3.1.1 Ziel
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist eine spezielle Form der Berufsvorbereitung. Sie soll jüngeren Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven ermöglichen, eine (anschließende) Berufsausbildung aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen. Mit dem Instrument sollen zugleich nicht oder nicht mehr ausbildende Betriebe (erneut) für die Berufsausbildung gewonnen werden.
Die Förderung darf allerdings nicht dazu führen, dass betriebliche Ausbildungsstrukturen verdrängt werden. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellende Betrieb seine Ausbildungstätigkeit verringert hat und durch Plätze für EQ ersetzt, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Name: LI9482164 Rz:Hinweis
Erleichterte betriebliche Voraussetzungen
Da mit der EQ auch nicht ausbildende Betriebe angesprochen werden sollen, ist die Förderung nicht davon abhängig, dass die nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) grundsätzlich geforderte Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal vorliegen. [ 27 ]
3.1.2 Förderleistungen
Arbeitgeber, die eine EQ durchführen, können einen Zuschuss in Höhe der von ihnen mit dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung bis zu einer Höhe von 276 EUR monatlich erhalten. [ 28 ] Die EQ begründet Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Die Agentur für Arbeit übernimmt deshalb neben dem Zuschuss auch einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden in Höhe von derzeit 131 EUR monatlich.
Die Teilnehmenden an einer EQ können durch die Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule gefördert werden (Kosten ÖPNV oder Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz). [ 29 ]
Die Förderdauer wird im Einzelfall zwischen Betrieb, Bewerber und Agentur für Arbeit festgelegt. Das Gesetz setzt hierzu einen Förderrahmen von 6 bis 12 Monaten. Die Förderung soll für Ausbildungsbewerber nicht vor dem 1.10. eines Jahres beginnen. Dies soll sicherstellen, dass zunächst alle Möglichkeiten der Vermittlung auf einen unmittelbaren Ausbildungsplatz ausgeschöpft werden. Für die übrigen Personenkreise, wie z. B. sog. "Altbewerber" aus früheren Schulentlassjahren, kann ein Eintritt in die EQ bereits ab dem 1.8. eines Jahres erfolgen.
3.1.3 Förderfähiger Personenkreis
Zum förderfähigen Personenkreis gehören
- bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber, die infolge eingeschränkter Vermittlungsperspektiven keine Ausbildungsstelle gefunden haben,
- Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen sowie lernbeeinträchtigte und
- sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
Die Förderung setzt nicht voraus, dass der Bewerber der Agentur für Arbeit bekannt ist oder von dieser vorgeschlagen wird. Sofern Arbeitgeber selbst einen Bewerber finden, muss die Agentur für Arbeit jedoch eingeschaltet werden und die Förderfähigkeit feststellen.
Gefördert werden sollen in erster Linie Ausbildungssuchende unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur. Eine Förderung älterer Ausbildungssuchender oder von Personen mit Hochschulreife ist im begründeten Einzelfall möglich, z. B. wenn persönliche Umstände (Krankheit, familiäre Probleme) eine frühere Ausbildung nicht ermöglicht haben.
Name: LI9482165 Rz:Praxis-Tipp
Erleichterte Bedingungen für Flüchtlinge
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann bei Flüchtlingen bis unter 35 Jahren in der Regel von einer begründeten Ausnahme ausgegangen werden, da die Lebensumstände für die Betroffenen zuvor die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ermöglicht haben.
Personen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. Die Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende bereits früher eine EQ bei dem Betrieb durchlaufen hat oder in dem Betrieb in den letzten 3 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war [ 30 ] .
3.1.4 Inhaltliche Anforderungen
Die EQ muss
- auf Grundlage eines Vertrags i. S. d. § 26 BBiG durchgeführt werden,
- auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten und
- in Vollzeit oder bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen mit mindestens 20 Stunden wöchentlich durchgeführt werden.
Die Inhalte der EQ müssen grundsätzlich geeignet sein, um auf einen Ausbildungsberuf vorzubereiten. Hierzu können z. B. die im Rahmen der Initiative Jobstarter Connect entwickelten Ausbildungsbausteine genutzt werden. Die Zeit der EQ kann auf eine anschließende Berufsausbildung angerechnet werden und damit die Ausbildungsdauer verkürzen. [ 31 ]
Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass mindestens 70 % der Gesamtzeit einer EQ im Betrieb durchgeführt werden.
