[ 1 ]

Angefügt durch Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie. Anzuwenden ab 15.04.2020.

[ 2 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023.

[ 3 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023.

[ 4 ]

Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes. Anzuwenden ab 29.12.2021.

[ 5 ]

Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden vom 01.07.2021 bis 13.06.2023.

[ 6 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023.

[ 7 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.

[ 8 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.

[ 9 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.

[ 10 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.

[ 11 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden ab 19.02.2022.