| [ 1 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 2 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 4 ] |
Angefügt durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden vom 01.04.2021 bis 29.12.2025. |
| [ 5 ] |
Buchst. c) angefügt durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden vom 01.04.2021 bis 29.12.2025. |
| [ 6 ] |
Geändert durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
| [ 7 ] |
Nr. 6 angefügt durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
| [ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 9 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 10 ] |
Geändert durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.04.2021. |
| [ 11 ] |
Geändert durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.04.2021. |
| [ 12 ] |
Buchst. c) angefügt durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.04.2021. |
| [ 13 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 14 ] |
Geändert durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
| [ 15 ] |
Nr. 9 angefügt durch Arbeitsschutzkontrollgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
| [ 16 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023. |
| [ 17 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 18 ] |
§ 2a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 19 ] |
Anzuwenden bis 28.12.2030. |
| [ 20 ] |
§ 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 21 ] |
§ 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 22 ] |
§ 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 23 ] |
§ 5a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 24 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 25 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 26 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 27 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden bis 29.12.2025. |
| [ 28 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 29 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 31 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 32 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 33 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
| [ 34 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 35 ] |
§ 7 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020. Anzuwenden ab 02.04.2021. |
| [ 36 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 37 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 38 ] |
Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 39 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024. Anzuwenden ab 14.05.2024. |
| [ 40 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
| [ 41 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
| [ 42 ] |
§ 8 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 43 ] |
§ 9 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 44 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 45 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 46 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 47 ] |
§ 11 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 48 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 49 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 50 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 51 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 52 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 53 ] |
§ 14a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 54 ] |
Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 55 ] |
§ 14c geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 56 ] |
§ 15 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 57 ] |
§ 16 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 58 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 59 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 60 ] |
Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 61 ] |
§ 19 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 62 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 63 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 64 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 65 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 66 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum Inkrafttreten: Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
| [ 67 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum Inkrafttreten: Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
| [ 68 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum Inkrafttreten: Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
| [ 69 ] |
Abschnitt 7 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |