§ 20 [ 118 ] Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
(1) Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit
1. |
wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, |
2. |
wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, |
3. |
ist einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, |
4. |
ist einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, |
sofern die Tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 von Ausländern ausgeübt werden darf.
(2) 1Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. 2Sie wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten erteilt. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 wird sie für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt und kann einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. 4Die Verlängerung nach Absatz 1 über diese Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen.
§ 20a [ 119 ] Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
(2) Die Chancenkarte berechtigt dazu,
2. |
eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils
|
(3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn
2. |
er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat. |
(4) 1Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. 2Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. 3Die Chancenkarte nach Absatz 3 Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er
1. |
entweder
|
4Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. 5Das Vorliegen der nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.
(5) 1Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). 2Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). 3Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. 4Für eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. 5Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. 6Eine über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. 7Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.
(7) 1Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. 2Bei einer Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten Behörden zugrunde gelegt werden.
§ 20a [vom 01.08.2017 bis 23.06.2020]
§ 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher
(1) 1Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, und mit der Mitteilung vorlegt
1. |
den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck der Forschung besitzt, |
2. |
die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde, |
2Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 stellt. 3Ist der aufnehmenden Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. 4Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
(2) 1Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten. 2Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.
(3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzunehmen.
(4) Der Ausländer und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
(5) 1Werden die Einreise und der Aufenthalt nach § 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer die Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. 2Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(6) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts nach § 20c Absatz 3 erfolgt, wird dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität ausgestellt.
[ 1 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023. |
[ 2 ] |
§ 2 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 4 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 6 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 7 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 8 ] |
Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 9 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 10 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 11 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 12 ] |
Abs. 2 aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 13 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 28.08.2007 bis 29.02.2020. |
[ 14 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 15 ] |
§ 4a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 16 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 17 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 18 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 19 ] |
Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 20 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 21 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 22 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 23 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 24 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 25 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 26 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 27 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 28 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 29 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 30 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 31 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 32 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 33 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 34 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 35 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 36 ] |
Das außer Kraft setzen des § 12a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915). |
[ 37 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 38 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 39 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 40 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 41 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 43 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 44 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 45 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 46 ] |
Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 48 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 49 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 50 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 51 ] |
Abschnitt 3 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 52 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 54 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 55 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 56 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 57 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 58 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 59 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 60 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 61 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 62 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 63 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 64 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 65 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 66 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 67 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 68 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 69 ] |
§ 16d geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 70 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 71 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024. |
[ 72 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 73 ] |
§ 16g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 74 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 75 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 76 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 77 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 78 ] |
§ 18 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 79 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 80 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024. |
[ 81 ] |
Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 82 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 83 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 84 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 85 ] |
§ 18a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 86 ] |
§ 18b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 87 ] |
§ 18c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 88 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 89 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 90 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 91 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 92 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 93 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 94 ] |
§ 18d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 95 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 96 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 97 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 98 ] |
§ 18e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 99 ] |
§ 18f eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 100 ] |
§ 18g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 101 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 102 ] |
§ 18h eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 103 ] |
§ 18i eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 104 ] |
§ 19 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 105 ] |
Nr. 1 eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 106 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 108 ] |
§ 19a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 109 ] |
§ 19b geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 110 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 111 ] |
§ 19c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 112 ] |
§ 19d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 113 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 114 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 115 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 116 ] |
§ 19e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 117 ] |
§ 19f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 118 ] |
§ 20 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 119 ] |
§ 20a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 120 ] |
§ 20a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 121 ] |
§ 20b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 122 ] |
§ 20b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 123 ] |
§ 20c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 124 ] |
Abs. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 125 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 126 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 127 ] |
Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 128 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 129 ] |
Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 130 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 131 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 132 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 133 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 134 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 135 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 136 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 137 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 138 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 139 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 140 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 141 ] |
Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.05.2022. |
[ 142 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 143 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 144 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 145 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 146 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 147 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 148 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 149 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 150 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 151 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 152 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 153 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 154 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 155 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 156 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 157 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 158 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 159 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 160 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 161 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 162 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 163 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 164 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 165 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 166 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 167 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 168 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 169 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 170 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 171 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 06.09.2013 bis 29.02.2020. |
[ 172 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 173 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 174 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 175 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 176 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028. |
[ 177 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 178 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 179 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 180 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 181 ] |
Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 182 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 183 ] |
Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 184 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 185 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 186 ] |
Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 187 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 188 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 189 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 190 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 191 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 192 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 193 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 194 ] |
Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 195 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 196 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 197 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 198 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 199 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 200 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 201 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 202 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028. |
[ 203 ] |
Abs. 1 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 204 ] |
Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 205 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 206 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 207 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 208 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 209 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 210 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 211 ] |
§ 39 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 212 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 213 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 214 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 215 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 216 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 217 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 218 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 219 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 220 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 221 ] |
Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 222 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 223 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 224 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 225 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 226 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 227 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 228 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 229 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 230 ] |
Nr. 7 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 231 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 232 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 233 ] |
§ 42 geändert durch inländische. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 234 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 01.06.2024. |
[ 235 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 236 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 237 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 01.06.2024. |
[ 238 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.06.2024. |
[ 239 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 02.06.2024. |
[ 240 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 241 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 242 ] |
Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 243 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 244 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 245 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 246 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 247 ] |
Buchst. a) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 248 ] |
Buchst. b) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 249 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020. |
[ 250 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 251 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 252 ] |
Nr. 2 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 253 ] |
Aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 30.06.2023. |
[ 254 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 255 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 256 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020. |
[ 257 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 258 ] |
§ 45b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 259 ] |
§ 45c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
[ 260 ] |
§ 47b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 261 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 262 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024. |
[ 263 ] |
Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 264 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 265 ] |
Abs. 3c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 266 ] |
Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 267 ] |
Absatz 3 Nr. 1 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 268 ] |
Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 269 ] |
Absatz 5 Nr. 5 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 270 ] |
Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 271 ] |
Absatz 6 Satz 1 und 2 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 272 ] |
Absatz 6a vor Inkrafttreten eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 273 ] |
Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 274 ] |
Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 275 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 276 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 07.02.2024. |
[ 277 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 278 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 279 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 280 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 281 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 282 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 283 ] |
Abs. 2b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 284 ] |
Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 285 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 286 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 287 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 288 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 289 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 290 ] |
Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 291 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 21.08.2019 bis 30.12.2022. |
[ 292 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 293 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 294 ] |
Nr. 1a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 295 ] |
Nr. 1c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 296 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 297 ] |
Nr. 1d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 298 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 299 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 300 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 301 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 302 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 303 ] |
Nr. 9 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 304 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 305 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 306 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 307 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 308 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 309 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 310 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 311 ] |
Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024. |
[ 312 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 313 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 314 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 315 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 316 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 317 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 318 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 319 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 320 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 321 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 322 ] |
Abs. 8a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 323 ] |
Abs. 8b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 324 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 325 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 326 ] |
Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 327 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 328 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 329 ] |
Eingefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 330 ] |
Angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 331 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 332 ] |
§ 60c angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 333 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 334 ] |
§ 60d angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 335 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 336 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 337 ] |
Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 338 ] |
Buchst. c) aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 339 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 340 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 341 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 342 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 343 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 344 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 345 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 346 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 347 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 348 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 26.02.2024. |
[ 349 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 350 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 351 ] |
Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 352 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 353 ] |
Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 354 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 355 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 356 ] |
§ 62c eingefügt durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 357 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 358 ] |
§ 62d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 359 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 360 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 361 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 362 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 363 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 364 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 365 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 366 ] |
Das außer Kraft setzen des § 68a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915). |
[ 367 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 368 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 369 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 370 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 371 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 372 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 373 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 374 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 375 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 376 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 377 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 378 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 379 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 380 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 381 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 382 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 383 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 384 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 385 ] |
Abs. 7 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 386 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 387 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 388 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 389 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 390 ] |
Abs. 3c eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 391 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 392 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 393 ] |
§ 73c geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 394 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 395 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 396 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 397 ] |
Nr. 5a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 398 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 399 ] |
Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 400 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 401 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 402 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 403 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 404 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 405 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 406 ] |
Nr. 9a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 407 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021. |
[ 408 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 409 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021. |
[ 410 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021. |
[ 411 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 412 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 413 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 414 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 415 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 416 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 417 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 418 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 419 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 420 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 421 ] |
Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 422 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 423 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 424 ] |
Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 425 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 426 ] |
§ 81a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 427 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 428 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 429 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 430 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 431 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 432 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 433 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 434 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 435 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 436 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 437 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 438 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 439 ] |
Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 440 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 441 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 442 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 443 ] |
Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 444 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 445 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 446 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 447 ] |
Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 448 ] |
Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 449 ] |
Abs. 3 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 450 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 451 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 452 ] |
§ 91a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 453 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 454 ] |
Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 29.02.2020. |
[ 455 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 456 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 457 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 458 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 459 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 460 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 461 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 462 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 463 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 464 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 465 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 466 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 467 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 468 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 469 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden bis 15.05.2024. |
[ 470 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 471 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 472 ] |
§ 91f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 473 ] |
Abs. 1 aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 474 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 475 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 476 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 477 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 478 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 479 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 480 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 481 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 482 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 483 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 484 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 485 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 486 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 487 ] |
Nr. 6a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 488 ] |
Nr. 6b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 489 ] |
Nr. 6c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 490 ] |
§ 96 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 491 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 492 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 493 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 494 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 495 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 496 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 497 ] |
Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 498 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 499 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 500 ] |
Nr. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 501 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 502 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 503 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 504 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 505 ] |
Nr. 4 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 506 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 507 ] |
Geändert durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 508 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 509 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 510 ] |
Nr. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 511 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 512 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 513 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 514 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 515 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 516 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 517 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 518 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 519 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 520 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 521 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 522 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 523 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 524 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 525 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 526 ] |
Nr. 13 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 527 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 20.02.2020. |
[ 528 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 529 ] |
Buchst. k) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 530 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 531 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021. |
[ 532 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021. |
[ 533 ] |
Nr. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 534 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 535 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 536 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 537 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 538 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 539 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 540 ] |
Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 541 ] |
Abs. 6 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 542 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 543 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 544 ] |
Abs. 4 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 545 ] |
Abs. 15 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 546 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 547 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 548 ] |
Abs. 16 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 549 ] |
Abs. 17 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 550 ] |
Absatz 17 doppelt vergeben, da Aufhebung des Absatzes zum 2. Oktober 2020 aufgehoben wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) (BGBl. I, 2023, Nr. 390). |
[ 551 ] |
Abs. 17 angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 552 ] |
Abs. 18 angefügt durch Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 553 ] |
Abs. 19 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 554 ] |
Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 555 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 556 ] |
§ 104c eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.12.2025. |
[ 557 ] |
§ 105a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 558 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 559 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 560 ] |
§ 105d eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 561 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 562 ] |
Anlage angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |