[ 1 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 2 ] |
Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 20 Absatz 13 Satz 4: § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 3 ] |
Geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Zur Anwendung siehe § 20 Absatz 13 Satz 4: § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen. Anzuwenden ab 01.06.2024. |
[ 4 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.06.2022. |
[ 5 ] |
Buchst. d) geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022. |
[ 6 ] |
§ 4 geändert durch Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 21.12.2022. |
[ 7 ] |
Geändert durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 8 ] |
Aufgehoben durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020. |
[ 9 ] |
§ 6 geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 10 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden für 2025. |
[ 11 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 12 ] |
Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 13 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 14 ] |
Nr. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 15 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 16 ] |
Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 17 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 18 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30.06.2021. |
[ 19 ] |
Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 20 ] |
Abs. 5 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 21 ] |
Abs. 6 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 22 ] |
Geändert durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 23 ] |
§ 6c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30.06.2021. |
[ 24 ] |
§ 6d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 25 ] |
§ 7a geändert durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024. |
[ 26 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 27 ] |
Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 28 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 29 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 31 ] |
Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30.06.2021. |
[ 32 ] |
§ 20 geändert durch Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) vom 08.12.2022. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2328). Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 33 ] |
Angefügt durch Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024. Anzuwenden ab 06.12.2024. |
[ 34 ] |
§ 22 angefügt durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Aufgehoben durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022. Anzuwenden vom 01.01.2005 bis 31.05.2022. |
[ 35 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) vom 01.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 36 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vom 29.04.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |