§ 18g [ 100 ] Blaue Karte EU
(1) 1Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. 2Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die
2. |
einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben haben, |
wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. 3Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b erforderlich ist. 4Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU maßgeblich ist. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
(2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen inländischen [ 101 ] Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn
1. |
die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, |
2. |
keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und |
(3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.
(4) 1Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. 2In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
(5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
(6) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. 2Im Übrigen bleibt § 8 Absatz 1 unberührt.
(7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
§ 18h [ 102 ] Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
(1) 1Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran anschließenden Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag steht, der Grundlage für die Erteilung der Blauen Karte EU war, abweichend von § 4 Absatz 1 keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Dauer des Aufenthalts 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet. 2Ist die Blaue Karte EU von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer neben der gültigen Blauen Karte EU zusätzlich einen Nachweis über den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts mit sich zu führen und bei der Grenzkontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat und unmittelbar vor Erlangung dieser Rechtsstellung im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU war.
§ 18i [ 103 ] Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
(1) 1Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, wird eine Blaue Karte EU nach § 18g erteilt, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach § 18g vorliegen. 2Die Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gilt als erfüllt, es sei denn
1. |
der Ausländer ist weniger als zwei Jahre im Besitz der Blauen Karte EU, die der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, oder |
2. |
der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die Blaue Karte EU auf Grund von durch Berufserfahrungen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Ausübung eines Berufes erteilt, der nicht in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABI. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) aufgeführt ist. |
(2) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Schengen-Staat ist, die Blaue Karte EU nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgestellt, so hat der Ausländer bei der Einreise neben der gültigen Blauen Karte EU einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder dem Niveau eines mit einem Hochschulabschluss gleichwertigen tertiären Bildungsabschlusses, der alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 1 Satz 5 erfüllt, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet mit sich zu führen.
(3) Hat der Ausländer bereits einmal oder mehrfach von der Möglichkeit der langfristigen Mobilität nach Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 Gebrauch gemacht, beträgt die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten und gültigen Blauen Karte EU abweichend von Absatz 1 Satz 1 sechs Monate.
§ 19 [ 104 ] ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) 1Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. 2Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers
1. |
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder |
2. |
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört. |
(2) 1Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn
2. |
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört, |
4. |
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind: |
2Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. 3Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. 4Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.
(3) 1Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn
2Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
(4) 1Die ICT-Karte wird erteilt
1. |
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und |
2Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer
1. |
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, |
(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn
1. |
[ 105 ] die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, |
2. [ 106 ] [Bis 23.06.2020: 1.] |
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder |
3. [ 107 ] [Bis 23.06.2020: 2.] |
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird. |
(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
[ 1 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 17.11.2023. |
[ 2 ] |
§ 2 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 3 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 4 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 6 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 7 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 8 ] |
Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 9 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 10 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 11 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 12 ] |
Abs. 2 aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 13 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 28.08.2007 bis 29.02.2020. |
[ 14 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 15 ] |
§ 4a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 16 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 17 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 18 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 19 ] |
Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 20 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 21 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 22 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 23 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 24 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 25 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 26 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 27 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 28 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 29 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 30 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 31 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 32 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 33 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 34 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 35 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 36 ] |
Das außer Kraft setzen des § 12a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915). |
[ 37 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 38 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 39 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 40 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 41 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 43 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 44 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 45 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 46 ] |
Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 48 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 49 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 50 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 51 ] |
Abschnitt 3 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 52 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 54 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 55 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 56 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 57 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 58 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 59 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 60 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 61 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 62 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 63 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 64 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 65 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 66 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 67 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 68 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 69 ] |
§ 16d geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 70 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 71 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024. |
[ 72 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 73 ] |
§ 16g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geändert durch Art. 7 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl I 2024, Nr. 54). Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 74 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 75 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 76 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 77 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 78 ] |
§ 18 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 79 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 80 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024. |
[ 81 ] |
Nr. 4a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 82 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 83 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 84 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 85 ] |
§ 18a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 86 ] |
§ 18b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 87 ] |
§ 18c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 88 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 89 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 90 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 91 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 92 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 93 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 94 ] |
§ 18d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 95 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 96 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 97 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 98 ] |
§ 18e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 99 ] |
§ 18f eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 100 ] |
§ 18g eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 101 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 102 ] |
§ 18h eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 103 ] |
§ 18i eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 104 ] |
§ 19 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 105 ] |
Nr. 1 eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 106 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 108 ] |
§ 19a geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 109 ] |
§ 19b geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 110 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 111 ] |
§ 19c geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 112 ] |
§ 19d geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 113 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 114 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 115 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 116 ] |
§ 19e eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 117 ] |
§ 19f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 118 ] |
§ 20 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 119 ] |
§ 20a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 120 ] |
§ 20a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 121 ] |
§ 20b geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 122 ] |
§ 20b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 123 ] |
§ 20c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 23.06.2020. |
[ 124 ] |
Abs. 2a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 125 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 126 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 127 ] |
Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 128 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 129 ] |
Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 130 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 131 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 132 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 133 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 134 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 135 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 136 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 137 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 138 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 139 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 140 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 141 ] |
Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.05.2022. |
[ 142 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 143 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 144 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 145 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 146 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 147 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 148 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 149 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 150 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 151 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 152 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 153 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 154 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 155 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 156 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 157 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 158 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 159 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 160 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 161 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 162 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 163 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 164 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 165 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 166 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 167 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 168 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 169 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 170 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 171 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 06.09.2013 bis 29.02.2020. |
[ 172 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 173 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 174 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 175 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 176 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028. |
[ 177 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 178 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 179 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 180 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 181 ] |
Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 182 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 183 ] |
Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 184 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 185 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 186 ] |
Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 187 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 188 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 189 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 190 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 191 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 192 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 193 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 194 ] |
Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 195 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 196 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 197 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 198 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 199 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 200 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 201 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 202 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden vom 01.03.2024 bis 30.12.2028. |
[ 203 ] |
Abs. 1 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 204 ] |
Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 205 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 206 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 207 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 208 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 209 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 210 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 211 ] |
§ 39 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 212 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 213 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 214 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 215 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 216 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Vor Inkrafttreten geändert durch Art. 3 des Bundesvertriebenengesetz (BGBl. I 2023 Nr. 390). Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 217 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 218 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 219 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 220 ] |
Gestrichen durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 221 ] |
Eingefügt durch v. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 222 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 223 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 224 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 225 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 226 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 227 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 228 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 229 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 230 ] |
Nr. 7 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 231 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 232 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 233 ] |
§ 42 geändert durch inländische. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 234 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 01.06.2024. |
[ 235 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 236 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 237 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden bis 01.06.2024. |
[ 238 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 02.06.2024. |
[ 239 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 02.06.2024. |
[ 240 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 241 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 242 ] |
Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 243 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 244 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 245 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 246 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 247 ] |
Buchst. a) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 248 ] |
Buchst. b) aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 249 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020. |
[ 250 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 251 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden bis 30.12.2022. |
[ 252 ] |
Nr. 2 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 253 ] |
Aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden bis 30.06.2023. |
[ 254 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 255 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 256 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Anzuwenden ab 29.05.2020. |
[ 257 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 258 ] |
§ 45b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 259 ] |
§ 45c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.01.2026. |
[ 260 ] |
§ 47b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 261 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 262 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024. |
[ 263 ] |
Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 264 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 265 ] |
Abs. 3c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 266 ] |
Geändert durch Telekommunikationsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 267 ] |
Absatz 3 Nr. 1 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 268 ] |
Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 269 ] |
Absatz 5 Nr. 5 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 270 ] |
Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 271 ] |
Absatz 6 Satz 1 und 2 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 272 ] |
Absatz 6a vor Inkrafttreten eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) |
[ 273 ] |
Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 274 ] |
Anzuwenden ab 01.04.2021. |
[ 275 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 276 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 07.02.2024. |
[ 277 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 278 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 279 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 280 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 281 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 282 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 283 ] |
Abs. 2b eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 284 ] |
Abs. 2c eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 285 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 286 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 287 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 288 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 289 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 290 ] |
Abs. 3a geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 291 ] |
Abs. 3b eingefügt durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 21.08.2019 bis 30.12.2022. |
[ 292 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 293 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 294 ] |
Nr. 1a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 295 ] |
Nr. 1c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 296 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 297 ] |
Nr. 1d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 298 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 299 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 300 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 301 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 302 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 303 ] |
Nr. 9 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 304 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 305 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 306 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 307 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 308 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 309 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 310 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 311 ] |
Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 01.08.2024. |
[ 312 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 313 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 314 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 315 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 316 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 317 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 318 ] |
Aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 319 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 320 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 321 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 322 ] |
Abs. 8a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 323 ] |
Abs. 8b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 324 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 325 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 326 ] |
Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 327 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 328 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 329 ] |
Eingefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 330 ] |
Angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 331 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022. |
[ 332 ] |
§ 60c angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 333 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 334 ] |
§ 60d angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 335 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 336 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 337 ] |
Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 338 ] |
Buchst. c) aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 339 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 340 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 341 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 342 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 343 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 344 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 345 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 346 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 347 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 348 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 26.02.2024. |
[ 349 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 350 ] |
Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 351 ] |
Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 352 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 353 ] |
Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 354 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 355 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 356 ] |
§ 62c eingefügt durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 357 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 358 ] |
§ 62d eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 359 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 360 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 361 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 362 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 363 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 364 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 365 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 366 ] |
Das außer Kraft setzen des § 68a zum 06.08.2019 wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BGBl. I 2019, Nr. 25, S. 913, 915). |
[ 367 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 368 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 369 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 370 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 371 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 372 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 373 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 374 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 375 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 376 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 377 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 378 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 379 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 380 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 381 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 382 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 383 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 384 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden bis 26.02.2024. |
[ 385 ] |
Abs. 7 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 386 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 387 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 388 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 389 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 390 ] |
Abs. 3c eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 391 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 392 ] |
Geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 393 ] |
§ 73c geändert durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 394 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 395 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 396 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 397 ] |
Nr. 5a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 398 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 399 ] |
Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 400 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 401 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 402 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 403 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 404 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 405 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 406 ] |
Nr. 9a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 407 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021. |
[ 408 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 409 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021. |
[ 410 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021. |
[ 411 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 412 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 413 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 414 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 415 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 416 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 417 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 418 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 419 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 420 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 421 ] |
Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 422 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 423 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 424 ] |
Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 425 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 426 ] |
§ 81a eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 427 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 428 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 429 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 430 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 431 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 432 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 433 ] |
Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 434 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 435 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 436 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 437 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 438 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 439 ] |
Nr. 2a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 440 ] |
Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 441 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 442 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 443 ] |
Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 444 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 445 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 446 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 447 ] |
Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 448 ] |
Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 449 ] |
Abs. 3 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 450 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 451 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 452 ] |
§ 91a geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 453 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 454 ] |
Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 29.02.2020. |
[ 455 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 456 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 457 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 458 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 459 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 460 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 461 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 462 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 463 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 464 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 465 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 466 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 467 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 468 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 469 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden bis 15.05.2024. |
[ 470 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 471 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 472 ] |
§ 91f geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023. |
[ 473 ] |
Abs. 1 aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 474 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 475 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 476 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 477 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 478 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 479 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 480 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 481 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 482 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 483 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 484 ] |
Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 485 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 486 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 487 ] |
Nr. 6a geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 488 ] |
Nr. 6b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 489 ] |
Nr. 6c eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 490 ] |
§ 96 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 491 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 492 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 493 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 494 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 495 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 496 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 497 ] |
Nr. 2b eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 498 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 499 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 500 ] |
Nr. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 501 ] |
Eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 502 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 503 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 504 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 505 ] |
Nr. 4 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 506 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 507 ] |
Geändert durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 508 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 509 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 510 ] |
Nr. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 511 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 512 ] |
Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 15.07.2021. |
[ 513 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 514 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024. |
[ 515 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 516 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 517 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 518 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 519 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 520 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 521 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 522 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 523 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 524 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 525 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 526 ] |
Nr. 13 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 527 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG). Anzuwenden ab 20.02.2020. |
[ 528 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 529 ] |
Buchst. k) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023. |
[ 530 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 531 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021. |
[ 532 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 09.07.2021. |
[ 533 ] |
Nr. 16 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024. |
[ 534 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 535 ] |
Eingefügt durch Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 536 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 12.12.2020. |
[ 537 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 538 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 539 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 540 ] |
Abs. 5 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 541 ] |
Abs. 6 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 542 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 543 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 544 ] |
Abs. 4 angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 545 ] |
Abs. 15 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 546 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 547 ] |
Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 548 ] |
Abs. 16 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 549 ] |
Abs. 17 angefügt durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 550 ] |
Absatz 17 doppelt vergeben, da Aufhebung des Absatzes zum 2. Oktober 2020 aufgehoben wurde durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) (BGBl. I, 2023, Nr. 390). |
[ 551 ] |
Abs. 17 angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023. |
[ 552 ] |
Abs. 18 angefügt durch Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023. |
[ 553 ] |
Abs. 19 angefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 554 ] |
Abs. 4 geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 555 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 556 ] |
§ 104c eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 30.12.2025. |
[ 557 ] |
§ 105a geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 19.08.2023. |
[ 558 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 559 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023. |
[ 560 ] |
§ 105d eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022. Anzuwenden vom 31.12.2022 bis 31.12.2025. |
[ 561 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024. |
[ 562 ] |
Anlage angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.06.2024. |