§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
(1) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. 2Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. 3Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
1. |
dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder |
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(4a) [ 168 ] 1Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
1. |
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist; |
2. |
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will; |
3. |
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt; |
4. |
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird; |
6. |
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3; |
7. |
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist. |
(6) 1Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. 2Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. [ 169 ] [Bis 31.03.2021: Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers. ] 3Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) 1Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. 2Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(8) 1Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 3Die Identität eines Ausländers, der das sechste [ 170 ] [Bis 31.03.2021: 14.] Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(9) 1Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. 3Die Identität eines Ausländers, der das sechste [ 171 ] [Bis 31.03.2021: 14.] Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.
(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
§ 50 [ 172 ] Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(3) 1Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. 2Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, sollen bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung genommen werden.
(6) 1Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. 2Ein Ausländer kann auch zum Zweck der Identitätsklärung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, soweit dies zur Feststellung seiner Identität erforderlich ist. 3Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme in den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, sofern zu diesem Zweck keine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) erfolgt ist oder eine solche Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 aus Gründen gelöscht wird, die der ausschreibende Schengen-Staat nicht zu vertreten hat. 4Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
5a. |
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, |
7. |
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, |
8. |
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; |
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(1a) 1Die Gültigkeit einer nach § 19 [ 173 ] [Bis 29.02.2020: § 19b] erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. 2Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d [ 174 ] [Bis 29.02.2020: § 16 oder § 20] erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 2Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) 1Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. 2Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) 1Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. 2Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) 1Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. 2Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) 1Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 2Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
2. |
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, |
3. |
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, |
5. |
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. |
2Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(10) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. 2Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
[ 1 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023. |
[ 2 ] |
§ 2 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 4 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 6 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 7 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 8 ] |
§ 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 9 ] |
Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 10 ] |
§ 4a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 12 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 13 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 14 ] |
Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 16 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 17 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 18 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 19 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 20 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 21 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 22 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 23 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 24 ] |
§ 10 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 25 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 26 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 27 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 28 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 29 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 31 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 32 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 33 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 34 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 35 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 36 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 37 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 39 ] |
Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 40 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 41 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 42 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 43 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 44 ] |
Abschnitt 3 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 45 ] |
§ 16a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 46 ] |
§ 16b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 48 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 49 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 50 ] |
§ 16d geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 51 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 52 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 54 ] |
§ 16g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 55 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 56 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 57 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 58 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 59 ] |
§ 18 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 60 ] |
§ 18a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 61 ] |
§ 18b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 62 ] |
§ 18c geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 63 ] |
§ 18d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 64 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 65 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 66 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 67 ] |
§ 18e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 68 ] |
§ 18f eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 69 ] |
§ 18g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 70 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 71 ] |
§ 18h eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 72 ] |
§ 18i eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 73 ] |
§ 19 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 74 ] |
Nr. 1 eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 75 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 76 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 77 ] |
§ 19a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 78 ] |
§ 19b geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 79 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 80 ] |
§ 19c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 81 ] |
§ 19d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 82 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 83 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 84 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 85 ] |
§ 19e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 86 ] |
§ 19f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 87 ] |
§ 20 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 88 ] |
§ 20a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 89 ] |
§ 20a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 90 ] |
§ 20b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 91 ] |
§ 20b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 92 ] |
§ 20c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 93 ] |
§ 21 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 94 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 95 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 96 ] |
§ 23 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 97 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 98 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 99 ] |
§ 24 geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 100 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 101 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 102 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 103 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 104 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 105 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 106 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 107 ] |
§ 25a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 108 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 109 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 110 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 111 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 112 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 113 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 114 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 115 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 116 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 117 ] |
§ 26 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 118 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 119 ] |
§ 27 neu gefasst durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 120 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 121 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 122 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 123 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 124 ] |
Abs. 5 neu gefasst durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028. |
[ 125 ] |
§ 30 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 126 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 127 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 128 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 129 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 130 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 131 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 132 ] |
Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 133 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 134 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 135 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 136 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 137 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 138 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 139 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 140 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028. |
[ 141 ] |
Abs. 1 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 142 ] |
Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 143 ] |
§ 38a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 144 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 145 ] |
§ 39 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 146 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 147 ] |
§ 40 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 148 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 149 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 150 ] |
§ 42 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 02.06.2024. |
[ 151 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 152 ] |
§ 44 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 153 ] |
Nr. 2 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 154 ] |
Aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 30.06.2023. |
[ 155 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 156 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 157 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020. |
[ 158 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 159 ] |
§ 45b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 160 ] |
