[ 1 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17.07.2025. Anzuwenden ab 24.07.2025.

[ 2 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023.

[ 3 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 4 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 5 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 27.02.2024 bis 31.05.2026.

[ 6 ]

Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 7 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 8 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 9 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 11 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 12 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 13 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 14 ]

§ 10 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 15 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 16 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 17 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 18 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 19 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 21 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 22 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 23 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 24 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 25 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 26 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 27 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 28 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 29 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 30 ]

Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 31 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 32 ]

Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 06.02.2026.

[ 33 ]

§ 16a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 34 ]

§ 16b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 36 ]

§ 16d geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 37 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 38 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024.

[ 39 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 40 ]

§ 16g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 41 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 42 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 43 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 44 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 45 ]

§ 18 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 46 ]

§ 18a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 47 ]

§ 18b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 48 ]

§ 18c geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 49 ]

§ 18g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 50 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 51 ]

§ 18h eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 52 ]

§ 18i eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 53 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 54 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 55 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 56 ]

§ 19f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 57 ]

§ 20 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 58 ]

§ 20a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 59 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 60 ]

§ 20b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 61 ]

§ 21 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 62 ]

§ 24 geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 63 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 64 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 65 ]

§ 25a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 66 ]

Anzuwenden bis 30.06.2027.

[ 67 ]

Anzuwenden bis 30.06.2027.

[ 68 ]

Anzuwenden bis 30.06.2027.

[ 69 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.06.2027.

[ 70 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 71 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.06.2027.

[ 72 ]

Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.06.2027.

[ 73 ]

§ 26 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 74 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 75 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 76 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 77 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 78 ]

Abs. 5 neu gefasst durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028.

[ 79 ]

§ 30 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 80 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 81 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 82 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 83 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 84 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 85 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 86 ]

Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 87 ]

Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 88 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 89 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028.

[ 90 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 91 ]

§ 39 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 92 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 93 ]

Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 94 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 95 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 96 ]

§ 42 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 02.06.2024.

[ 97 ]

§ 44 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 98 ]

Nr. 2 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 99 ]

Aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 30.06.2023.

[ 100 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025. Anzuwenden bis 29.10.2025.

[ 101 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 102 ]

§ 45b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 103 ]

§ 45c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.01.2026.

[ 104 ]

§ 47b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 105 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 106 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.

[ 107 ]

Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 108 ]

Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 109 ]

Abs. 3c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 110 ]

Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 111 ]

Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 112 ]

Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 113 ]

Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 114 ]

Anzuwenden ab 01.04.2021.

[ 115 ]

§ 50 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 116 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 117 ]

Abs. 2b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 118 ]

Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 119 ]

Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 120 ]

Abs. 3b eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 21.08.2019 bis 30.12.2022.

[ 121 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 122 ]

§ 54 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 123 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 124 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 125 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 126 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 127 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 128 ]

Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024.

[ 129 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 130 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 131 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 132 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 133 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 134 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 135 ]

Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 136 ]

Abs. 8a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 137 ]

Abs. 8b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 138 ]

Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 139 ]

Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 140 ]

Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 141 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 142 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 143 ]

Geändert durch Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 144 ]

Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.

[ 145 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 146 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 147 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 148 ]

Buchst. c) aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 149 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 150 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 151 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 152 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 153 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 154 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 155 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 156 ]

Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 157 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 158 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 26.02.2024.

[ 159 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 160 ]

Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 161 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 162 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 163 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 164 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 165 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 166 ]

§ 62d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 27.02.2024 bis 31.05.2026.

[ 167 ]

Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 168 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 169 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 170 ]

Das außer Kraft setzen des § 68a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915).

[ 171 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.

[ 172 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 173 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 174 ]

Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024.

[ 175 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 176 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024.

[ 177 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 178 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 179 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 180 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 181 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 182 ]

Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 183 ]

Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 184 ]

Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 185 ]

§ 78 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 186 ]

Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 187 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

[ 188 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 189 ]

Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 190 ]

Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 191 ]

Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 192 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 193 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 194 ]

Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 195 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 196 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 197 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 198 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 199 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 200 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 201 ]

§ 87 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 202 ]

Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 203 ]

Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 204 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 205 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 206 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 207 ]

§ 88a geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 208 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 30.12.2025.

[ 209 ]

Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 210 ]

§ 91a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 211 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 212 ]

§ 91e geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 213 ]

§ 91f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.

[ 214 ]

§ 91h eingefügt durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023. Inkrafttreten von § 91h wurde bekannt gegeben in BGBl. I 2025 Nr. 202: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister). Anzuwenden ab 12.10.2025.

[ 215 ]

Nr. 6a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 216 ]

Nr. 6b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 217 ]

Nr. 6c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 218 ]

§ 95a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 06.02.2026.

[ 219 ]

§ 96 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 220 ]

Geändert durch Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 221 ]

§ 97 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 222 ]

Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.

[ 223 ]

Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 224 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 225 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 226 ]

Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 227 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 228 ]

Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021.

[ 229 ]

Abs. 7 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 06.02.2026.

[ 230 ]

Abs. 8 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 06.02.2026.

[ 231 ]

Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 232 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 233 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023.

[ 234 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 235 ]

Buchst. k) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

[ 236 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021.

[ 237 ]

Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021.

[ 238 ]

Nr. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

[ 239 ]

Abs. 14 neu gefasst durch Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17.07.2025. Anzuwenden ab 24.07.2025.

[ 240 ]

Absatz 17 doppelt vergeben, da Aufhebung des Absatzes zum 2. Oktober 2020 aufgehoben wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) (BGBl. I, 2023, Nr. 390).

[ 241 ]

Abs. 17 angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 242 ]

Abs. 18 angefügt durch Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

[ 243 ]

Abs. 19 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 244 ]

Abs. 20 eingefügt durch Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025. Anzuwenden ab 24.12.2025.

[ 245 ]

§ 104c geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2025.

[ 246 ]

§ 105a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023.

[ 247 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 248 ]

Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

[ 249 ]

§ 105d eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025.

[ 250 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.

[ 251 ]

Anlage angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024.