| [ 1 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 2 ] |
Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt Nr. 4 am 30. Juli 2020 in Kraft. |
| [ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 4 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
| [ 5 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 6 ] |
§ 17 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 7 ] |
§ 18 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 8 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 9 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 10 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 11 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 12 ] |
Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 29.06.2026. |
| [ 13 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 14 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 15 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 16 ] |
Nr. 7 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 29.06.2026. |
| [ 17 ] |
Zählung anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 18 ] |
Anzuwenden bis 28.06.2026. |
| [ 19 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 29.06.2026. |
| [ 20 ] |
§ 19 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 21 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 22 ] |
§ 21 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 23 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 24 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 25 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 26 ] |
§ 23 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 27 ] |
Abschnitt 7 eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 28 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 29 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Der bisherige § 23a wird § 31. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 19.02.2026. |
| [ 31 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Der bisherige § 23b wird § 32. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 32 ] |
§ 33 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Der bisherige § 23c wird § 33. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 33 ] |
Abschnitt 9 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 34 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |