[ 1 ] |
Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 2 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 4 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 6 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 7 ] |
Abs. 8 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 9 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 10 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 13 ] |
Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024. |
[ 14 ] |
Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 15 ] |
Nr. 4b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 16 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 17 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 18 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 19 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |