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FG Köln Urteil vom 14.02.2013 - 13 K 2940/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub als geldwerter Vorteil

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Leitsatz (redaktionell)

Behält ein ehemaliger Vorstand einer Bank die unentgeltliche Berechtigung, in einem Golfclub zu spielen, so zählt der hieraus ersparte Mitgliedschaftsbeitrag und weitere Gebühren, die während der aktiven Zeit die Bank gezahlt hat, zu den steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen aus einer früheren Dienstleistung. Daran ändert es nichts, wenn die Zahlungen durch eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der arbeitgebenden Bank erbracht worden sind.

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Normenkette

LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2

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Nachgehend

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Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteiles gemäß § 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. H. v. 2.050 EUR im Jahr 2007, 2.400 EUR in den Jahren 2008 und 2009 und 2.700 EUR im Jahr 2010 für die unentgeltliche Spielberechtigung in einem Golfclub.

Der Golf Club A e. V. (Nr. a im Vereinsregister des Amtsgerichtes B, im Folgenden: Golfclub) wurde mit Satzung vom … gegründet. Zu seinen Gründungsmitgliedern gehörte der Kläger. Vertreten wurde der Golfclub durch den Vorstand, der von der Gründung bis zum Jahr 2002 aus den Eheleuten C und C1 sowie Herrn F bestand.

Bereits vor Errichtung des Golfclubs bestand die Golf Club A GmbH (Nr. b im Handelsregister B des Amtsgerichtes B, im Folgenden: GmbH). Sie war mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 gegründet worden. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Golfsportanlagen. Als alleinige Geschäftsführerin war zunächst Frau C bestellt. Im Jahr 2001 wurde Herrn L eine Einzelprokura erteilt. Sowohl die Geschäftsführerin als auch der Prokurist schieden im Jahr 2003 aus der Geschäftsführung der GmbH aus. Seit 2004 führte Herr D die Geschäfte der GmbH als alleiniger Geschäftsführer.

Die E-Bank (im Folgenden: E-Bank), deren Vorstandsvorsitzender der Kläger bis 2007 war, war zunächst an der GmbH als Minderheitsgesellschafterin beteiligt. Im Jahr 2002 erwarb sie die gesamten GmbH-Anteile. Eine Veräußerung dieser Beteiligung erfolgte erst nach Ausscheiden des Klägers aus seiner aktiven Tätigkeit bei der E-Bank.

Die E-Bank hatte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt zwölf Firmenspielberechtigungen der Golf Club A GmbH für namentlich bezeichnete Vorstandsmitglieder und weitere Führungskräfte zum Preis von umgerechnet je 30.677,50 EUR (60.000 DM) erworben. Mit diesen Firmenspielberechtigungen erwarben die Berechtigten das Recht zur Nutzung der Golfanlage des Golfclubs in G. Der Gesamtkaufpreis für die Nutzungsberechtigungen wurde von der GmbH aktiviert und über einen Zeitraum von 25 Jahren gewinnmindernd abgeschrieben.

Grundsätzlich hatte jeder Spieler des Golfclubs für die Ausübung der Spielberechtigung eine zu Beginn des Jahres fällige Zahlung für Club- und Verbandsbeiträge an den Golfclub zu erbringen. Diese Beiträge wurden der Arbeitgeberin des Klägers, der E-Bank, jährlich für jedes firmenspielberechtigte Mitglied des Clubs in Rechnung gestellt.

Die Gesellschafter der GmbH hatten im August 1996 beschlossen, den firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der E-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft zu gewähren. Dies war der E-Bank, vertreten durch den Vorstand H, mit Schreiben vom 12. August 1996 auf einem Geschäftsbriefbogen der GmbH mit folgendem Text mitgeteilt worden:

… gerne bestätige ich Ihnen noch einmal Namens der Gesellschaft, dass die firmenspielberechtigten Vorstandsmitglieder der E-Bank nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft erhalten werden.

Unterschrieben war das Anschreiben von Herrn L, der zu diesem Zeitpunkt keine aus dem Handelsregister ersichtliche Funktion in der GmbH innehatte. Der Geschäftsbogen weist lediglich Frau C als Geschäftsführerin aus.

Der Kläger hatte auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Vorstand der E-Bank eine Spielberechtigung. Bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand aus Altersgründen teilte ihm die GmbH mit Schreiben vom … mit, dass er zum Ehrenmitglied ernannt werde. Die Grundlage der Ernennung bilde der Gesellschafterbeschluss vom 12. August 1996. Der weitere Text lautet wie folgt:

Die Ernennung zum Ehrenmitglied beinhaltet Folgendes:

  • • Die Ehrenmitgliedschaft ist eine lebenslange Mitgliedschaft, wobei Ehrenmitglieder von der Zahlung eines Kaufpreises für die Mitgliedschaft befreit sind.
  • • Die Zahlung von Jahresbeiträgen entfällt.
  • • Verbandsbeiträge (DGV- und LGV- Beitrag), sowie Gebühren für eventuell gemietete Caddieboxen oder Spinde sind jährlich, beginnend ab 2008, an den Golf Club A zu entrichten.

Weiterhin dankte die GmbH dem Kläger für die Annahme der Ehrenmitgliedschaft. Unterschrieben ist das Anschreiben für die GmbH von ihrem Geschäftsführer D. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien, vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (13 V 1298/12), verwiesen.

Dieser Lebenssachverhalt wurde dem Beklagten durch eine Lohnsteueraußenprüfung bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der E-Bank, sowie nachfolgende Steuerfahndungsprüfungen bekannt. Nach den Feststellungen des Finanzamtes für Steuerfahndung betrugen die jährlichen Mitgliedsbeiträge bis zum Jahr 2007 2.050 EUR, in den Jahren 2008 und 2009 2.400 EUR und im Jahr 2010 2.700 EUR. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 7. Oktober 2011 sowie den Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom gleichen Tage verwiesen.

Bereits im Dezember 2010 wurde der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin auf die Qualifikation der Spielberechtigungen als geldwerte Vorteile sowie die Übernahme der darauf entfallenden Steuern für die Firmenspielberechtigungen hingewiesen (vgl. Schreiben der E-Bank vom 18. April 2011).

Der Beklagte hatte die Kläger zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden im Wesentlichen erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007 bis 2010 veranlagt. Mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheiden vom 27. Dezember 2011 (Einkommensteuer 2007 bis 2009) und 16. April 2012 (2010) erfasste er geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung im Rahmen der Ehrenmitgliedschaft in dem Golfclub von 2.050 EUR für das Jahr 2007, 2.400 EUR in den Jahren 2008 und 2009 sowie 2.700 EUR für das Jahr 2010.

Dagegen wandten sich die Kläger mit fristgerechten Einsprüchen vom 28. Dezember 2011 und 18. April 2012. Der Beklagte wies die Einsprüche mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 3. September 2012 unter gleichzeitiger Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf den oben dargestellten Lebenssachverhalt vertrat er die Auffassung, dass die Vorteilszuwendungen durch die GmbH nachträglichen Arbeitslohn darstellten und entsprechend bei den Einkünften gemäß § 19 EStG zu erfassen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgen sie in Übereinstimmung mit einem vorangegangenen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 (13 V 1298/12) das Ziel, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe der erfassten geldwerten Vorteile für die Spielberechtigung zu mindern.

Die Kläger haben bereits im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft durch den Golfclub stehe nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit der vorherigen Tätigkeit des Klägers als Vorstand der E-Bank. Die Ehrenmitgliedschaft sei dem Kläger durch den Golfclub nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der E-Bank vergeben worden. Die E-Bank sei an dem Beschluss des Golfclubs nicht beteiligt gewesen. Dazu führen sie im Rahmen des Klageverfahrens ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt der Grundsatzentscheidung über die Ehrenmitgliedschaft Herr L zu 80 % Gesellschafter der GmbH gewesen sei. Keine andere Person sei an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen. Herr L könne zu dem gesamten Themenkomplex der Ehrenmitgliedschaften und deren Hintergründen aussagen.

Die Kläger behaupten, die Ehrenmitgliedschaft sei auf Grund der persönlichen Reputation des Klägers, nicht auf Grund der Tätigkeit als Vorstand der E-Bank verliehen worden. Es habe im Interesse des Golfclubs gelegen, den Kläger an sich zu binden und sein Know-how für den Verein zu sichern. Ein Zusammenhang zwischen der Ehrenmitgliedschaft und der Vorstandstätigkeit ergebe sich auch nicht aus den Ermittlungsakten. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf die Niederschrift über die Gründungsversammlung des Golfclubs vom …. In dieser Versammlung habe Herr L dem ehemaligen Vorstand Herrn K eine Ehrenmitgliedschaft zu Teil werden lassen, weil dieser gute Kontakte innerhalb von B gehabt habe.

Auch seien Ehrenmitglieder ernannt worden, die nicht Vorstandsmitglieder der E-Bank gewesen seien. Insoweit verweisen die Kläger auf im Einzelnen bezeichnete Personen. Ihres Erachtens unterstreicht dieses Verhalten, dass mit der Einbindung von Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens in B die Akquisition neuer Mitglieder erleichtert werden sollte.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn sei demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen in Form von Bezügen oder geldwerten Vorteile zuflössen, die für seine Arbeitsleistung gewährt würden. Dies bedeute, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft haben müsse. Daran fehle es im Streitfall; die Ehrenmitgliedschaft sei nicht Entlohnung, sondern allenfalls Begleiterscheinung, die nicht als Entlohnung anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24. September 2012, eingereicht am 13. Januar 2013, verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 vom 27. Dezember 2011 und 16. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 2012 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um die unentgeltliche Gewährung der mit der Ehrenmitgliedschaft in dem Golfclub verbundenen Spielberechtigung reduziert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Darstellung in den Berichten des Finanzamtes für Steuerfahndung. Aus seiner Sicht bestehen keine Zweifel, dass die Spielberechtigung in den Streitjahren für den Kläger geldwerte Vorteile darstelle. Er hält die Ausführungen der Kläger, wonach kein Zusammenhang zwischen der Ehrenmitgliedschaft und der Vorstandstätigkeit des Klägers bestehen würde, für nicht nachvollziehbar und verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Ernennungsschreiben vom 1. April 2007, wo ausdrücklich auf den Gesellschafterbeschluss vom August 1996 Bezug genommen worden sei.

Es sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch Leistungen Dritter – hier der unentgeltliche Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG in Form der Mitgliedschaft im Golfclub – Arbeitslohn seien, wenn sie nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt würden und sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellten. Diese Voraussetzungen seien bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft als Folge der vorangegangenen Vorstandstätigkeit bei der E-Bank erfüllt. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der E-Bank könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. Juli 2012 in dem Verfahren 13 V 1298/12 verwiesen.