HI15521713

§ 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen

(1) 1Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwaltungsvermögen und Altersrückstellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. 2Soweit die Beitragserhebung für das laufende Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen, dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefordert wird.

(2) 1Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 und § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 trägt. 3Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. 4Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a und § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. 5Bei der Vereinigung von Unfallversicherungsträgern nach den §§ 116 und 117 können die gleichlautenden Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger vorsehen.

(3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden.

(4) 1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten, den Arbeitsstunden oder den Arbeitsentgelten. 2Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. 3Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 des Vierten Buches der Einzugsstelle gemeldet worden sind, beträgt für das Jahr 2006 1,6 vom Hundert des jeweiligen Arbeitsentgelts. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. 5Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 des Vierten Buches neu festzusetzen ist. 6Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.

(5) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden.

HI15521715

§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) 1Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

(2) 1Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. 2§ 185 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1Die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 Buchstabe a, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. 2Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. 3Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. 4Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 5Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen.

(4) 1Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. 2Die Unfallversicherung Bund und Bahn hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden.

HI1852880

§§ 187 - 187a Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

HI1852881

§ 187 Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze

HI1852882
§ 187 Berechnungsgrundsätze

(1) 1Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. 2Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(4) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

(6) (weggefallen)

HI1852883

§ 187a Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

HI2948483
§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) 1Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro betragen. 2Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.

HI1016176

§§ 188 - 198 Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

HI1016177

§§ 188 - 190 Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern

HI15522920

§ 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen

1Die Unfallversicherungsträger können von den Krankenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. 2Sie sollen dabei ihr Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. 3Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von den Krankenkassen an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

[ 1 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 2 ]

Buchst. d) angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 3 ]

Nr. 17 geändert durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

[ 4 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 5 ]

Nr. 2 eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 6 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019. Anzuwenden ab 01.09.2020.

[ 7 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 8 ]

§ 8 geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021.

[ 9 ]

§ 9 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 10 ]

§ 20 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 11 ]

§ 25 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden vom 08.11.2006 bis 31.12.2025.

[ 12 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 13 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 14 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 15 ]

§ 27 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.

[ 16 ]

§ 27a eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024.

[ 17 ]

Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 18 ]

Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 19 ]

§ 35 geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 20 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 21 ]

§ 39 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 22 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 23 ]

§ 43 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 24 ]

Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 25 ]

Pflegegeldrahmen ab 1.7.2024: 445 EUR bis 1.772 EUR.

[ 26 ]

Anpassungsfaktor ab 1.7.2024: 1,0457; vgl. § 95 SGB VII.

[ 27 ]

§ 45 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 28 ]

Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 29 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 30 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 31 ]

§ 47 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 32 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 33 ]

§ 52 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 34 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 35 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

[ 36 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 37 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 38 ]

§ 58 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 39 ]

Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 40 ]

1/7 ab 1.1.2025: 6.420 EUR.

[ 41 ]

§ 85 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 42 ]

60 % ab 1.1.2021: 26.964 EUR/jährlich.

[ 43 ]

25 % seit 1.1.2025: 11.235 EUR/jährlich.

[ 44 ]

33 1/3 % ab 1.1.2025 14.980 EUR/jährlich.

[ 45 ]

40 % ab 1.1.2025 17.976 EUR/jährlich.

[ 46 ]

75 % ab 1.1.2025: 33.705 EUR/jährlich.

[ 47 ]

2fache ab 1.1.2025: 89.880 EUR/jährlich.

[ 48 ]

§ 86 aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 49 ]

25 % ab 1.1.2020: 9.555 EUR (West)/jährlich bzw. 9.030 EUR (Ost)/jährlich.

[ 50 ]

33 1/3 % ab 1.1.2020: 12.740 EUR (West)/jährlich bzw. 12.040 EUR (Ost)/jährlich.

[ 51 ]

Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.

[ 52 ]

§ 90 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 53 ]

Ab 1.1.2025: 44.940 EUR/jährlich.

[ 54 ]

120 % ab 1.1.2025: 53.928 EUR/jährlich.

[ 55 ]

Ab 1.1.2025: 44.940 EUR/jährlich.

[ 56 ]

§ 91 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 57 ]

75 % ab 1.1.2025: 33.705 EUR/jährlich.

[ 58 ]

Ab 1.1.2025: 44.940 EUR/jährlich.

[ 59 ]

120 % ab 1.1.2025: 53.928 EUR/jährlich.

[ 60 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 61 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 62 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 63 ]

Nr. 3 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 64 ]

Anpassungsfaktor ab 1.7.2024: 1,0457.

[ 65 ]

Abs. 2a eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021.

[ 66 ]

§ 100 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 67 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 68 ]

Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 69 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 70 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 71 ]

Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

[ 72 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 73 ]

§ 130 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 74 ]

§ 136 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022.

[ 75 ]

§ 136a eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Absatz 1 zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), BGBl I S. 2759, 2778. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 76 ]

Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024.

[ 77 ]

§ 136b eingefügt durch Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 78 ]

§ 144 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 79 ]

§ 149 neu gefasst durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 80 ]

Angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 81 ]

§ 150 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 82 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 83 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 84 ]

2.100 Teil ab 1.1.2025: 21,40 EUR/pro Std..

[ 85 ]

Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 86 ]

1,5 % ab 1.1.2025: 674,10 EUR/jährlich.

[ 87 ]

§ 168 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 88 ]

§ 169 neu gefasst durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 89 ]

§ 172c Abs. 3 tritt bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft.

[ 90 ]

§ 171 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden von 2010 bis 2022.

[ 91 ]

Abs. 2 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 92 ]

Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 93 ]

§ 172b geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 94 ]

§ 172c geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 95 ]

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen ab 1.1.2021 das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten (BGBl I 2020 S. 2932.

[ 96 ]

6fache ab 1.1.2021: 236.880 EUR (West)/jährlich bzw. 224.280 EUR (Ost)/jährlich.

[ 97 ]

§ 181 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024.

[ 98 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 99 ]

Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 100 ]

Abs. 1 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 101 ]

§ 193 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 102 ]

Angefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 103 ]

Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

[ 104 ]

Anzuwenden bis 31.12.2027.

[ 105 ]

Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 106 ]

Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 107 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019. Anzuwenden ab 01.09.2020.

[ 108 ]

Anzuwenden bis 31.12.2027.

[ 109 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 110 ]

§ 213 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 111 ]

Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 112 ]

§ 215 geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2024.

[ 113 ]

Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden bis 31.12.2024.

[ 114 ]

§ 216 geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Aufgehoben durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 01.07.2024 bis 31.12.2024.

[ 115 ]

§ 217 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 116 ]

§ 218b neu gefasst durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 117 ]

§ 218d geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 118 ]

§ 218e geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 119 ]

§ 218f neu gefasst durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

[ 120 ]

§ 218g geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021.

[ 121 ]

§ 220 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 122 ]

§ 221 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 123 ]

§ 221a neu gefasst durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 27.07.2022.

[ 124 ]

§ 224 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.

[ 125 ]

§ 225 neu gefasst durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden für 2024.