Name: LI9482166 Rz:Hinweis
Kombination mit Deutschförderkurs und Assistierter Ausbildung möglich
Für ausländische junge Menschen kann die EQ mit einem Berufssprachkurs kombiniert werden. Bei einer entsprechenden tariflichen Vereinbarung genügt es, wenn der betriebliche Zeitanteil mindestens 50 % beträgt. Die EQ kann darüber hinaus mit Maßnahmen der Assistierten Ausbildung [ 32 ] verbunden werden, wenn die Maßnahme ohne diese Hilfen nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
3.2 Zuschüsse zur Ausbildung/Qualifizierung von Menschen mit Behinderung
Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung [ 33 ] eine betriebliche Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen, können Zuschüsse zu der Ausbildungsvergütung oder der vergleichbaren Vergütung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen oder gefährdet ist. [ 34 ]
Eine Förderung kann auch dann erfolgen, wenn sich erst nach Beginn der Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Gefährdung der Aus- und Weiterbildung ergibt und der Aus- oder Weiterbildungsplatz nur auf diese Weise erhalten werden kann.
Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 %, bei schwerbehinderten Menschen 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr bzw. der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. Letzterer Betrag wird mit 20 % der berücksichtigungsfähigen Vergütung bemessen.
In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 100 % der maßgeblichen Vergütung gezahlt werden.
Die Förderung kann verlängert werden, wenn
- der Ausbildungs- oder Weiterbildungserfolg sonst nicht zu erreichen ist, z. B. wegen der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils,
- die Vertragsparteien die Verlängerung schriftlich vereinbart haben und
- die Verlängerung von der zuständigen Stelle akzeptiert wird.
Praxis-Tipp
Anschlussförderung bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bis zu 12 Monate
Werden schwerbehinderte Menschen, deren Aus- oder Weiterbildung nach den o. a. Regelungen gefördert worden ist, im Anschluss daran in ein Arbeitsverhältnis bei dem ausbildenden oder einem anderen Arbeitgeber übernommen, kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 % des Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr gezahlt werden. [ 35 ]
3.3 Assistierte Ausbildung
Mit dem Instrument der Assistierten Ausbildung werden junge Menschen mit Unterstützungsbedarf vor und während einer Berufsausbildung gefördert. Das Instrument richtet sich gleichermaßen an Ausbildungsbetriebe und bietet Unterstützung bei der Anbahnung, Durchführung und Organisation der Berufsausbildung. Ziel der Förderung ist der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung.
Die Förderung unterscheidet
- eine optionale Vorphase mit Angeboten und Hilfen, die für die Aufnahme einer Berufsausbildung relevant sind und
- eine begleitende Phase mit Unterstützungsangeboten, vorrangig während einer Ausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung, erforderlichenfalls auch noch nach Ausbildungsabschluss bei der Suche und der Stabilisierung eines Anschlussarbeitsverhältnisses.
Die Förderung wird von Maßnahmeträgern im Auftrag der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter durchgeführt; für die Teilnehmenden und für die Betriebe steht dabei ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung. [ 36 ]
[ 1 ] | |
[ 2 ] |
Nähere Informationen rund um das Thema Berufsausbildung bietet die Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung. |
[ 3 ] |
§§ 56, 57 SGB III. |
[ 4 ] |
§§ 51, 53 SGB III. |
[ 5 ] |
§ 62 SGB III. |
[ 6 ] |
§ 57 SGB III. |
[ 7 ] |
§ 58 SGB III. |
[ 8 ] |
§ 60 SGB III. |
[ 9 ] |
§ 60 Abs. 3 SGB III. |
[ 10 ] |
§ 455 SGB III. |
[ 11 ] |
§ 61 Abs. 1 SGB III. |
[ 12 ] |
§ 62 Abs. 1, 2 SGB III. |
[ 13 ] |
§ 63 SGB III. |
[ 14 ] |
§ 64 SGB III. |
[ 15 ] |
§ 65 SGB III. |
[ 16 ] | |
[ 17 ] |
§ 67 Abs. 4 SGB III. |
[ 18 ] |
§ 67 Abs. 1 bis 3 und 5 SGB III. |
[ 19 ] |
§ 68 SGB III. |
[ 20 ] | |
[ 21 ] |
§ 69 SGB III. |
[ 22 ] |
§§ 323 bis 325 SGB III. |
[ 23 ] |
§ 71 SGB III. |
[ 24 ] |
§ 116 Abs. 3, 4 SGB III. |
[ 25 ] |
§§ 122-126 SGB III. |
[ 26 ] |
§ 324 Abs. 1 SGB III. |
[ 27 ] | |
[ 28 ] |
§ 54a Abs. 1 SGB III. |
[ 29 ] |
§ 54a Abs. 6 SGB III. |
[ 30 ] |
§ 54a Abs. 5 SGB III. |
[ 31 ] | |
[ 32 ] |
S. Abschn. 3.3. |
[ 33 ] |
§ 19 SGB III. |
[ 34 ] |
§ 73 SGB III. |
[ 35 ] |
§ 73 Abs. 3 SGB III. |
[ 36 ] |
§§ 74 bis 75a SGB III, vgl. Assistierte Ausbildung. |