HI2240088

Kinderfreibetrag

LI1924076

Zusammenfassung

Name: LI9564389 Rz:

Begriff

Aufwendungen der Elternteile für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes werden durch das Kindergeld oder die Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag und den zusätzlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes berücksichtigt. Im laufenden Kalenderjahr wird vorrangig das Kindergeld gezahlt.

Da Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt werden, wirken sich die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge auch für die Sozialversicherung nicht aus. Das beitragspflichtige Entgelt wird nicht durch die Kinderfreibeträge vermindert.

Name: LI9564390 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Grundnorm zur Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ist § 32 EStG; weitere Regelungen beinhalten die dazugehörenden R 32.2R 32.13 EStR sowie H 32.1–H 32.13 EStH. Die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug regeln § 39 Abs. 4 ff. EStG und R 39.2 Abs. 3 LStR; § 3 Abs. 2 SolZG 1995 bestimmt den Ansatz für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags. In den jeweiligen Landeskirchensteuergesetzen wird der Ansatz für die Ermittlung der Kirchensteuer bestimmt.

HI2316618

Lohnsteuer

HI2316608

1 Keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Auf den Lohnsteuerabzug haben in den ELStAM eingetragene Kinder grundsätzlich keine Auswirkung; lediglich für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt. Stattdessen wird unterjährig das einkommensunabhängige Kindergeld gezahlt; i. d. R. an den Erziehungsberechtigten, bei Familien an einen Elternteil.

Erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob ein Ansatz der Freibeträge für Kinder zu einer höheren Steuerentlastung führt, als das gezahlte (bzw. zustehende) Kindergeld.

HI2316615

2 Höhe der Freibeträge

Dem Elternteil wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag jährlich gewährt. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird für jedes Kind ein einheitlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jährlich berücksichtigt, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen (sog. BEA-Freibetrag oder Betreuungsfreibetrag). Die Freibeträge liegen im Jahr 2025 bei [ 1 ] :

Name: LI13706747 Rz:
  Je Kind

Je Kind bei

Zusammenveranlagung
Kinderfreibetrag 3.336 EUR 6.672 EUR
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 EUR 2.928 EUR
Summe der Kinderfreibeträge 4.800 EUR 9.600 EUR

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind werden also insgesamt 4.800 EUR jährlich gewährt. Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, und Verwitwete mit einem Kind aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten erhalten die verdoppelten Freibeträge von insgesamt 9.600 EUR für ein leibliches Kind oder Pflegekind.

Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnsitz

Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard werden je nach Land nur ¾ bis zu ¼ der Freibeträge für Kinder gewährt, allerdings erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Ländergruppeneinteilung). [ 2 ] Die für Eheleute maßgebenden erhöhten Freibeträge für Kinder erhalten auch alleinstehende Elternteile, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nachkommt oder wenn der Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder wenn der Vater des Kindes amtlich nicht bekannt ist.

HI2316609

3 Anspruchsvoraussetzung

Steuerlich werden Kinder berücksichtigt, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu zählen

  • eheliche Kinder,
  • für ehelich erklärte Kinder,
  • Adoptivkinder und nichteheliche Kinder (im Verhältnis zu beiden leiblichen Elternteilen).

Erlischt infolge einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, kann das Kind bei ihnen nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden.

Zudem werden Pflegekinder steuerlich berücksichtigt, wenn das Pflegekind

  • im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und
  • wie ein leibliches Kind
  • auf längere Dauer angelegt betreut wird,
  • nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und
  • das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. [ 3 ]
Name: LI6549369 Rz:

Hinweis

Besondere Voraussetzungen für volljährige Pflegekinder

Bei einer bereits volljährigen Person lässt sich die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründen.

