HI12556945

FG Köln Urteil vom 11.10.2018 - 7 K 2053/17

HI12556945_1

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbetriebliches Interesse bei PKW-Rabatten

HI12556945_2

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen eines Joint Venture an Beschäftigte des Vertragspartners gewährte, über den Händlerabschlag hinausgehende, Rabatte beim Verkauf von PKW erfolgen im eigenbetrieblichen Interesse und sind bei den Beschäftigten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, sofern mit der Marketingmaßnahme eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe angesprochen werden soll, die der Marke nahesteht und durch die sich der Verkäufer eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit eine Steigerung seines Umsatzes erhofft.

HI12556945_3

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1

HI12556945_4

Nachgehend

HI12556945_5

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vergünstigungen beim Kauf eines Kraftfahrzeugs der Marke X steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers darstellen.

Der verheiratete Kläger ist von Beruf Ingenieur und seit dem 01.07.2002 bei der Firma I-GmbH im Bereich Produktentwicklung angestellt (s. Arbeitsvertrag vom 10.05.2002, Bl. 58ff. d. Gerichtsakte). Danach erhielt der Kläger im ersten Beschäftigungsjahr ein monatliches Gesamtbruttogehalt von 3.940 € (im Streitjahr mtl. 5.743,50 € Grundgehalt) und eine einmalige jährliche Weihnachtsgratifikation nach dem Tarifvertrag Metall NRW. Vereinbarungen zu etwaigen Kraftfahrzeugkäufen der Marke X enthält der Arbeitsvertrag nicht.

Die I-GmbH wurde 2001 als Joint Venture von der X-Werke GmbH (kurz: X) und der G-GmbH mit Anteilen von jeweils 50 von Hundert gegründet. Sie stellte im Wesentlichen Getriebe für X, aber auch für andere Hersteller her. Im Jahr 2014 beschäftigte sie 1.659 eigene Mitarbeiter und 1.821 auf der Basis von Serviceverträgen von X entliehene Mitarbeiter. Die I-GmbH schloss mit X am 20.09.2001 eine Vereinbarung über den „Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu Sonderkonditionen” (s. Bl. 24 f., 57 der Gerichtsakte). In dieser Vereinbarung heißt es auszugsweise:

„Die X-Werke Aktiengesellschaft (nachfolgend: X) und die I-GmbH sind übereingekommen, den I-GmbH-Mitarbeiter/innen, … X Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu Sonderkonditionen entsprechend den nachfolgend näher festgelegten Regelungen zu verkaufen:

2. Kaufberechtigt sind alle ….I-GmbH-Mitarbeiter/innen, …, die in Deutschland beschäftigt sind bzw. waren.

3. Die Kaufberechtigung besteht für vier Fahrzeuge (maximal zwei Gebrauchtfahrzeuge) pro Kalenderjahr, die mindestens 6 Monate im Besitz des Erwerbers/der Erwerberin verbleiben müssen. …

4. Die Fahrzeuge können auch auf eine der folgend genannten Personen zugelassen und diesen zum persönlichen Gebrauch überlassen werden: Ehepartner, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Großeltern, Enkel, Geschwister oder Lebensgefährtin/en. …

6. Damit die I-GmbH-Mitarbeiter/innen durch die X-Systeme erkannt werden können, meldet die I-GmbH zu Beginn dieser Vereinbarung alle kaufberechtigten Personen in der als Anlage 1 beigefügten Form an X. Diese Meldung wird seitens I-GmbH auf dem Laufenden gehalten. …

7. Vor der Verarbeitung dieser Daten ist kein Vertragsabschluss möglich.

8. Beim Kauf eines Neufahrzeugs geht der/die I-GmbH-Mitarbeiter/in zu einem X-Händler seiner/ihrer Wahl.

9. Bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs wendet sich der/die I-GmbH-Mitarbeiter/in an den Gebrauchtwagen-Verkauf der X-Werke AG.

10. Der/Die I-GMBH-Mitarbeiter/in weist sich mit seinem/ihrem Firmenausweis in Verbindung mit einer Kaufberechtigung (Anlage 2) und seinem/ihrem gültigen Personalausweis als kaufberechtigt aus und bestellt das Auto seiner/ihrer Wahl aus den für den Kauf an den berechtigten Personenkreis freigegebenen Modellen.

12. Die derzeit gültigen Rabatte für Neufahrzeuge sind aus Anlage 3 ersichtlich. Änderungen dazu werden jeweils von X an I-GmbH schriftlich bekannt gegeben.

