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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.04.2005 - 11 Sa 745/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Ausgleichszahlung. Dienstfahrzeug. Freistellungsphase. Gleichbehandlungsgrundsatz, arbeitsrechtlicher. Dienstwagengestellung aufgrund betrieblicher Fahrzeugrichtlinien

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Leitsatz (amtlich)

Nach Auslegung der Fahrzeugrichtlinie der Beklagten besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Nichtinanspruchnahme eines Dienstwagens während der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

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Normenkette

BGB §§ 133, 157

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Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 49/04)

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 (Az.: 4 Ca 49/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der am 18.09.1945 geborene Kläger unter Berufung auf die Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten einen finanziellen Ausgleich dafür, dass er in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit keinen Dienstwagen beantragt hat.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.09.1969 zuletzt als außertariflicher Angestellter, sog. Senior Technical Manager, zu einem Bruttomonatsgehalt von 7.807 EUR beschäftigt. Aufgrund dieser Position hatte er grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.

Die Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstwagens sind in den Firmenfahrzeug-Richtlinien der Beklagten, Stand November 2001 (im Folgenden FFR 2001), geregelt. Dort heißt es u.a.:

A. Firmenfahrzeugregelung …

1. Allgemeines

Die T. GmbH oder. stellt berechtigten Mitarbeitern (siehe Seite 2, Pkt. 3) zur Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben sowie zur privaten Nutzung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung.

2. Beschaffung des Firmenfahrzeuges

Berechtigte Mitarbeiter bestellen ein Firmenfahrzeug mittels Formular … über ihren Human Resources Manager.

Anträge auf Beschaffung eines Firmenfahrzeuges können nur gestellt werden, wenn sich der Mitarbeiter in einem unbefristeten und ungekündigten Anstellungsverhältnis befindet. Bei neu eingetretenen Mitarbeitern bedeutet dies den erfolgreichen Abschluß der vereinbarten Probezeit. ….

3. Kreis der berechtigten Mitarbeiter

Folgende Mitarbeitergruppen können entsprechend ihrem Dienstvertrag ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung nach Maßgabe der Firmenfahrzeugregelung erhalten:

….

Sollte ein berechtigter Mitarbeiter aus irgendwelchen Gründen kein Firmenfahrzeug beantragen, wird ihm monatlich ein Ausgleich gezahlt, der dem Betrag der monatlichen Leasinggebühren entspricht, die ihm für ein Firmenfahrzeug zustehen.”

Die im Zeitpunkt der Bestellung des letzten Dienstwagens des Klägers geltenden Firmenfahrzeug-Richtlinien der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Stand 1999, enthielten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen; nicht aber den letztzitierten Absatz der Ziff. 3 der FFR 2001.

Weiter heißt es in beiden Firmenfahrzeug-Richtlinien:

A. Vertragliche Regelung zur Nutzung von Firmenfahrzeugen …

1. Dienstliche Nutzung

Die … stellt dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. ….

2. Private Nutzung

Der Mitarbeiter ist berechtigt, das ihm überlassene Firmenfahrzeug auch zu privaten Zwecken zu nutzen. ….

Als private Nutzung gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Einsatzort).

Eine Nutzung des Firmenfahrzeuges für eigene gewerbliche Zwecke des Mitarbeiters zur Ausübung eines Nebenerwerbs oder zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Übungen ist nicht gestattet.

10. Rückgabe des Firmenfahrzeuges

Die … kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückgabe des dem Mitarbeiter überlassenen Firmenfahrzeuges verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters ist ausgeschlossen.

Der Mitarbeiter hat das Firmenfahrzeug auch ohne besondere Aufforderung … bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses … unverzüglich zurückzugeben.”

Am 12.09.2000 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.10.2000 für die Dauer von sechs Jahren eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. Blockmodell. Dort heißt es u.a:

§ 1

Beginn und Ende der Altersteilzeit

1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.09.2006.

….

