[ 1 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 2 ]

Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt Nr. 4 am 30. Juli 2020 in Kraft.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 4 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 5 ]

Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 6 ]

§ 17 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 7 ]

§ 18 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 8 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 9 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 10 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 11 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 12 ]

Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 29.06.2026.

[ 13 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 14 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 15 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 16 ]

Nr. 7 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 29.06.2026.

[ 17 ]

Zählung anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 18 ]

Anzuwenden bis 28.06.2026.

[ 19 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 29.06.2026.

[ 20 ]

§ 19 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 21 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 22 ]

§ 21 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 23 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 24 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 25 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 26 ]

§ 23 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 27 ]

Abschnitt 7 eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 28 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 29 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Der bisherige § 23a wird § 31. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 30 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 19.02.2026.

[ 31 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Der bisherige § 23b wird § 32. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 32 ]

§ 33 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Der bisherige § 23c wird § 33. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 33 ]

Abschnitt 9 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 34 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.