§ 45c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
[ 161 ] |
§ 47b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 162 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 163 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024. |
[ 164 ] |
Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 165 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 166 ] |
Abs. 3c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 167 ] |
Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 168 ] |
Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 169 ] |
Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 170 ] |
Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 171 ] |
Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 172 ] |
§ 50 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 173 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 174 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 175 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 176 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 177 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 178 ] |
Abs. 2b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 179 ] |
Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 180 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 181 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 182 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 183 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 184 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 185 ] |
Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 186 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 21.08.2019 bis 30.12.2022. |
[ 187 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 188 ] |
§ 54 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 189 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 190 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 191 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 192 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 193 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 194 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 195 ] |
Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024. |
[ 196 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 197 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 198 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 199 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 200 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 201 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 202 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 203 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 204 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 205 ] |
Abs. 8a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 206 ] |
Abs. 8b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 207 ] |
§ 60a geändert durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 208 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 209 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 210 ] |
Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 211 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 212 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 213 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 214 ] |
§ 60c angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 215 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 216 ] |
§ 60d angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 217 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 218 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 219 ] |
Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 220 ] |
Buchst. c) aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 221 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 222 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 223 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 224 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 225 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 226 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 227 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 228 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 229 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 230 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 26.02.2024. |
[ 231 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 232 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 233 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 234 ] |
Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 235 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 236 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 237 ] |
§ 62c eingefügt durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 238 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 239 ] |
§ 62d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 240 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 241 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 242 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 243 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 244 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 245 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 246 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 247 ] |
Das außer Kraft setzen des § 68a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915). |
[ 248 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 249 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 250 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 251 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 252 ] |
§ 71 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 253 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 254 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 255 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 256 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 257 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 258 ] |
§ 71a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 259 ] |
§ 72 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 260 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 261 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 262 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 263 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 264 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 265 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 266 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 267 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 268 ] |
Abs. 3c eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 269 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 270 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 271 ] |
§ 73c geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 272 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 273 ] |
§ 75 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 274 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 275 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 276 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 277 ] |
Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 278 ] |
§ 78 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 279 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 280 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 281 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 282 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 283 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 284 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 285 ] |
§ 79 geändert durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 286 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 287 ] |
Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 288 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 289 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 290 ] |
Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 291 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 292 ] |
§ 81a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 293 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 294 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 295 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 296 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 297 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 298 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 299 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 300 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 301 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 302 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 303 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 304 ] |
§ 87 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 305 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 306 ] |
Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 307 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 308 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 309 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 310 ] |
§ 88a geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 311 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 312 ] |
§ 91a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 313 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 314 ] |
§ 91d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 315 ] |
§ 91e geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 316 ] |
§ 91f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 317 ] |
§ 91g geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 318 ] |
Nr. 6a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 319 ] |
Nr. 6b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 320 ] |
Nr. 6c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 321 ] |
§ 96 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 322 ] |
§ 97 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 323 ] |
§ 98 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 324 ] |
Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 325 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 326 ] |
Nr. 4 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 327 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 328 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 329 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 330 ] |
Nr. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 331 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 332 ] |
§ 98a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 333 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 334 ] |
§ 99 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 335 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 336 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 337 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 338 ] |
Nr. 13 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 339 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 340 ] |
Buchst. k) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 341 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 342 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021. |
[ 343 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021. |
[ 344 ] |
Nr. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 345 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 346 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 347 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 348 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 349 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 350 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 351 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 352 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 353 ] |
Abs. 4 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 354 ] |
§ 104 geändert durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 355 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 356 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 357 ] |
Absatz 17 doppelt vergeben, da Aufhebung des Absatzes zum 2. Oktober 2020 aufgehoben wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) (BGBl. I, 2023, Nr. 390). |
[ 358 ] |
Abs. 17 angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 359 ] |
Abs. 18 angefügt durch Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 360 ] |
Abs. 19 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 361 ] |
Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 362 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 363 ] |
§ 104c eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.12.2025. |
[ 364 ] |
§ 105a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 365 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 366 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 367 ] |
§ 105d eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 368 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 369 ] |
Anlage angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |