HI1489442

ArbG Köln Urteil vom 20.05.2005 - 2 Ca 10220/04

HI1489442_1

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Vorstellungskosten

HI1489442_2

Normenkette

BGB §§ 254, 280 Abs. 1 S. 1, § 311 Abs. 1 Nr. 1, § 670

HI1489442_3

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2004 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 52,70 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

HI1489442_4

Gründe

(Vom Tatbestand wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG abgesehen, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.)

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger kann an Fahrtkosten zum Vorstellungstermin am 17.06.2004 bei dem Beklagten von diesem zwar nicht – wie begehrt – die Zahlung von weiteren 52,70 EUR, jedoch die Zahlung von weiteren 26,35 EUR verlangen.

1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Taxikosten in voller Höhe von insgesamt 60 EUR (abzüglich bereits geleisteter 7,30 EUR) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 670 BGB.

Nach überwiegender Ansicht ist zwar der Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, gemäß §§ 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, diesem die daraus entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht (siehe statt vieler Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, „Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 1 m.w. Nachw.). Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind (vgl. Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, „Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 10 ff.).

Von der „Erforderlichkeit” der streitbefangenen Taxikosten für die Fahrt des Klägers vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten in Bergisch Gladbach und zurück konnte im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Denn ausweislich der als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Fahrplanauskunft, wäre der Betrieb des Beklagten vom Wohnort des Klägers in Brühl aus am Tag des Vorstellungsgesprächs ohne weiteres, rechtzeitig und erheblich preisgünstiger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen, nämlich zunächst mit der Straßenbahn der Linie 18 von Brühl-Mitte aus um 11.10 Uhr bis Köln-Neumarkt um 11.37 Uhr, von dort aus mit der Straßenbahn der Linie 1 um 11.44 Uhr bis Bergisch Gladbach, Lückerath-Neuenweg um 12.11, von dort aus schließlich mit dem Bus der Linie 455 um 12.24 Uhr bis Bergisch Gladbach, Bensberg, Technologie-Park um 12.39 Uhr. Bei der Wahl dieser Verkehrsverbindung hätte der Kläger den Vorstellungstermin bei dem Beklagten am 17.06.2004 um 13.00 Uhr ohne weiteres bequem wahrnehmen können. Angesichts dieser Verbindungen ist entgegen der Auffassung des Klägers im Schreiben vom 21.11.2004 auch nicht erkennbar, daß der Kläger „in abgehetztem Zustand ermüdet” zu diesem Termin erschienen wäre. Aus der Fahrplanauskunft geht weiterhin hervor, daß diese Verkehrsverbindung der Preisstufe 3 unterliegt. Ein Einzelticket dieser Preisstufe kostet ausweislich des als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Internetausdrucks 3,65 EUR, so daß sich für eine Hin- und Rückfahrt ein Gesamtbetrag in Höhe von 7,30 EUR errechnet. Diesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger dessen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 14.10.2004 zufolge aber auch überwiesen.

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 21.11.2004 „hilfsweise bestreitet”, daß es diese – für den 11.11.2004 bestandene – Reiseverbindung bereits für den 13.06.2004 (gemeint war hier vom Kläger offenbar der 17.06.2004) gegeben habe, war dieses Bestreiten – ebenso wie das pauschale Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 14.10.2004, eine andere Möglichkeit seines Transports als durch ein Taxiunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung des Termins um 13.00 Uhr sei nicht vorhanden gewesen – mangels jeglicher Substantiierung unbeachtlich. Weshalb es dem Kläger am 17.06.2004 nicht möglich gewesen sein soll, bei einer Anreise mit den Straßenbahnen der Linien 18 und 1, die – wie allgemein bekannt ist – insbesondere an Werktagen in regelmäßigen und zeitnahen Abständen verkehren, sowie mit dem Bus der Linie 455, der ausweislich der Angaben auf der Wegbeschreibung des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt lediglich nicht zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr und nicht nach 19.00 Uhr verkehrte, den Termin bei dem Beklagten um 13.00 Uhr rechtzeitig zu erreichen und sodann in gleicher Weise wieder nach Hause zu fahren, wird vom Kläger nicht mitgeteilt.

Hinzu kommt, daß der Beklagte im Schreiben an den Kläger vom 04.06.2004 (Anlage K 1 zum Schreiben des Klägers vom 14.10.2004) den Umfang der Reisekosten, die von ihm ersetzt werden, ausdrücklich festgelegt hat, nämlich auf die Kosten für die „günstigste Klasse” bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei dies auch bei der Inanspruchnahme eines privaten Kraftfahrzeugs gelten sollte. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Vorstellungskosten des Bewerbers zu übernehmen, wenn er dies bei der Aufforderung der Vorstellung unmißverständlich zum Ausdruck bringt (siehe statt vieler Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, „Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 5 m. zahlr. Nachw. der Rechtspr. und der Lit.), bleibt es ihm auch unbenommen, die Höhe der Vorstellungskosten auf einen bestimmten Umfang (hier auf die Kosten für die günstigste Klasse bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) zu limitieren, wie dies der Beklagte in seinem Schreiben vom 04.06.2004 getan hat und auch für den Kläger als Assessor ohne weiteres erkennbar war, so daß sich dieser insoweit auch nicht mit Erfolg auf die sog. Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB berufen konnte.

2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung zumindest eines Teils der am 17.06.2004 aufgewandten Taxikosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten in Bergisch Gladbach und zurück rechtfertigt sich allerdings aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

a) Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach sind hier gegeben: Spätestens durch das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 04.06.2004 (Anlage K 1 zum Schreiben des Klägers vom 14.10. 2004), mit dem der Beklagte den Kläger zu einem Bewerbungsgespräch am 17.06. 2004 eingeladen hat, ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis in Form der Aufnahme von Vertragsverhandlungen i.S. des § 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Obwohl der Beklagte – wie bereits unter 1. im einzelnen ausgeführt – in seinem Schreiben an den Kläger vom 17.06.2004 dem Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten in zulässiger Weise auf die Kosten für die günstigste Klasse bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt hat, durfte indes aufgrund der dem Schreiben vom 04.06.2004 beigefügten Wegbeschreibung ein Empfänger mit intellektuell erheblich ausbau- und erweitungsfähigen Kapazitäten in der Tat – wie offenbar auch beim Kläger ausweislich seines Vorbringens u.a. in seinem Schreiben vom 09.04.2005 geschehen – darauf vertrauen, daß etwaige Taxikosten für die (Weiter-)Fahrt vom Hauptbahnhof Köln bis zum Betrieb des Beklagten erstattet werden, zumal in der Anreisebeschreibung des Beklagten unter der Rubrik „Anreise mit der Deutschen Bahn Ankunft Köln Hbf” die Weiterfahrt mit dem Taxi zum Technologie-Park als eine mögliche Variante ausdrücklich genannt ist. Angesichts dessen hätte es zur Vermeidung eines diesbezüglichen Vertrauenstatbestandes hinsichtlich der Übernahme von Taxikosten, wie er offenbar beim Kläger begründet wurde, einer ausdrücklichen Klarstellung im Schreiben an den Kläger vom 04.06.2004 bedurft, daß Taxikosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten in Bergisch Gladbach nicht erstattet werden. Ob der Kläger zudem, wie von ihm angenommen, darauf vertrauen durfte, ihm würden von dem Beklagten die Taxikosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten und zurück erstattet, weil er angeblich als Kandidat für eine Stabsposition vorgesehen gewesen sei, bedurfte nach alledem keiner Entscheidung.

b) Der Höhe nach wurden die vom Kläger behaupteten Taxikosten von insgesamt 60 EUR für die Fahrt vom Hauptbahnhof Köln bis zum Betrieb des Beklagten und zurück seitens des Beklagten bislang nicht in Abrede gestellt. Abzüglich des von dem Beklagten bereits gezahlten Betrags in Höhe von 7,30 EUR verblieb eine Differenz in Höhe von 52,70 EUR, die dem Kläger an sich grundsätzlich zustand.

c) Von diesem Betrag war dem Kläger indes nur die Hälfte, nämlich ein Betrag in Höhe von 26,35 EUR, zuzusprechen, weil dem Kläger bei der Schadensverursachung ein Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 1 BGB anzulasten ist: So hätte sich der Kläger umgehend nach dem Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 04.06.2004, in dem er von diesem zu einem Bewerbungsgespräch am 17.06.2004 eingeladen worden ist, entweder fernmündlich oder per e-Mail bei der Unterzeichnerin des Schreibens des Beklagten vom 04.06.2004, die zudem zu Beginn dieses Schreibens auf der rechten Seite unter Angabe ihrer Telefon- und Telefaxnummern (jeweils nebst Durchwahl) sowie ihrer e-Mail-Anschrift, ganz spontan erkundigen können, ob etwaige Taxikosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof Köln bis zum Betrieb des Beklagten und zurück am 17.06.2004 von dem Beklagten erstattet werden und auf welche Weise der Betrieb des Beklagten anderenfalls zu diesem Termin kostengünstiger hätte erreicht werden können. Daß sich dem Kläger eine solche vorherige Auskunft geradezu aufdrängen mußte, ergibt sich aus einem eigenen Vorbringen im Schreiben vom 04.12.2004, wonach ihm bekannt war, daß die Krankenkassen, zu denen auch der Beklagte gehört, mit den ihnen anvertrauten Geldern sparsam bzw. verantwortungsbewußt umzugehen hätten, so daß es auch ohne weiteres auf der Hand lag, daß Taxikosten von Bewerbern in nicht nur geringem Umfang, worum es hier geht, von dem Beklagten nicht ohne weiteres getragen bzw. übernommen werden können. Die Abwägung aller Umstände des Streitfalls führt hier – worauf das Gericht im übrigen bereits im Gütetermin am 22.11.2004 nach umfangreicher Erörterung des Sach- und Streitstandes hingewiesen hat – zu dem Ergebnis, daß das dem Kläger nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Mitverschulden bei der Schadensentstehung eine Kürzung des eingetretenen Schadens in Höhe von letztlich insgesamt 52,70 EUR rechtfertigt, so daß dem Kläger nach alledem 26,35 EUR zuzusprechen und die weitergehende Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war nach § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.