§ 2

Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. …. Die manteltariflichen Vorschriften über Altersteilzeiten finden keine Anwendung. …”

Unter dem 12.02.2002 unterzeichneten die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach die frühere Altersteilzeit-Vereinbarung vom 12.09.2000 ihre Gültigkeit behält. Seit dem 01.10.2003 befindet sich der Kläger in der Ruhensphase seiner Altersteilzeit. Den von ihm bis zu diesem Zeitpunkt genutzten Dienstwagen hat er nach der zeitgleichen Beendigung des für diesen abgeschlossenen Leasingvertrages mit eigenen Mitteln privat erworben.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, nach den Regelungen in Buchst. A. Ziff. 3 a.E. i.V.m. Buchst. A. Ziff. 1 und 2 der FFR 2001 habe er einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausgleichssumme, da er als berechtigter Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Firmenfahrzeug in Anspruch nehme. Da der Dienstwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei, handele es sich um einen Gehaltsbestandteil. Dadurch, dass er das Firmenfahrzeug aus eigenen Mitteln erworben habe und in der Freistellungsphase keinen Dienstwagen in Anspruch nehme, entstehe ihm ein finanzieller Verlust, weil die Beklagte ihm die begehrte Ausgleichssumme nicht zahle. Er erhalte daher im Ergebnis weniger Gehalt.

Gründe für die Nichtzahlung der Ausgleichssumme seien nicht ersichtlich

Entsprechend seiner Tätigkeit gehöre er gemäß Buchst. A. Ziff. 3 der FFR 2001 der Stufe II (Manager in leitender Stellung) an, so dass ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.300,– DM (entspr. 664,68 EUR) brutto zustehe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.994,04 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, 664,68 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 an den Kläger zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.329,36 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 664,68 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe bereits bei der Anschaffung seines letzten Dienstwagens, ca. drei Monate nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung, diverse, in den Firmenfahrzeug-Richtlinien nicht vorgesehene (Sonder-)Wünsche bzgl. dessen Typ und Ausstattung sowie der Leasingdauer geäußert. Dies mit dem Ziel, den so angeschafften Dienstwagen bei seinem Eintritt in die Freistellungsphase zu kaufen. Der Kläger verhalte sich daher widersprüchlich. Zunächst habe er alles daran gesetzt, dass ein Dienstwagen nach seinen Wünschen beschafft worden sei und diesen – unstreitig – bei Eintritt in die Ruhensphase käuflich erworben, um nunmehr von ihr eine Entschädigung dafür zu verlangen, dass ihm der Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stehe.

In dem Vorgehen des Klägers liege jedenfalls ein konkludent erklärter Verzicht auf die Gestellung eines – ihm etwaig in der Ruhensphase zustehenden – Dienstfahrzeuges.

Nach ihren Firmenfahrzeug-Richtlinien handele es sich bei der Dienstwagengestellung um eine freiwillige Zusatzleistung. Folgerichtig sei in Buchst. B. Ziff. 10 ausdrücklich ihr Recht geregelt, das Firmenfahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer zurückzuverlangen. Da sie aber berechtigt sei, jederzeit die Rückgabe des Firmenfahrzeuges zu verlangen, habe der betroffene Mitarbeiter auch keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

Überdies stehe die Gestellung eines Dienstwagens in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Dieser Zusammenhang entfalle aber sobald der Mitarbeiter in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wechsele. Ab diesem Zeitpunkt gebe es keine dienstlichen Zwecke mehr, für die ein Firmenfahrzeug benötigt werde. Hinzu komme, dass die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in der Altersteilzeit nur noch in reduziertem Umfang Geltung hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2004, das dem Kläger am 12.08.2004 zugestellt worden ist, abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Überlassung eines Firmenwagens sei auch dann Naturalbezug und damit Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen neben der beruflichen Nutzung auch für private Zwecke nutzen könne. Die Arbeitsparteien könnten aber wirksam vereinbaren, dass das Dienstfahrzeug entschädigungslos an den Arbeitgeber herauszugeben sei, wenn der Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde. Bei einer solchen Vereinbarung handele es sich um einen Widerrufsvorbehalt, der nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfe. Vorliegend hätten die Parteien in Buchst. B. Ziff. 10 FFR 2001 ein solches Widerrufsrecht des Arbeitgebers bei der Gestellung des Dienstfahrzeuges vereinbart.

Unter Berücksichtigung der Umstände der Vereinbarungen, insbesondere des Altersteilzeitvertrages, der unstreitigen Verkürzung der Leasingzeit und der exakt den Vorgaben des Klägers entsprechenden Sonderausstattung des Fahrzeuges, die durch die Übung im Betrieb der Beklagten nicht gedeckt gewesen sei, stelle sich die Ausübung des Widerrufs durch die Beklagte vorliegend nicht als unbillig dar.

