HI1552351

§ 33 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.

(2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(3) 1Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) 1Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.

(5) 1Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. 2Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

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[ 1 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 2 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 3 ]

§ 26 geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 4 ]

§ 26a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 5 ]

§ 26b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 6 ]

§ 26c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 7 ]

§ 26d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 8 ]

§ 26e eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 9 ]

§ 26f eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 10 ]

§ 26g eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 11 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22.12.2023. Anzuwenden vom 01.06.2023 bis 31.12.2024.

[ 12 ]

§ 26h eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 13 ]

§ 26i eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 14 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 15 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.

[ 16 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.

[ 17 ]

Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.

[ 18 ]

§ 28 geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 19 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.

[ 21 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Anzuwenden ab 28.05.2022.