[ 1 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023.

[ 2 ]

§ 2 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 4 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 6 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 7 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 8 ]

Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 9 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 10 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 11 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 12 ]

Abs. 2 aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 13 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 28.08.2007 bis 29.02.2020.

[ 14 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 15 ]

§ 4a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 16 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 17 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 18 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 19 ]

Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 21 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 22 ]

Abs. 2a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 23 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 24 ]

Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 25 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 26 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 27 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 28 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 29 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 30 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 31 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 32 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 33 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 34 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 36 ]

Das außer Kraft setzen des § 12a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915).

[ 37 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 38 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 39 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 40 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 43 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 44 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 45 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 46 ]

Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 47 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 48 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 49 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 50 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 51 ]

Abschnitt 3 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 52 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 53 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 54 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 55 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 56 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 57 ]

Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 58 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 59 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 60 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 61 ]

Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 62 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 63 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 64 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 65 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 66 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 67 ]

Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 68 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 69 ]

§ 16d geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 70 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 71 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024.

[ 72 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 73 ]

§ 16g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 74 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 75 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 76 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 77 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 78 ]

§ 18 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 79 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 80 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024.

[ 81 ]

Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 82 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 83 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 84 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 85 ]

§ 18a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 86 ]

§ 18b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 87 ]

§ 18c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 88 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 89 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 90 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 91 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 92 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 93 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 94 ]

§ 18d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 95 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 96 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 97 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 98 ]

§ 18e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 99 ]

§ 18f eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 100 ]

§ 18g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 101 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 102 ]

§ 18h eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 103 ]

§ 18i eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 104 ]

§ 19 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 105 ]

Nr. 1 eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 106 ]

Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 107 ]

Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 108 ]

§ 19a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 109 ]

§ 19b geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 110 ]

Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 111 ]

§ 19c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 112 ]

§ 19d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 113 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 114 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 115 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 116 ]

§ 19e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 117 ]

§ 19f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 118 ]

§ 20 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 119 ]

§ 20a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 120 ]

§ 20a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020.

[ 121 ]

§ 20b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 122 ]

§ 20b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020.

[ 123 ]

§ 20c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020.

[ 124 ]

Abs. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 125 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 126 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 127 ]

Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 128 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 129 ]

Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 130 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 131 ]

Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 132 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 133 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 134 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 135 ]

Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 136 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 137 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 138 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 139 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 140 ]

Angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 141 ]

Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.05.2022.

[ 142 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 143 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 144 ]

Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 145 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 146 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 147 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 148 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 149 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 150 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 151 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 152 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 153 ]

Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 154 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 155 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 156 ]

Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 157 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 158 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 159 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 160 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 161 ]

Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 162 ]

Abs. 6 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 163 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 164 ]

Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 165 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 166 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 167 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 168 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 169 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 170 ]

Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 171 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 06.09.2013 bis 29.02.2020.

[ 172 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 173 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 174 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 175 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 176 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028.

[ 177 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 178 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 179 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 180 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 181 ]

Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.

[ 182 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 183 ]

Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 184 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 185 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 186 ]

Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 187 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 188 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 189 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 190 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 191 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 192 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 193 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 194 ]

Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 195 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 196 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 197 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 198 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 199 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 200 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 201 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 202 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028.

[ 203 ]

Abs. 1 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 204 ]

Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 205 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 206 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 207 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 208 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 209 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 210 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 211 ]

§ 39 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 212 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 213 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 214 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 215 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 216 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 217 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 218 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 219 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 220 ]

Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 221 ]

Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 222 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 223 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 224 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 225 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 226 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 227 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 228 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 229 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 230 ]

Nr. 7 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 231 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 232 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 233 ]

§ 42 geändert durch inländische. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 234 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 01.06.2024.

[ 235 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 236 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 237 ]

Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 01.06.2024.

[ 238 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.06.2024.

[ 239 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 02.06.2024.

[ 240 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023.

[ 241 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 242 ]

Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023.

[ 243 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 244 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 245 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 246 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 247 ]

Buchst. a) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.

[ 248 ]

Buchst. b) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.

[ 249 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020.

[ 250 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 251 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022.

[ 252 ]

Nr. 2 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 253 ]

Aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 30.06.2023.

[ 254 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 255 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 256 ]

Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020.

[ 257 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 258 ]

§ 45b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 259 ]

§ 45c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 260 ]

§ 47b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 261 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 262 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.

[ 263 ]

Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 264 ]

Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 265 ]

Abs. 3c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 266 ]

Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 267 ]

Absatz 3 Nr. 1 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)

[ 268 ]

Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 269 ]

Absatz 5 Nr. 5 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)

[ 270 ]

Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 271 ]

Absatz 6 Satz 1 und 2 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)

[ 272 ]

Absatz 6a vor Inkrafttreten eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)

[ 273 ]

Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 274 ]

Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 275 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 276 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 07.02.2024.

[ 277 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 278 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 279 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 280 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 281 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 282 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 283 ]

Abs. 2b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 284 ]

Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 285 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 286 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 287 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 288 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 289 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 290 ]

Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 291 ]

Abs. 3b eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 21.08.2019 bis 30.12.2022.

[ 292 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 293 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 294 ]

Nr. 1a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 295 ]

Nr. 1c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 296 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 297 ]

Nr. 1d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 298 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 299 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 300 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 301 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 302 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 303 ]

Nr. 9 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 304 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 305 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 306 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 307 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 308 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 309 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 310 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 311 ]

Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.

[ 312 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 313 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 314 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 315 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 316 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 317 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 318 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 319 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 320 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 321 ]

Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 322 ]

Abs. 8a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 323 ]

Abs. 8b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 324 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 325 ]

Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 326 ]

Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 327 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 328 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 329 ]

Eingefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 330 ]

Angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 331 ]

Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 332 ]

§ 60c angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 333 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 334 ]

§ 60d angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 335 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 336 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 337 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 338 ]

Buchst. c) aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 339 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 340 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 341 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 342 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 343 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 344 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 345 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 346 ]

Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 347 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 348 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 26.02.2024.

[ 349 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 350 ]

Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 351 ]

Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 352 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 353 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 354 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 355 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 356 ]

§ 62c eingefügt durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.

[ 357 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 358 ]

§ 62d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 359 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 360 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 361 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 362 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 363 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 364 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 365 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 366 ]

Das außer Kraft setzen des § 68a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915).

[ 367 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 368 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 369 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 370 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 371 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 372 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 373 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 374 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 375 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 376 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 377 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 378 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 379 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 380 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 381 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 382 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024.

[ 383 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 384 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 385 ]

Abs. 7 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 386 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 387 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 388 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 389 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 390 ]

Abs. 3c eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 391 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 392 ]

Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 393 ]

§ 73c geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 394 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 395 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 396 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 397 ]

Nr. 5a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 398 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 399 ]

Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 400 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 401 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 402 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 403 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 404 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 405 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 406 ]

Nr. 9a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 407 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.

[ 408 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 409 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.

[ 410 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.

[ 411 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 412 ]

Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 413 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

[ 414 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 415 ]

Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 416 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 417 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 418 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 419 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 420 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 421 ]

Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 422 ]

Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 423 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 424 ]

Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 425 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 426 ]

§ 81a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 427 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 428 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 429 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 430 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 431 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 432 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 433 ]

Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 434 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 435 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 436 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 437 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 438 ]

Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 439 ]

Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 440 ]

Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 441 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 442 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 443 ]

Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 444 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 445 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 446 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 447 ]

Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 448 ]

Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 449 ]

Abs. 3 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 450 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 451 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 452 ]

§ 91a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 453 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 454 ]

Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 29.02.2020.

[ 455 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 456 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 457 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 458 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 459 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 460 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 461 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 462 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 463 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 464 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 465 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 466 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 467 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 468 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 469 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden bis 15.05.2024.

[ 470 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 471 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 472 ]

§ 91f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 473 ]

Abs. 1 aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.

[ 474 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 475 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 476 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 477 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 478 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 479 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 480 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 481 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 482 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 483 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 484 ]

Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 485 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 486 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 487 ]

Nr. 6a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 488 ]

Nr. 6b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 489 ]

Nr. 6c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 490 ]

§ 96 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 491 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 492 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 493 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 494 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 495 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 496 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 497 ]

Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 498 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 499 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 500 ]

Nr. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 501 ]

Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 502 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 503 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 504 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 505 ]

Nr. 4 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 506 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 507 ]

Geändert durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 508 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 509 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 510 ]

Nr. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 511 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 512 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 513 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 514 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 515 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 516 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 517 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 518 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 519 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 520 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 521 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 522 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023.

[ 523 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 524 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 525 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 526 ]

Nr. 13 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 527 ]

Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 20.02.2020.

[ 528 ]

Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 529 ]

Buchst. k) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 530 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 531 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021.

[ 532 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021.

[ 533 ]

Nr. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 534 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 535 ]

Eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020.

[ 536 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020.

[ 537 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 538 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 539 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 540 ]

Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 541 ]

Abs. 6 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 542 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 543 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 544 ]

Abs. 4 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 545 ]

Abs. 15 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 546 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 547 ]

Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 548 ]

Abs. 16 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 549 ]

Abs. 17 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 550 ]

Absatz 17 doppelt vergeben, da Aufhebung des Absatzes zum 2. Oktober 2020 aufgehoben wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) (BGBl. I, 2023, Nr. 390).

[ 551 ]

Abs. 17 angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 552 ]

Abs. 18 angefügt durch Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 553 ]

Abs. 19 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 554 ]

Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

[ 555 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 556 ]

§ 104c eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.12.2025.

[ 557 ]

§ 105a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023.

[ 558 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 559 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

[ 560 ]

§ 105d eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 561 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 562 ]

Anlage angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.