Der Dienstwagen diene – wie bereits der Name sage – im Wesentlichen der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen. Diese dienstlichen Verpflichtungen bestünden aber spätestens mit dem Eintritt in die Ruhensphase der Altersteilzeit nicht mehr. Werde aber der Dienstwagen primär zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten zur Verfügung gestellt und stelle die Privatnutzung lediglich eine zusätzliche Annehmlichkeit für den Arbeitnehmer dar, könne der Arbeitgeber die Gestellung eines Dienstfahrzeuges mit dem Eintritt in die Ruhensphase der Altersteilzeit entschädigungslos widerrufen.

Der Entschädigungsanspruch bestehe in diesem Falle deshalb nicht weiter, weil eine Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht mehr notwendig sei und tatsächlich auch nicht mehr erfolge, was aber bei einer Gesamtschau der Fahrzeugrichtlinien der innere Grund für den Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für die Nichtinanspruchsnahme eines Dienstwagens sei.

Hiergegen richtet sich die am 02.09.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers, die mit einem am 19.10.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2004 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2004 verlängert hat.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe in den Sachverhalt etwas „hineinkonstruiert”, was keine der Parteien so vorgetragen habe.

Für die Annahme, die Beklagte habe ihr Widerrufsrecht gemäß Buchst. B. Ziff. 10 der FFR 2001 ausgeübt, gäbe es keine Anhaltspunkte. Tatsächlich habe er – der Kläger – das Dienstfahrzeug gar nicht zurückgegeben, so dass die Beklagte darüber auch nicht habe verfügen können. Zudem habe die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent die Rückgabe des Fahrzeuges verlangt.

Selbst wenn man von einem (konkludenten) Widerruf der Beklagten ausgehe, habe das Arbeitsgericht übersehen, dass ein solcher Widerruf nach dem Wortlaut der Firmenfahrzeug-Richtlinien jedenfalls nicht entschädigungslos möglich sei. Vielmehr komme in diesem Fall die Bestimmung unter Buchst. A. Ziff. 3 a.E. der FFR 2001 zum Tragen, wonach ein berechtigter Mitarbeiter, der kein Firmenfahrzeug beantrage, die dort geregelte Ausgleichszahlung erhalte. Daran ändere auch sein Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nichts, da dadurch das Arbeitsverhältnis nicht beendet werde.

Auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die dienstliche Nutzung des Fahrzeuges stehe im Vordergrund, sei unzutreffend. Vielmehr sei dies im Betrieb der Beklagten häufig nicht der Fall. So habe er im Zeitraum 09/2001 bis 09/2003 lediglich ca. 30 % der gefahrenen Kilometer aus dienstlichen Gründen zurückgelegt. Bei seinen Kollegen sei das Verhältnis ähnlich.

Auch nach allgemeinen Grundsätzen habe die Beklagte die Gestellung des Dienstwagens nicht entschädigungslos widerrufen können, da es sich um eine Gegenleistung für die von ihm geschuldete Arbeitsleistung handele.

Das Arbeitsgericht habe zudem nicht beachtet, dass er während der Arbeitsphase die für die gesamte Altersteilzeit von ihm geschuldete Arbeitsleistung bereits als Vorleistung erbracht habe. Als Gegenleistung stehe ihm daher die entsprechende Vergütung einschließlich des streitgegenständlichen Gehaltsbestandteils zu, die sich allerdings anders als die tatsächliche Arbeitsleistung auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteile.

Ein anderes Ergebnis führe zudem zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell gegenüber den Beschäftigten nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I, die während der gesamten Altersteilzeit in Teilzeit arbeiteten. Nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien hätten Letztere bis zum Ende der Altersteilzeit einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges oder aber auf die monatliche Ausgleichszahlung. Demgegenüber verweigere die Beklagte ihm die Zahlung der Ausgleichszahlung nur deswegen, weil er das Altersteilzeitmodell II gewählt habe.

In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerruf von Entgeltbestandteilen in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nicht beachtet. Danach seien feste Bezügebestandteile während der gesamten Dauer der Altersteilzeit zur Hälfte zu zahlen.

Hätte er das Fahrzeug noch während der Arbeitsphase zurückgegeben, hätte den monatlichen Ausgleich erhalten. Dies entspreche der üblichen Handhabung im Betrieb der Beklagten. So habe z.B. der Abteilungsleiter H vor ca. 1 1/2 Jahren sein Firmenfahrzeug zurückgegeben und erhalte seit dem die entsprechende monatliche Ausgleichszahlung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 – Az.: 4 Ca 49/04 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.652,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 664,68 EUR brutto seit dem 15.11.2003, 15.12.2003, 15.01.2004, 15.02.2004, 15.03.2004, 15.04.2004 und 15.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2004 – Az.: 4 Ca 49/04 – kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei zwar zutreffend, dass in der Gestellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, ein finanzieller Vorteil liege. Ihre Firmenfahrzeug-Richtlinien sähen aber den geltend gemachten Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht vor.

Der Kläger habe bereits deswegen keinen Anspruch auf Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu privaten Zwecken, da ihm ab dem 01.10.2003 kein Dienstwagen überlassen worden sei und er entsprechendes auch nicht verlangt habe. Anspruchsvoraussetzung für die Berechtigung zur privaten Nutzung eines Dienstwagens sei aber die Überlassung eines Firmenfahrzeug zu dienstlichen Zwecken.

Überdies bestehe ein Anspruch auf den begehrten finanziellen Ausgleich nach den Firmenfahrzeug-Richtlinien gemäß Buchst. A. Ziff. 2 Abs. 2 FFR 2001 nur dann, wenn der antragsstellende Mitarbeiter sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Dies sei bei dem Kläger aber wegen der Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gerade nicht der Fall. Der Kläger habe mithin durch die – unstreitige – Umwandlung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Berechtigung verloren, einen Antrag auf Beschaffung eines Firmenfahrzeugs zu stellen.

Der Kläger könne dem auch nicht entgegengehalten, er habe die für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung bereits als Vorleistung erbracht. Dies folge daraus, dass sie ihrerseits dem Kläger während seiner Arbeitsphase die private Nutzungsmöglichkeit am Firmenfahrzeug ebenfalls ganz und nicht nur teilweise zur Verfügung gestellt habe.

Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern im Altersteilzeitmodell I gegenüber Mitarbeitern im Altersteilzeitmodell II sei zudem sachlich begründet. Während Erstere für die Dauer von sechs Jahren arbeiteten und hierfür einen Dienstwagen gestellt bekämen, den sie dann auch privat nutzen könnten, arbeiteten Letztere drei Jahre in Vollzeit und für die Dauer von weiteren drei Jahren gar nicht mehr. Hierdurch entfalle auch die Voraussetzung für den Anspruch auf die Gestellung eines Dienstwagens in der Freistellungsphase.

Bei Herrn H handele es sich nicht um einen Mitarbeiter, der sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinde.

Selbst wenn man aber davon ausgehe, ein Anspruch des Klägers auf eine Dienstwagengestellung auch während seiner Altersteilzeit sei grundsätzlich gegeben gewesen, habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Parteien einen Widerrufsvorbehalt vereinbart hätten und in ihrer Ablehnung, dem Kläger die Ausgleichssumme zu zahlen, die konkludente Ausübung des jederzeit möglichen Rückgabeverlangens gesehen. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Rückgabeverlangen unter den gegebenen Umständen billigem Ermessen entsprochen habe.

Dabei sei unerheblich, ob die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im Vordergrund stehe. Wesentlich sei, dass nach ihren Firmenfahrzeug-Richtlinien die Berechtigung des Mitarbeiters zur Nutzung eines Firmenfahrzeuges zu privaten Zwecken die Überlassung eines Firmenfahrzeuges zu Dienstzwecken voraussetze, d.h. die Gestellung eines Dienstwagens setze zumindest auch die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung voraus. Dass ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen würden, behaupte der Kläger selbst nicht.

Ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Firmenfahrzeug-Richtlinien durch Entziehung des Dienstwagens bestehe ebenfalls nicht.

Insoweit fehle es bereits an einem ursächlichen Verhalten, da der Kläger das ihm bis zum 30.09.2003 überlassene Firmenfahrzeug von dem Leasingunternehmen in ihrem Einverständnis privat erworben habe. Darüber hinaus sei auch der Eintritt eines Schadens zweifelhaft. Nachdem der Kläger im Besitz eines privaten Fahrzeuges sei, könne die entgangene private Nutzungsmöglichkeit keinen Schaden verursachen.

Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.