Pflegekinder mit Behinderungen

Handelt es sich um eine Person mit geistiger oder seelischer Behinderung, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Menschen mit Behinderung dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Person mit Behinderung müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein. Das Pflegekind mit Behinderung muss durch ein "auf längere Dauer berechnetes Band" mit der Pflegefamilie verbunden sein. [ 4 ]

Wohnort im Ausland

Unerheblich ist, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt. Wenn jedoch der Elternteil im Inland keinen Wohnsitz hat, wird bei ihm ein Kind nur berücksichtigt, wenn er auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % des Gesamteinkommens im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig sind oder die Auslandseinkünfte nicht mehr als 12.096 EUR (2024: 11.784 EUR) [ 5 ] jährlich betragen.

HI2316610

4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Elternteile erhalten einen Entlastungsfreibetrag, der durch die Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird.

Der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende i. H. v. jährlich 4.260 EUR für das erste Kind sowie der Erhöhungsbetrag i. H. v. 240 EUR für jedes weitere Kind stellen allein auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab. Die Gewährung setzt voraus, dass die alleinstehende Person und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in der keine weitere erwachsene Person lebt, die sich an der Haushaltsführung beteiligt.

Name: LI1916180 Rz:

Achtung

Lebensgemeinschaft

Ist eine weitere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen (Alleinerziehenden) gemeldet, spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen mit dieser erwachsenen Person. Ein gemeinsames Wirtschaften kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. [ 6 ]

Anspruch auf Entlastungsbetrag in Sonderfällen

Der BFH hat abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass Steuerpflichtige, die als Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft leben. [ 7 ] Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, im Jahr der Trennung, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen. [ 8 ]

Name: LI14801925 Rz:

Praxis-Beispiel

Anspruch im Jahr der Eheschließung

Die alleinerziehende A und B heiraten am 10.1. Einen gemeinsamen Haushalt begründeten A und B erst am 1.8.

Ergebnis: A steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 01 zeitanteilig für die ersten 7 Monate zu, da in dieser Zeit (noch) keine schädliche Haushaltsgemeinschaft mit B vorlag.

Name: LI14801926 Rz:

Praxis-Beispiel

Anspruch im Jahr der Scheidung

Die Eheleute C und D trennen sich am 10.7; B zieht zu diesem Zeitpunkt aus dem gemeinsamen Haushalt aus. C ist fortan alleinerziehend und erfüllt die weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG.

Ergebnis: C steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr zeitanteilig für die letzten 6 Monate zu, da in diesem Zeitraum insbesondere keine schädliche Haushaltsgemeinschaft (mehr) mit D besteht.

Erstmaliges Entstehen oder Wegfall der Voraussetzungen

Weil die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Laufe des Kalenderjahres erstmals vorliegen oder wegfallen können, ist der Entlastungsbetrag ggf. nur zeitanteilig anzusetzen. Er ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um 1/12 (355 EUR für das erste Kind bzw. 20 EUR für jedes weitere Kind).

Name: LI16558330 Rz:

Hinweis

Ab 2025 anteiliger Entlastungsbetrag als Freibetrag

Ab dem Monat der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende [ 9 ] als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. [ 10 ]

Entfallen die Voraussetzungen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die erforderliche Änderung der Lohnsteuerklasse durch das Finanzamt zu veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich eine Lohnsteuernachforderung oder, wenn die Änderung der Verhältnisse erst im Veranlagungsverfahren bekannt wird, eine Einkommensteuernachforderung ergeben.

[ 1 ]

Beträge nach § 32 Abs. 6 EStG.

[ 2 ]

Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab 2024 s. BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001 :004, BStBl 2023, 2236.

[ 3 ]
[ 4 ]
[ 5 ]

Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG.

[ 6 ]

BFH, Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10, BStBl 2012 II S. 815; BMF, Schreiben v. 23.10.2017, IV C 8-S 2265-a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432, Rz. 8.

[ 7 ]
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[ 12 ]
[ 13 ]
[ 14 ]
[ 15 ]
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[ 17 ]
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[ 19 ]

BMF, Schreiben v. 8.2.2016, IV C 4-S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 19.

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