| [ 1 ] |
§ 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 2 ] |
§ 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 3 ] |
Nr. 17a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bunde (Tariftreuegesetz) vom 27.04.2026. Anzuwenden ab 01.05.2026. |
| [ 4 ] |
§ 2a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 5 ] |
Anzuwenden bis 28.12.2030. |
| [ 6 ] |
§ 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 7 ] |
§ 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 8 ] |
§ 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 9 ] |
§ 5a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 10 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 11 ] |
§ 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 12 ] |
Nr. 14 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bunde (Tariftreuegesetz) vom 27.04.2026. Anzuwenden ab 01.05.2026. |
| [ 13 ] |
Nr. 15 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bunde (Tariftreuegesetz) vom 27.04.2026. Anzuwenden ab 01.05.2026. |
| [ 14 ] |
Nr. 16 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bunde (Tariftreuegesetz) vom 27.04.2026. Anzuwenden ab 01.05.2026. |
| [ 15 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 16 ] |
§ 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 17 ] |
§ 8 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 18 ] |
§ 9 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 19 ] |
§ 10 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 20 ] |
§ 10a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 21 ] |
§ 11 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 22 ] |
§ 12 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 23 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 24 ] |
§ 14a geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 25 ] |
Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 26 ] |
§ 14c geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 27 ] |
§ 15 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 28 ] |
§ 16 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 29 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 31 ] |
Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 32 ] |
§ 19 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 33 ] |
Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007. Anzuwenden vom 14.09.2007 bis 30.06.2026. |
| [ 34 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 35 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 36 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 37 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum Inkrafttreten: Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
| [ 39 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum Inkrafttreten: Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
| [ 40 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. zum Inkrafttreten: Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
| [ 41 ] |
Abschnitt 7 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 42 ] |
§ 24 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 43 ] |
§ 25 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |
| [ 44 ] |
§ 26 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025. |