HI522124

Schwerbehinderte Menschen

LI1100374

Zusammenfassung

Name: LI1100375 Rz:

Begriff

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gemindert sind. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch die Versorgungsämter festgestellt. Auf die Ursache der Behinderung (z. B. verschuldeter privater Unfall oder Arbeitsunfall) kommt es nicht an.

Name: LI1100376 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage des Schwerbehindertenrechts ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX). Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes kam es zu wichtigen Änderungen. Diese traten beginnend mit dem 30.12.2016 bis zum Jahre 2020 in verschiedenen Abschnitten in Kraft. Seit 1.1.2018 sind die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Teil 3 (§§ 151–241 SGB IX n. F.) enthalten. Inhaltlich bleibt das Schwerbehindertenarbeitsrecht von den unterschiedlichen Schritten des Inkrafttretens der "Besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen" unberührt. Ab 1.1.2018 änderte sich praktisch allein die Nummernfolge der Vorschriften. Bis Ende 2017 galten noch die "alten" Nummern aus dem früheren Teil 2 des SGB IX, seit dem 1.1.2018 die "neuen" aus dem Teil 3 des reformierten SGB IX.

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Arbeitsrecht

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1 Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. [ 1 ] Behinderung im Sinne des SGB IX ist eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die den einzelnen Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Maßgeblich sind Beeinträchtigungen, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. [ 2 ] . Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäbe entsprechend. Den schwerbehinderten Menschen sollen auf Antrag von der Arbeitsagentur Personen mit einem GdB von wenigstens 30 gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder nicht behalten können. [ 3 ] Die Gleichstellung bezieht sich nicht auf den Zusatzurlaub, aber auf den Kündigungsschutz.

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2 Benachteiligungsverbot/Schadensersatz und Entschädigung

Nach dem Grundgesetz [ 4 ] darf "niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dieses Grundrecht müssen unmittelbar Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung beachten. Überdies wirkt es als objektive Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen, wie das Arbeitsrecht, ein, Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte müssen es z. B. im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht beim Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz beachten.

Der Begriff der "Behinderung" in Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht identisch mit dem Begriff Schwerbehinderung im SGB IX. Nicht jeder Mensch mit Behinderung ist auch schwerbehindert, jeder schwerbehinderte Mensch ist aber ein Mensch mit Behinderungen. § 164 Abs. 2 SGB IX verbietet in Verbindung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausdrücklich jede Benachteiligung oder Belästigung wegen einer Behinderung. [ 5 ] Werden schwerbehinderte Bewerber oder Bewerber mit Behinderungen bei der Einstellung wegen ihrer (Schwer-)Behinderung diskriminiert, ergeben sich Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG. [ 6 ]

§ 15 Abs. 1 AGG gewährt einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Schadens. Maßgeblich sind insoweit die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff. BGB. Zu ersetzen ist der gesamte aus der schuldhaften [ 7 ] Benachteiligung resultierende Schaden, d. h. die Differenz zwischen dem, was der Beschäftigte an Vermögen hat und dem, was er hätte, läge eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen Behinderung nicht vor; eine Obergrenze gibt es nicht. Der Benachteiligte muss aber beweisen, dass ihm durch die Benachteiligung ein materieller Schaden entstanden ist. Im Fall einer benachteiligenden Nichteinstellung muss der Bewerber darlegen und beweisen, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte. [ 8 ]

Das gelingt in der Praxis praktisch nie.

Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG betrifft den immateriellen Schaden ("Schmerzensgeld") und hat eine Doppelfunktion. Sie dient einerseits der Schadenskompensation und andererseits der Prävention, wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Für die Höhe der "angemessenen" Entschädigung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber langjährig seine Verpflichtung zur Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung überobligatorisch erfüllt hat und auch die in § 154 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen quantitativen Vorgaben erfüllt oder übererfüllt. [ 9 ]

Für den Fall einer benachteiligenden Nichteinstellung bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG eine Grenze von 3 Bruttomonatsverdiensten. Dabei handelt es sich um eine "Kappungsgrenze". Es ist zunächst – ohne Rücksicht auf irgendeine Begrenzung – die Höhe der angemessenen Entschädigung zu ermitteln und diese sodann, wenn sie 3 Bruttomonatsverdienste übersteigen sollte, zu kappen. [ 10 ]

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3 Verfahren

Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderungen die Versorgungsämter und die versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen fest. Sind das Vorliegen der Behinderung und ihr Grad schon in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt worden, so genügt dies. [ 11 ]

[ 1 ]

§ 2 Abs. 2 SGB IX.

[ 2 ]

§ 2 Abs. 1 SGB IX.

[ 3 ]

§ 2 Abs. 3 SGB IX.

[ 4 ]

Art. 3 Abs. 3 GG.

[ 5 ]

§§ 1, 7 Abs. 1 AGG.

[ 6 ]

Vgl. zur Vorgängerregelung § 81 Abs. 2 SGB IX a. F., bereits BAG, Urteil v. 15.2.2005, 9 AZR 635/03.

[ 7 ]

§ 276 BGB.

[ 8 ]
[ 9 ]
[ 10 ]
[ 11 ]

§ 152 Abs. 2 SGB IX.

[ 12 ]

§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

[ 13 ]

§ 156 Abs. 3 SGB IX.

[ 14 ]

§ 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

[ 15 ]

§ 160 Abs. 3 SGB IX.

[ 16 ]

§ 163 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 4 SGB IX.

[ 17 ]

§ 163 Abs. 2 SGB IX.

[ 18 ]

§ 163 Abs. 4 SGB IX.

[ 19 ]

§ 154 Abs. 1 SGB IX.

[ 20 ]
[ 21 ]
[ 22 ]

§ 163 SGB IX.

[ 23 ]

§ 164 SGB IX.

[ 24 ]

§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

[ 25 ]
[ 26 ]
[ 27 ]
[ 28 ]

Zu § 82 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 11.8.2016, 8 AZR 375/15.

[ 29 ]

Zu § 82 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 20.1.2016, 8 AZR 194/14.

[ 30 ]

§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG.

[ 31 ]
[ 32 ]

Zu § 82 SGB IX a. F. LAG Kiel, Urteil v. 9.9.2015, 3 Sa 36/15.

[ 33 ]
[ 34 ]

§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 164 Abs. 2 SGB IX.

[ 35 ]

§ 177 SGB IX.

[ 36 ]

§ 178 SGB IX.

[ 37 ]

Seit 1.1.2018 § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

[ 38 ]

§ 102 BetrVG.

[ 39 ]
[ 40 ]

Seit 1.1.2018 § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX; vgl. unten Abschn. 17.

[ 41 ]
[ 42 ]
[ 43 ]

§ 166 SGB IX.

[ 44 ]

§ 164 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 178 Abs. 2 SGB IX.

[ 45 ]
[ 46 ]

Prävention, vgl. § 167 SGB IX.

[ 47 ]

§ 179 Abs. 4 SGB IX.

[ 48 ]

§ 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.

[ 49 ]

§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX; bis 31.12.2017 § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a. F.

[ 50 ]

§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.

[ 51 ]

§ 180 SGB IX.

[ 52 ]

§ 613a BGB.

[ 53 ]

§ 177 Abs. 8 SGB IX; bis 31.12.2017 § 94 Abs. 8 SGB IX a. F.

[ 54 ]

Seit 1.1.2018 § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; bis 31.12.2017 § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F.

[ 55 ]

§ 102 BetrVG.

[ 56 ]
[ 57 ]

§ 2 Abs. 2 SGB IX.

[ 58 ]

§§ 2 Abs. 3, 151 Abs. 2 SGB IX.

[ 59 ]
[ 60 ]

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

[ 61 ]

§ 166 Abs. 2a Nr. 5 SGB IX, § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

[ 62 ]
[ 63 ]

§ 173 Abs. 3 SGB IX.

[ 64 ]

§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

[ 65 ]

Vgl. z. B. §§ 60 Abs. 1, 61, 62 SGB I.

[ 66 ]
[ 67 ]

Zu § 90 Abs. 2a SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06.

[ 68 ]

Zu § 90 Abs. 2 a SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 24.11.2005, 2 AZR 514/04.

[ 69 ]

§ 242 BGB.

[ 70 ]
[ 71 ]
[ 72 ]
[ 73 ]

§ 4 Satz 1 KSchG.

[ 74 ]
[ 75 ]
[ 76 ]

§ 208 SGB IX.

[ 77 ]

Zu § 125 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 24.10.2006, 9 AZR 669/05.

[ 78 ]
[ 79 ]
[ 80 ]

§§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 249 BGB.

[ 81 ]

Zu § 125 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 23.3.2012, 9 AZR 128/09.

[ 82 ]

§ 366 BGB.

[ 83 ]
[ 84 ]

§ 208 Abs. 2 SGB IX.

[ 85 ]

Zu § 125 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 18.1.2006, 9 AZR 669/05.

[ 86 ]

Zu § 125 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 23.3.2010, 9 AZR 128/09.

[ 87 ]

§ 208 Abs. 2 SGB IX.

[ 88 ]

§ 207 SGB IX.

[ 89 ]

§ 3 ArbZG.

[ 90 ]
[ 91 ]

§ 199 Abs. 1 SGB IX.

[ 92 ]

§ 200 SGB IX.

[ 93 ]

§ 238 SGB IX.