[ 1 ]

§ 6c eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 2 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 3 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 12.12.2019 bis 27.07.2021.

[ 4 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 5 ]

Geändert durch Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 17.12.2020.

[ 6 ]

Geändert durch Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 17.12.2020.

[ 7 ]

Geändert durch Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 17.12.2020.

[ 8 ]

Geändert durch Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 17.12.2020.

[ 9 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 10 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 11 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 12 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 13 ]

Nochmals geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

[ 14 ]

§ 13a eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 15 ]

Angefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 16 ]

Aufgehoben durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.03.2024.

[ 17 ]

Aufgehoben durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden bis 21.08.2024.

[ 18 ]

Angefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 19 ]

Nochmals geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und durch Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.1.2013.

[ 20 ]

Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 21 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 22 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 23 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 24 ]

Abs. 6 geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.01.2013. Aufgehoben durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden vom 19.01.2013 bis 31.03.2021.

[ 25 ]

§ 17a eingefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 26 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 27 ]

Abs. 2 geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 28 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 29 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 30 ]

Abs. 1 geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 31 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende. Anzuwenden ab 01.03.2022.

[ 32 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 33 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2020.

[ 34 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 35 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 36 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 37 ]

Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 38 ]

Abs. 6 geändert durch Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 24.08.2017 bis 01.08.2021.

[ 39 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 40 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 43 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 44 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 45 ]

Nr. 1a eingefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 46 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 01.08.2021.

[ 47 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 01.08.2021.

[ 48 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 01.08.2021.

[ 49 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

[ 50 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2020.

[ 51 ]

Geändert durch Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023. Anzuwenden ab 01.09.2023.

[ 52 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.

[ 53 ]

Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718.

[ 54 ]

Eingefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 55 ]

Eingefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 56 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 57 ]

Eingefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 58 ]

Eingefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 59 ]

Eingefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 60 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 61 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 62 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 63 ]

Nr. 11 geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 64 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 65 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 66 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 67 ]

Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 68 ]

Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 27.07.2021.

[ 69 ]

Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 27.07.2021.

[ 70 ]

Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 71 ]

Nr. 21 angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 72 ]

Gestrichen durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden bis 31.03.2024.

[ 73 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 74 ]

Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 75 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 76 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 77 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 78 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 79 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 80 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 81 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 82 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 83 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 84 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 85 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 86 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 87 ]

Eingefügt durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 88 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 89 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 90 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 91 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 92 ]

Buchst. f) geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 93 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 94 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 95 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 96 ]

Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 97 ]

Gestrichen durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.05.2022.

[ 98 ]

Gestrichen durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.05.2022.

[ 99 ]

Gestrichen durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.05.2022.

[ 100 ]

Gestrichen durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.05.2022.

[ 101 ]

Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 102 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 103 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 104 ]

Nr. 2.2.17 geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 105 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 106 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 107 ]

Abschn. IV geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 108 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 19.01.2022.

[ 109 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 02.08.2021.

[ 110 ]

Geändert durch Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 17.12.2020.

[ 111 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 112 ]

Geändert durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 113 ]

Angefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 114 ]

Angefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 115 ]

Angefügt durch Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 116 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 117 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 118 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 119 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 120 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 121 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 122 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 123 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 124 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 125 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 126 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 127 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 128 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 129 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 130 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 131 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 132 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 133 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 134 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 135 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 136 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 137 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 138 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 139 ]

Eingefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 140 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 141 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 142 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 143 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 144 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 145 ]

Angefügt durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 146 ]

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

[ 147 ]

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

[ 148 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 149 ]

Geändert durch Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.04.2020.

[ 150 ]

Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 151 ]

Geändert durch Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 152 ]

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

[ 153 ]

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

[ 154 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.

[ 155 ]

Anlage 13 (zu § 40) geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024. Anzuwenden ab 22.08.2024.

[ 156 ]

Bußgeldkatalog.

[ 157 ]

Bußgeldkatalog.

[ 158 ]

Bußgeldkatalog.

[ 159 ]

Geändert durch Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024. Anzuwenden ab 11.10.2024.

[ 160 ]

Bußgeldkatalog.

[ 161 ]

Bußgeldkatalog.

[ 162 ]

Bußgeldkatalog.