§ 2 Genehmigungspflicht
(1) 1Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
3. |
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44 [ 5 ] [Bis 31.07.2021: §§ 42 und 43] ) oder |
4. |
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) |
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(1a) [ 6 ] 1Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. 2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) [ 7 ] 1Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. 2Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
2. |
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie |
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. 2Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf [ 8 ] [Bis 31.07.2021: vier] Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
§ 3 Unternehmer
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
(2) 1Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. 2Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 3a [ 9 ] Bereitstellung von Mobilitätsdaten
(1) Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die folgenden statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, bereitzustellen:
1. |
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr:
|
2. |
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr:
|
(2) 1Die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie in Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten hat einmalig, die Bereitstellung der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe b genannten Daten hat fortlaufend in Echtzeit zu erfolgen. 2Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen. 3Näheres bestimmt die nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassende Rechtsverordnung. 4Unternehmer und Vermittler müssen die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a genannten Daten aktualisieren, soweit sich in ihrem Geschäftsbetrieb Änderungen ergeben.
(3) 1Natürliche oder juristische Personen, die als Einzelunternehmer firmieren, sind von der Bereitstellungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. 2Die freiwillige Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Unternehmer und Vermittler können sich bei der Erfüllung ihrer Bereitstellungspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedienen.
(5) 1Stehen für die nach Absatz 1 Nummer 1 bereitzustellenden Daten auf Länderebene Systeme zur Verfügung, die dem Zweck der landeseinheitlichen Zusammenführung von Daten dienen, so sind die Daten vorrangig an diese Systeme zu liefern. 2Die Landessysteme garantieren, dass die bereitgestellten Daten und Metadaten umgehend an den Nationalen Zugangspunkt weitergeleitet werden. 3Dynamische Daten sind in Echtzeit weiterzuleiten. 4Hierzu müssen die Landessysteme mit dem Nationalen Zugangspunkt über eine funktionsfähige Schnittstelle verbunden sein. 5Die technischen Vorgaben des Nationalen Zugangspunktes sind einzuhalten.
§ 3b [ 16 ] Datenverarbeitung
(1) Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die Daten nach § 3a Absatz 1 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und auf Anfrage nach Maßgabe der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 zu erlassenden Rechtsverordnung an die folgenden Empfänger zu übermitteln:
1. |
Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a an Behörden nach dem § 8 Absatz 3 sowie den §§ 11 und 29 zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 51 und 51a und Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an Behörden nach § 8 Absatz 3 und § 11 zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie zur Überwachung von Maßgaben nach § 51a Absatz 1, 2 und 4; |
2. |
Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a sowie Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in anonymisierter Form an Länder, Behörden nach § 8 Absatz 3 und Kommunen zur Durchführung von Verkehrsuntersuchungen, zur Ausgestaltung von Maßnahmen zur effizienten Verkehrsplanung und Verkehrslenkung oder zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes oder zur Fortentwicklung der Barrierefreiheit nach § 50 Absatz 3 und §§ 64b und 64c; |
3. |
Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 an Dritte zur Erbringung bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24); Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b dürfen vom Nationalen Zugangspunkt nicht übermittelt werden, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass mit diesen Daten Bewegungen oder Standorte individualisierbarer Personen nachvollzogen werden können und diese Personen nicht in die Übermittlung eingewilligt haben; |
4. |
Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere seiner Berichtspflichten nach § 66, sowie zur Fortentwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme nach § 4 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes sowie zur Erfüllung der Berichtspflicht aus Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926; |
5. |
Daten im Sinne von § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c an das Statistische Bundesamt und die jeweiligen Landesämter für Statistik zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nummer 7 des Verkehrsstatistikgesetzes. |
(2) 1Der Nationale Zugangspunkt darf Daten nach § 3a Absatz 1 in anonymisierter Form ferner zur Verfügung stellen
1. |
den Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche Studien sowie |
2. |
den Ländern und Kommunen für hoheitliche Zwecke, wie etwa die Verkehrslenkung oder den Klimaschutz, |
wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. 2Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Studien zur Verfügung stellen, wenn die Dritten ihnen gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten zugesichert haben.
(3) Behörden nach § 8 Absatz 3 sowie §§ 11 und 29 sind befugt,
1. |
Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Überprüfung von Maßgaben nach den §§ 40, 41, 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie §§ 51 und 51a erforderlich ist, und |
2. |
Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Überwachung von Maßgaben nach § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 3 und 4 sowie § 51a Absatz 4 erforderlich ist. |
(4) Erbringer bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind befugt, Daten nach § 3a Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Erbringung ihrer Dienste gegenüber Endnutzern erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist befugt, Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies jeweils erforderlich ist
1. |
zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 66, |
2. |
zur Fortentwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme nach § 4 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes oder |
3. |
zur Erfüllung der Berichtspflicht aus Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926. |
(6) Das Statistische Bundesamt und die Landesämter für Statistik sind befugt, Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Erstellung der Personenverkehrsstatistik nach § 1 Nummer 7 des Verkehrsstatistikgesetzes erforderlich ist.
[ 1 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 2 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 3 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 4 ] |
§ 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 5 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 6 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 7 ] |
Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 9 ] |
§ 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 10 ] |
Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. September 2021 in Kraft. |
[ 11 ] |
Nummer 1 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 12 ] |
Nummer 1 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;. |
[ 13 ] |
Nummer 1 Buchstabe d tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 14 ] |
Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft;. |
[ 15 ] |
Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
[ 16 ] |
§ 3b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 17 ] |
§ 3c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 18 ] |
§ 5 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 19 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 20 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 21 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 22 ] |
Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 23 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 24 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 25 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 26 ] |
Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 27 ] |
Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 28 ] |
Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 29 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 30 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 31 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 32 ] |
Abs. 5b eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 33 ] |
Richtig wohl: Unternehmens. |
[ 34 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 35 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 36 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 37 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 39 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 40 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 41 ] |
§ 23 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 43 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 44 ] |
Angefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 45 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 46 ] |
Abs. 1a geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 48 ] |
Abs. 1a aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020. |
[ 49 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 50 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 51 ] |
Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 52 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 54 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 55 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 56 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 57 ] |
§ 28b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 58 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 59 ] |
§ 28c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 60 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 61 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 62 ] |
Abs. 1a geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 63 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 64 ] |
Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 65 ] |
Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 66 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 67 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 68 ] |
Abs. 8 aufgehoben durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden bis 12.03.2020. |
[ 69 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020. |
[ 70 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 12.10.2020. |
[ 71 ] |
§ 30 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 72 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 73 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden bis 31.07.2021. |
[ 74 ] |
§ 36a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 75 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen. Anzuwenden ab 10.12.2020. |
[ 76 ] |
Richtig wohl: sie |
[ 77 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 78 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 79 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.01.2013 bis 31.07.2021. |
[ 80 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 81 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 82 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 83 ] |
§ 42b geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 84 ] |
§ 44 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 85 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 86 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 87 ] |
Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 88 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 89 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 90 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 91 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 92 ] |
Geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen. Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden vom 01.07.2005 bis 31.07.2021. |
[ 93 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 94 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 95 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 96 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 97 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 98 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 99 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 100 ] |
§ 50 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 101 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 102 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 103 ] |
§ 51a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 104 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 105 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 106 ] |
Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich. Anzuwenden ab 13.03.2020. |
[ 108 ] |
Nr. 12 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 109 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 110 ] |
Buchst. e) eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 111 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 112 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 113 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 114 ] |
Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023. |
[ 115 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 116 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Anzuwenden ab 17.04.2024. |
[ 117 ] |
§ 64b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 118 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 119 ] |
§ 64c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 120 ] |
§ 65 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |
[ 121 ] |
§ 66 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021. |