[ 1 ] |
Angefügt durch Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie. Anzuwenden ab 15.04.2020. |
[ 2 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 3 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 4 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes. Anzuwenden ab 29.12.2021. |
[ 5 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden vom 01.07.2021 bis 13.06.2023. |
[ 6 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023. |
[ 7 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022. |
[ 8 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022. |
[ 9 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022. |
[ 10 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022. |
[ 11 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022. |