13. Die gewährten Rabatte stellen einen geldwerten Vorteil dar. Die daraus resultierenden Steuern, Versicherungen und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten der/des Kaufberechtigten. Die Belastung erfolgt durch die I-GmbH.

14. Zu diesem Zweck wird X I-GmbH alle für die Versteuerung relevanten Daten bereitstellen.

15. Der jährliche Freibetrag in Höhe von derzeit EURO 1.227,10 steht den I-GmbH-Mitarbeitern nicht zur Verfügung.

16. Diese Vereinbarung kann von jeder Gesellschaft jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. …”

Im Übrigen wird auf die Vereinbarung vollinhaltlich Bezug genommen.

Hintergrund der Vereinbarung war ein „Proposal” vom 18.05.2001 von X, in dem es heißt: „X owns 50 % oft he JV and should have an interest in extending the X-products to the new JV-employees as well. …” Im Übrigen wird auf das Proposal verwiesen (Bl. 26 d. Gerichtsakte).

Im Februar 2015 bestellte der Kläger verbindlich zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen der Firma X ein Neufahrzeug des Modells G, welches im April 2015 zu einem Kaufpreis von 20.216,85 € an den Kläger ausgeliefert wurde (s. verbindliche Bestellung vom 24.02.2015 und Kaufvertrag vom 09.04.2015, Bl. 103f. d. Gerichtsakte).

Der Kaufpreis berechnete sich nach dem

Bruttolistenpreis von

26.905,01 €

abzüglich des Werksangehörigen-Rabattes

von 23 %

6.188,15 €

abzüglich Treueprämie von

500,00 €.

Der im Monat Februar 2015 übliche Händlerabschlag für einen X G betrug unstreitig 18,7 %, also 5.031,24 € (s. Anlage 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 02.10.2018; der übliche Händlerabschlag variierte monatlich in 2015 von 17,2 % bis 21,6 %). Somit räumte X dem Kläger einen über den Händlerabschlag hinausgehenden Preisvorteil in Höhe von 1.656,92 € ein und erließ ihm zusätzlich die Überführungskosten in Höhe von 698,99 €.

Nach Mitteilung von X erfasste der Arbeitgeber des Klägers, die I-GmbH, die Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn und wies ihn entsprechend in der Lohnsteueranmeldung für Juni 2015 aus.

Gegen diese Lohnsteueranmeldung legte der Kläger beim Betriebsstättenfinanzamt Einspruch ein und verwies zur Begründung auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 20.01.2015 (BStBl I 2015, 143), nach welchem derartige Nachlässe von dritter Seite nicht mehr als Arbeitslohn zu behandeln seien.

Zudem legte er eine Bescheinigung der X-Werke GmbH vom 29.07.2015 vor (s. Bl. 27 f. d. Gerichtsakte), in dem X bestätigte, dass sie bei den Verkaufsgeschäften von neuen und gebrauchten X-Fahrzeugen an eigene Arbeitnehmer und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen trotz Gewährung von Preisnachlässen und Konditionen ein vorrangig eigenwirtschaftliches Interesse hätten. Der Privatkundensektor sei für X eine sehr wichtige Zielgruppe. Dabei seien die Arbeitnehmer und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen wichtige Markenbotschafter in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis, wovon sich X einen Multiplikator-Effekt verspreche. Eine etwaige Entlohnung des das Fahrzeug erwerbenden Mitarbeiters werde als Nebeneffekt hingenommen, sei aber nicht beabsichtigt. X habe vielmehr ein hohes Interesse daran, möglichst viele Fahrzeuge an eigene Mitarbeiter sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen zu verkaufen, da jede Veräußerung auch Ertrag bedeute.

Die Arbeitnehmer verbundener Unternehmen seien auch nicht auf ein Handeln ihres Arbeitgebers angewiesen, um die Rabatte zu erhalten. X biete diesem Personenkreis die Rabatte aus eigenwirtschaftlichen Interessen an, ohne dass dafür ein Zutun des Arbeitgebers erforderlich sei. Die Arbeitgeber würden i.d.R die Bekanntgabe der Rabatte dulden. Hilfstätigkeiten, wie Inkasso o.ä., würden von den verbundenen Unternehmen nicht übernommen. Umgekehrt würden Mitarbeiter der X-Werke bei den verbundenen Unternehmen keinerlei Preisvergünstigungen erhalten.

Mit Datum vom 30.09.2016 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 2015, in dem die beiden Nachlässe als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn (insgesamt 2.355,91 €) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen wurden (Bruttoarbeitslohn 89.179 €). Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und verwies auf das zwischenzeitlich in der Klage befindliche Verfahren gegen die Lohnsteueranmeldung 6/2015 (8 K 2741/16).

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2017 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet zurück. Die von X gewährten Preisvorteile würden Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – darstellen, da sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der I-GmbH gewährt worden seien. Es handele sich somit um steuerpflichtige Rabatte von dritter Seite i.S.d. BMF-Schreibens vom 20.01.2015 (BStBl I 2015, 143). Arbeitslohn könne auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für” eine Leistung darstellen würden, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringe, erbracht habe oder erbringen solle. Nach Randziffer 1 des o.g. BMF-Schreibens müsse sich die Leistung als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Hieran würde es fehlen, wenn ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten an der Leistung bestehen würde.

Allerdings würde die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung des Preisvorteils für die Annahme von Arbeitslohn sprechen (Rn. 2 des o.g. BMF-Schreibens). Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers stehe es gleich, wenn dieser mit dem Dritten wirtschaftlich oder tatsächlich verflochten sei oder eine enge Beziehung sonstiger Art bestehe, z.B. Organschaft (Rn. 3a. des o.g. BMF-Schreibens). Diesen Grundsätzen des o.g. BMF-Schreibens entsprechend sei bei den Preisnachlässen durch X von Arbeitslohn bei dem Kläger auszugehen. Die I-GmbH habe durch den Abschluss der Vereinbarung vom 20.09.2001 aktiv an der Verschaffung der Preisvorteile für den Kläger mitgewirkt. Nur auf der Grundlage dieser Vereinbarung sei die Möglichkeit für die I-GmbH-Mitarbeiter entstanden, an den Mitarbeiterkäufen zu partizipieren. Zudem seien die I-GmbH und die X-Werke verbundene Unternehmen, da X zu 50 % an der I-GmbH beteiligt sei. Weder sei ein überwiegendes eigenwirtschaftliches Interesse von X gegeben, noch stehe die Funktion der I-GmbH-Mitarbeiter als „Markenbotschafter” aus der Sicht des Beklagten im Vordergrund. Es überwiege das Interesse von X, die Mitarbeiter der I-GmbH entsprechend ihren eigenen Mitarbeitern, die an die I-GmbH entsandt worden seien, zu entlohnen. Die originären Mitarbeiter der I-GmbH hätten insoweit nicht schlechter stehen sollen als die eigenen Arbeitnehmer. Soziale Kriterien und auch die gesetzlichen Regelungen des § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG a.F. (Leiharbeiter) würden X zur Gewährung des Rabattes zwingen. Daher würden auch X und die I-GmbH selbst die Preisnachlässe zutreffend als geldwerte Vorteile qualifizieren. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen der Einspruchsentscheidung des Beklagten Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 02.08.2017 die vorliegende Klage erhoben und führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.04.2014 (Az. VI R 62/11, BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191 sog. Versicherungsurteil) und vom 18.10.2012 (Az. VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184 sog. Apothekenurteil) im Wesentlichen aus, dass die Umsetzung dieser Urteile im o.g. BMF-Schreiben zweifelhaft sei. Insbesondere das Kriterium des Überwiegens der eigenwirtschaftlichen Interessen des Dritten ergebe sich aus den beiden BFH-Urteilen nicht. Im Streitfall habe X jedoch ausdrücklich bescheinigt, dass sie aus eigenwirtschaftlichen Interessen handeln würden, um die Marke X populär zu machen und eine etwaige Entlohnung nur als Nebeneffekt hingenommen werde. Als Nachweis legt der Kläger umfangreiches Material zu internen Werbemaßnahmen von X gegenüber seinen eigenen Arbeitnehmern vor „Werksangehörigen-Verkauf”), auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird (vgl. Bl. 112 ff. d. Gerichtsakte). Danach werbe X massiv für den Kauf eines eigenen Fahrzeugs mit monatlich wechselnden Angeboten für den Erwerb von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, besonderen Weihnachtsrabatten oder Rabatten zum Modellwechsel, an dem die Mitarbeiter der I-GmbH partizipieren dürften. Für diese Werksangehörigenverkäufe sei bei X eine eigene Abteilung zuständig. Zivilrechtlich sei X jedoch als fremder Dritter zu qualifizieren. Der Begriff eines „Konzernarbeitgebers” sei weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht bekannt.

Darüber hinaus sei die Initiative für die Preisnachlässe von Seiten X erfolgt. Dies folge aus dem vorliegenden „Proposal” vom 18.05.2001, welches ein X-internes Papier darstelle und allein von X-mitarbeitern unterzeichnet worden sei. Der I-GmbH sei die Rabattgewährung damals gleichgültig gewesen. Zudem werde bezweifelt, dass das Kriterium der „aktiven Mitwirkung” des Arbeitgebers bei den Preisnachlässen im Sinne des BMF-Schreibens mit der Rechtsprechung des BFH im Einklang stehe. Aus den beiden Urteilen des BFH lasse sich diese aktive Mitwirkung jedenfalls nicht herleiten (s. auch aus der Lit. Geserich, NWB 22/2015, S. 1616 und Wengerofsky, DStR 16/2015, S. 806). Soweit die I-GmbH verpflichtet sei, den aktuellen Bestand der Mitarbeiter X mitzuteilen, stelle dies keine aktive Mitwirkung am Preisnachlass, sondern einen Verwaltungsablauf dar, der den Ablauf der Rabattgewährung bei den X-Händlern vereinfache. Gleiches gelte für das Ausstellen der Kaufberechtigung (Anlage 2). Die X-Händler hätten keinen Zugriff auf die Mitarbeiterdaten, so dass die Kaufberechtigung, der Firmenausweis und der Personalausweis der Identifikation des rabattberechtigten Mitarbeiters dienen würden.

Soweit der Beklagte auf die Regelungen des AÜG hinweise, würden diese allein für die entliehenen Arbeitnehmer, nicht aber für die I-GmbH-Arbeitnehmer gelten. Daher könne daraus kein Argument für das Vorliegen von Arbeitslohn abgeleitet werden.

Die Auffassung der I-GmbH und X in der Vereinbarung vom 20.09.2001, dass die Preisnachlässe geldwerte Vorteile und damit Arbeitslohn seien, würde auf dem alten BMF-Schreiben vom 27.09.1993 (BStBl I, S. 814, s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2007 VI R 45/02, n.v.) basieren. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 spiegele lediglich die X-interne Richtlinie zum Neu- und Gebrauchtwagenkauf von Mitarbeitern wieder (s. Bl. 29 ff. der Gerichtsakte). Bei professionell arbeitenden Konzernen dieser Größenordnung sei es eine Selbstverständlichkeit, Vorgänge dieser Art detailliert zu regeln (Rechtssicherheit der Beteiligten, Nachschlagewerk, Einheitlichkeit der Behandlung aller Vorgänge). Letztlich habe sich X auf diese Weise einen attraktiven Kundenkreis erschlossen. Eine Entlohnung der Mitarbeiter der I-GmbH sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2015 vom 30.09.2016 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17.07.2017 die Einkommensteuer unter der Maßgabe herabzusetzen, dass der Bruttoarbeitslohn des Kläger um 2.355,91 € gemindert und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung betont der Beklagte, dass sich das Überwiegen des eigenbetrieblichen Interesses sehr wohl aus dem BFH-Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) ableiten lasse. Hingegen sei der Streitfall nicht mit dem Urteil des BFH vom 10.04.2014 (VI R 62/11, BFHE 245, 213, BStBl II 2015, 191) vergleichbar, da die Vorteile im Fall des BFH auch Nichtarbeitnehmern gewährt worden seien und keinerlei Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern und dem Dritte bestanden hätten. Aus der Sicht des Beklagten sei es unerheblich, dass die Initiative für die Rabattgewährung ursprünglich von X ausgegangen sei. Letztlich sei eine Vereinbarung mit der I-GmbH getroffen worden, an welcher diese aktiv mitgewirkt habe. Schließlich stelle die I-GmbH jedem Mitarbeiter eine Kaufberechtigung (Anlage 2) aus, so dass sie aktiv am konkreten Kaufgeschäft mitwirke. Auch der Vergleich mit der internen X-Richtlinie für eigene Mitarbeiter und die gesetzlichen Pflichten aus dem AÜG sprächen für den Arbeitslohncharakter. Denn die Preisnachlässe würden – wohl unstreitig – Arbeitslohn bei den eigenen Mitarbeitern von X darstellen. Daher habe X diesen Lohnvorteil auch den I-GmbH-Mitarbeitern für ihre Arbeit gewähren wollen.

Das Gericht hat die Akte zum abgeschlossenen Verfahren 8 K 2741/16 beigezogen. Das Klageverfahren ist nach Klagerücknahme am 02.08.2017 eingestellt worden.