[ 1 ]

Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 2 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 6 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 7 ]

Abs. 8 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 9 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 11 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 13 ]

Geändert durch Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 14 ]

Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 15 ]

Nr. 4b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 16 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 17 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 18 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 19 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.