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BAG Urteil vom 19.04.2012 - 6 AZR 691/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen. § 6 TV UmBw. Anrechnung von Entgelterhöhungen aufgrund von Stufenaufstiegen und allgemeinen Tarifentgelterhöhungen auf eine Funktionszulage Schreibdienst. kein Ausschluss der Anrechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw. kein einzelvertragliches Anrechnungsverbot

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Leitsatz (amtlich)

Die Funktionszulage Schreibdienst nach der seit 1. Januar 1984 nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, das dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zugestanden hat. Der Anrechnungsausschluss des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw gilt deshalb nicht. Stufensteigerungen oder allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen können auf die Funktionszulage Schreibdienst angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht einzelvertraglich ausgeschlossen ist.

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Orientierungssatz

1. Ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Sonst ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.

2. Da sich durch die Anrechnung einer Tarifentgelterhöhung auf eine Zulage – anders als durch den Widerruf einer Zulage – die Gesamtgegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist dem Arbeitnehmer die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulagenhöhe regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter ausdrücklicher Anrechnungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

3. Die Funktionszulage Schreibdienst nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (Protokollnotiz Nr. 3) ist kein Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, das dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zugestanden hat. Bei dem durch eine persönliche Zulage gemäß § 6 TV UmBw gesicherten Einkommen handelt es sich lediglich um tarifvertraglich zustehendes Entgelt. Die Funktionszulage Schreibdienst, die seit 1. Januar 1984 nur aufgrund der Nachwirkung der Protokollnotiz Nr. 3 gezahlt wird, ist kein solches tarifvertraglich zustehendes Entgelt. Das Anrechnungsverbot des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw gilt deshalb nicht. Stufensteigerungen oder allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen können auf die Funktionszulage Schreibdienst angerechnet werden, wenn die Anrechnung nicht einzelvertraglich ausgeschlossen ist.

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Normenkette

TVG § 4 Abs. 5; BGB § 305 ff.

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Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 05.03.2010; Aktenzeichen 10 Sa 1433/09)

ArbG Bonn (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2068/09)

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. März 2010 – 10 Sa 1433/09 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. November 2009 – 5 Ca 2068/09 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

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Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltsteigerungen aufgrund eines Stufenaufstiegs und allgemeiner tariflicher Entgelterhöhungen auf eine Funktionszulage angerechnet werden konnten, die an die Klägerin nach ihrer Überleitung in den TVöD als sog. außertarifliche persönliche Zulage weitergezahlt wurde.

Rz. 2

 Die 1959 geborene Klägerin ist seit Juli 1982 in der Wehrverwaltung der beklagten Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Nach Nr. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1982 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde als Schreibkraft eingestellt und seit 1992 als Vorzimmerkraft eingesetzt. Sie wurde zunächst in Vergütungsgruppe IXb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert und zum 5. Juli 1987 durch Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe VII höhergruppiert. Seit 1. Oktober 2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der TVöD in der für Angestellte des Bundes geltenden Fassung anzuwenden.

Rz. 3

 Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 “mit Wirkung vom 01.07.1995 eine monatliche Funktionszulage gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II N I BAT in Höhe von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütung der VergGr VII BAT”. Ergänzend trafen die Parteien unter dem 31. Oktober 1995/7. November 1995 eine Nebenabrede. Deren § 1 hält fest:

“Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß die mit Schreiben der Standortverwaltung B… vom 31. Oktober 1995 – II 1.2.1a – Pers. H… gewährte Funktionszulage nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministers des Inneren – D III 1 – 220 254/9 – vom 02.09.1986 in seiner jeweiligen Fassung gewährt wird.

Die Protokollnotiz Nr. 3 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT wird in der gültigen Fassung angewendet.

Die Funktionszulage ist widerruflich.”

Rz. 4

 Die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (Protokollnotiz Nr. 3) bestimmt:

“Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. … Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. …”

Rz. 5

 Die Anlage 1a zum BAT wurde zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde sie teilweise wieder in Kraft gesetzt. Davon waren die Regelungen für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst (Teil II Abschn. N der Anlage 1a zum BAT) – auch die Protokollnotiz Nr. 3 – ausgenommen. Mit Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 2. September 1986 und 9. Februar 1988 (jeweils D III 1 – 220 254/9) wurde bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Funktionszulage im Schreibdienst (Funktionszulage Schreibdienst) kraft Nachwirkung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede gezahlt wurde. Die Klägerin erhielt die Zulage bis zur Ablösung des BAT durch den TVöD und darüber hinaus weiter.

Rz. 6

 Bei der Überleitung der Klägerin in den TVöD, mit der sie der Entgeltgruppe 5 zugeordnet wurde, floss die Funktionszulage Schreibdienst nicht in das Vergleichsentgelt ein. Sie wurde weiter getrennt ausgewiesen und gezahlt, zuletzt iHv. 94,53 Euro. Die Zulage wurde in den Verdienstabrechnungen seit Dezember 2005 mit “BStand § 9 TVÜ” bezeichnet. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern war die Leistung eine außertarifliche persönliche Zulage (Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210/643). Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 mit, der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt werde bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) auf diese Besitzstandszulage angerechnet. Die Zahlung der persönlichen Besitzstandszulage sei eine befristete außertarifliche Maßnahme, die längstens bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung erfolge. Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2005 unter dem Passus “Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen”.

Rz. 7

 § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) lautete auszugsweise (textgleich mit der Fassung vom 24. Juni 2010):

“(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. … Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. …

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.”

Rz. 8

 Zum 1. Oktober 2007 stieg die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund aus einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 5 in die reguläre Stufe 5 dieser Entgeltgruppe auf.

Rz. 9

 Die Beklagte setzte die Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf den Dienstposten einer Bürokraft im Fachsanitätszentrum B… um. In den Ergänzungsangaben zu diesem Schreiben heißt es in Auszügen:

“Gem. § 17 TVÜ-Bund richtet sich die Eingruppierung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weiterhin nach der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT.

Da Ihr bisheriger Dienstposten auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr weggefallen ist, wird Ihnen Einkommenssicherung gem. § 6 TV UmBw in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrer bisherigen Entgeltgruppe 5 und der neuen Entgeltgruppe 3 gewährt. Im Rahmen des Besitzstandes gezahlte Zulagen werden ebenfalls gesichert.”

Rz. 10

 Im Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw) ist geregelt:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

§ 6

Einkommenssicherung

(1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.

Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),

b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und

c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.

(3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

des Erhöhungsbetrages. Die Kündigungsfrist nach Satz 2 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit. Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte

b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. Vom Entgelt im Sinne dieser Regelung sind Besitzstandszulagen i.S.d. § 9 TVÜ-Bund, die die Erfüllung einer Bewährungszeit voraussetzen, umfasst.

2. Dem Tabellenentgelt steht Entgelt aus einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe gleich.

…”

Rz. 11

 Die Beklagte schmolz die Funktionszulage Schreibdienst nicht schon mit dem am 1. Oktober 2007 eingetretenen Stufenaufstieg ab. Sie rechnete erst mit der Verdienstabrechnung für Juni 2008 Entgelterhöhungen aufgrund des Stufenaufstiegs und der Tarifrunde 2008/2009 an. Sie berücksichtigte den Unterschiedsbetrag zwischen der individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 der Entgeltgruppe 5 und dem neuen Entgelt nach Stufe 5 von 36,15 Euro. Daraus ergab sich nur noch eine monatliche Zulage von 58,38 Euro. Zudem rechnete die Beklagte die Tarifentgelterhöhung der Tarifrunde 2008/2009 zum 1. Januar 2008 in Höhe eines Drittels auf die Funktionszulage Schreibdienst an. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 rechnete sie eine weitere Tarifentgelterhöhung der Tarifrunde 2008/2009 zu einem Drittel auf die Zulage an.

Rz. 12

 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Funktionszulage Schreibdienst von jeweils 94,53 Euro für die Monate Januar 2008 bis Juli 2009. Sie will außerdem festgestellt wissen, dass ihr die Funktionszulage Schreibdienst ab August 2009 iHv. mindestens 94,53 Euro zusteht.

Rz. 13

 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne sich aufgrund der Nachwirkung der Anlage 1a zum BAT nach § 4 Abs. 5 TVG auf die einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Anspruchsgrundlage der Protokollnotiz Nr. 3 berufen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit dem TVöD bisher keine neue Entgeltordnung vereinbart. Jedenfalls habe sie aufgrund von § 1 der Nebenabrede vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage. Die Zulage sei nie widerrufen worden. Der in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Nebenabrede enthaltene Vorbehalt des freien Widerrufs halte einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB zudem nicht stand. Eine Anrechnung von Entgelterhöhungen auf die Zulage sei auch aufgrund der Einkommenssicherung in § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw ausgeschlossen, weil sie 25 Jahre im öffentlichen Dienst tätig sei. Die Beklagte habe ihr mit den Ergänzungsangaben zu der Umsetzungsverfügung vom 12. Juni 2008 zugesagt, im Rahmen des Besitzstands gezahlte Zulagen seien nach § 6 TV UmBw gesichert. Damit sei die Funktionszulage Schreibdienst selbst dann anrechnungsfest geworden, wenn § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw nur rein tarifliche Zulagen erfasse.

Rz. 14

 Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.796,07 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,53 Euro seit dem 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009 und 1. Juli 2009 zu zahlen;

2. festzustellen, dass ihr ab dem Monat August 2009 die Funktionszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT als monatliche Besitzstandszulage iHv. mindestens 94,53 Euro zusteht.

Rz. 15

 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Nachwirkung der Protokollnotiz Nr. 3 habe mit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Bund geendet. Dafür spreche insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund, wonach nur im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt einflössen, soweit sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen seien. Die Klägerin könne die Fortzahlung der Funktionszulage Schreibdienst nach der Ablösung des BAT durch den TVöD auch nicht aufgrund der Nebenabrede vom 31. Oktober 1995/7. November 1995 beanspruchen. Die Nebenabrede sehe ausdrücklich vor, dass die Protokollnotiz Nr. 3 in der gültigen Fassung angewendet werde. Unabhängig davon, ob der Widerrufsvorbehalt in der Nebenabrede wirksam sei, hätten die Parteien mit ihm zum Ausdruck gebracht, dass die Funktionszulage nicht anrechnungsfest sei. Die Parteien hätten zudem mit dem Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2005, das die Klägerin widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe, eine Anrechnungsvereinbarung getroffen. § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw stehe einer Anrechnung seit der Umsetzung der Klägerin am 1. Juli 2008 nicht entgegen. Nach § 6 Abs. 1 TV UmBw könnten bei der Einkommenssicherung ausschließlich tarifvertragliche Zulagen berücksichtigt werden.

Rz. 16

 Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte neben dem Feststellungsausspruch verurteilt, an die Klägerin 1.681,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen. IHv. 114,78 Euro – der für die Monate Januar bis Juni 2008 geleisteten Beträge von 19,13 Euro – hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.