§ 6 Befristete Verträge
(1) 1Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingestellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. 2Über die Dauer der Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(3) 1Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Freistellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig endet. 2Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3Satz 1 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(4) 1Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter eingestellt ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzählen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) 1Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. 2Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
3. |
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. |
(4) 1Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. 2Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.
§ 8 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.
§ 9 [vom 29.10.2020 bis 30.04.2023]
§ 9 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 haben Beschäftigte das Recht, in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2020 bis einschließlich 30. April 2023 [ 9 ] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist. 2Der Zusammenhang wird vermutet.
(2) § 2 Absatz 3 Satz 2 ist bis zum Ablauf des 30. April 2023 [ 10 ] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: Ablauf des 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: Ablauf des 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: Ablauf des 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: Ablauf des 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Anspruch auch nach § 150 Absatz 5d Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch [ 11 ] [Bis 29.06.2021: § 150 Absatz 5d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch] richtet.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 gilt, dass die Ankündigung in Textform erfolgen muss.
(4) 1Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 4 muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Pflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätestens mit Ablauf des 30. April 2023 [ 12 ] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] endet. 2Die Ankündigung muss abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.
(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 6 muss sich die Pflegezeit nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit oder an die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023 [ 13 ] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] endet; die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit in Textform anzukündigen.
(6) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt, dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.
(7) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers [Bis 29.12.2020: einmalig ] [ 14 ] nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Pflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023 [ 15 ] [Vom 30.06.2022 bis 16.09.2022: 31. Dezember 2022; Vom 26.03.2022 bis 29.06.2022: 30. Juni 2022; Vom 24.11.2021 bis 25.03.2022: 31. März 2022; Vom 30.06.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Vom 31.03.2021 bis 29.06.2021: 30. Juni 2021; Vom 30.12.2020 bis 30.03.2021: 31. März 2021; Bis 29.12.2020: 31. Dezember 2020] endet.
[ 1 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022. |
[ 2 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 3 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 4 ] |
Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022. |
[ 5 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022. |
[ 6 ] |
§ 4a eingefügt durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Anzuwenden ab 29.10.2020. |
[ 7 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022. |
[ 8 ] |
§ 9 geändert durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Aufgehoben durch Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) vom 23.10.2020. Aufhebung mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl I 2022, S.1454, Artikel 3d. Anzuwenden vom 29.10.2020 bis 30.04.2023. |
[ 9 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 10 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30.06.2021. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 13 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 14 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz - GPVG) vom 22.12.2020. Anzuwenden bis 29.12.2020. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |