HI16512199

§ 32 [ 16 ] Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

(1) 1Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. 2Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. 3Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung

3.

als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten,

4.

nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte freiwillig versichert sind oder

gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als angemessen.

(4) 1Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. 2Angemessen sind Beiträge

1.

bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder

2.

für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.

3Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. 4Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.

(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.

(5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach

1.

den §§ 20, 21 und 21a des Elften Buches pflichtversichert sind oder

2.

§ 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder

3.

§ 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind,

gilt der monatliche Beitrag als angemessen.

(6) 1Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 2Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

HI10088375

§ 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die Versicherung besteht.

(2) 1Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt und nach § 32 als Bedarf anerkannt werden, sind als Direktzahlung zu leisten, wenn der Zahlungsanspruch nach § 43a Absatz 2 größer oder gleich der Summe dieser Beiträge ist. 2Die Zahlung nach Satz 1 erfolgt an diejenige Krankenkasse oder dasjenige Versicherungsunternehmen, bei der beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. 3Die Leistungsberechtigten sowie die zuständigen Krankenkassen oder die zuständigen Versicherungsunternehmen sind über Beginn, Höhe des Beitrags und den Zeitraum sowie über die Beendigung einer Direktzahlung nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich zu unterrichten. 4Die Leistungsberechtigten sind zusätzlich über die jeweilige Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zu informieren, die zuständigen Krankenkassen und Versicherungsunternehmen zusätzlich über Namen und Anschrift der Leistungsberechtigten.

(3) Die Zahlung nach Absatz 2 hat in Fällen des § 32 Absatz 2, 3 und 5 bis zum Ende, in Fällen des § 32 Absatz 4 und 6 zum Ersten des sich nach Absatz 1 ergebenden Monats zu erfolgen.

HI10088355

§ 33 Bedarfe für die Vorsorge

(1) 1Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 [ 17 ] [Bis 30.06.2021: § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3] vom Einkommen abgesetzt werden. 2Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere

1.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

2.

Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

3.

Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

4.

Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

5.

geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.

HI2651361

§§ 34 - 34c Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe

HI15736024

§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe [ 18 ]

(1) 1Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. 2Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.

(2) 1Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.

Schulausflüge und

2.

mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

2Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. 2Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen

1.

in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

2.

in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

3.

in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) [ 19 ] 1Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit den [ 20 ] [Bis 31.12.2023: dem] in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen [ 21 ] [Bis 31.12.2023: Prozentsatz] fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). 2Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). 3Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. 4Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) 1Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) 1Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.

Schülerinnen und Schüler und

2.

Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

2Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. 3In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) 1Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.

Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2.

Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3.

Freizeiten.

2Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

[ 1 ]

§ 8 geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 2 ]

§ 11 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 3 ]

§ 12 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 4 ]

Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 5 ]

§ 23 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

[ 6 ]

§ 24 ab 1. Januar 2004 in Kraft.

[ 7 ]

§ 26 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 8 ]

§ 27 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 9 ]

§ 27a geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 10 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 11 ]

Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 13 ]

§ 27c eingefügt durch BTHG. Zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019, BGBl. I S. 2135. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 14 ]

§ 28a geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 15 ]

§ 30 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 16 ]

§ 32 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

[ 17 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 18 ]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 – 2 BvR 696/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl. I 2020 S. 1992): 1. § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022) mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, weiter anwendbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 19 ]

Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 21 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 22 ]

§ 34a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 23 ]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 – 2 BvR 696/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht (BGBl. I 2020 S. 1992): 1. § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022) mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, weiter anwendbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

[ 24 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 25 ]

§ 34c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 26 ]

§ 35 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 27 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 28 ]

§ 35a eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 29 ]

§ 35b geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Der bisherige § 35a wird § 35b. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 30 ]

Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 31 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 32 ]

§ 37 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 33 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 34 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 35 ]

Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 36 ]

§ 39a aufgehoben durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden von 2011 bis 2022.

[ 37 ]

§ 40 geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023.

[ 38 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 39 ]

§ 42 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 40 ]

Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 41 ]

§ 42a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 42 ]

Abs. 1 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 43 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 44 ]

§ 42b eingefügt durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 45 ]

Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 46 ]

§ 43 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 47 ]

Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 48 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 49 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 50 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 51 ]

Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden bis 30.06.2021.

[ 52 ]

§ 45 geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 53 ]

§ 45a geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 54 ]

§ 46a geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 55 ]

§ 46b geändert durch Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 56 ]

§ 52 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 57 ]

Geändert durch Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 58 ]

§ 63 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 59 ]

Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 60 ]

§ 64j geändert durch Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023.

[ 61 ]

§ 64k eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 62 ]

Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 63 ]

§ 71 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 64 ]

Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 31.12.2023.

[ 65 ]

Abs. 6 angefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 66 ]

Zehntes Kapitel geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 67 ]

§ 75 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 68 ]

§ 82 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 69 ]

Nr. 2 neu gefasst durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 70 ]

§ 82a eingefügt durch Grundrentengesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 71 ]

Angefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 72 ]

§ 90 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 73 ]

§ 92 geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 74 ]

§ 93 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 75 ]

§ 94 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 76 ]

Abs. 3 zum 1. Januar 2007 in Kraft.

[ 77 ]

Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2021.

[ 78 ]

§ 98 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 79 ]

§ 102a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021.

[ 80 ]

§ 118 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 81 ]

Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 01.11.2025.

[ 82 ]

§ 122 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 83 ]

§ 123 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 84 ]

§ 124 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 85 ]

Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 86 ]

§ 128a geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 87 ]

Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 88 ]

§ 128c geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Zuvor zum gleichen Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 89 ]

§ 128d geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 90 ]

Nr. 12 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 91 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 92 ]

Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht). Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 93 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 94 ]

§ 131 geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (WohngeldPlus-Gesetz) vom 05.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 95 ]

§ 132 zum 1. Januar 2004 in Kraft.

[ 96 ]

Abs. 1 zum 1. Januar 2004 in Kraft.

[ 97 ]

Abs. 2 zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

[ 98 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 09.12.2004 (BGBl I S. 3305).

[ 99 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 100 ]

§ 134 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 101 ]

§ 136a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 102 ]

§ 139 geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 103 ]

§ 140 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 104 ]

§ 141 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021.

[ 105 ]

Zeitraum (bisher 31. März 2022) verlängert durch Artikel 1 der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10. März 2022, BGBl I S. 426. Die Verordndung tritt am 18.03.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

[ 106 ]

§ 142 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 107 ]

§ 143 eingefügt durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 108 ]

§ 144 geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 109 ]

§ 145 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 110 ]

Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 111 ]

§ 146 angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022.

[ 112 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 113 ]

§ 147 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden für 2024.

[ 114 ]

Anlage (zu § 28) geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 115 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 116 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 117 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 118 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 119 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 120 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 121 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 122 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 123 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 124 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 125 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 126 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 127 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 128 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 129 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 130 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 131 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 132 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 133 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 134 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 135 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 136 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 137 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 138 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 139 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 140 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 141 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 142 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 143 ]

Anlage (zu § 34) geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 144 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 145 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 146 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4674.

[ 147 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 148 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 149 ]

Angefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 150 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 151 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 152 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, BGBl 2023 I Nr. 287.

[ 153 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 154 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025, BGBl 2024 I Nr. 312.

[ 155 ]

Ergänzt durch Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025, BGBl 2024 I Nr. 312.