§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
1. |
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, |
2. |
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, |
3. |
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten. |
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt
(1) 1Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. 2§ 105 gilt für den Lotsen entsprechend.
(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.
§ 108 Bindung der Gerichte
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) 1Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. 2Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
1Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
(1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) 1Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. 2Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
§ 111 Haftung des Unternehmens
1Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft [ 67 ] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft des Handelsrechts] oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. 2Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. 3Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt. [ 68 ] [Bis 31.12.2023: Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.]
§ 112 Bindung der Gerichte
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.
§ 113 Verjährung
1Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. 2Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
§ 114 Unfallversicherungsträger
(1) 1Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.
(2) 1Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
1. |
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, |
2. |
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), |
3. |
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und |
4. |
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186). |
§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
(1) 1Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [ 69 ] [Bis 26.06.2020: Innern] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. 2Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. 3Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. 4Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat [ 70 ] [Bis 26.06.2020: Innern] sowie für Arbeit und Soziales.
(2) 1Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat [ 71 ] [Bis 26.06.2020: Innern]. 2Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) 1Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. 2Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.
[ 1 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 2 ] |
Buchst. d) angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 3 ] |
Nr. 17 geändert durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023. |
[ 4 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 5 ] |
Nr. 2 eingefügt durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 6 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019. Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 7 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 8 ] |
§ 8 geändert durch Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021. Anzuwenden ab 18.06.2021. |
[ 9 ] |
§ 9 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 10 ] |
§ 20 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 11 ] |
§ 25 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden vom 08.11.2006 bis 31.12.2025. |
[ 12 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 13 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 14 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 15 ] |
§ 27 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024. |
[ 16 ] |
§ 27a eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.03.2024. |
[ 17 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 18 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 19 ] |
§ 35 geändert durch Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 20 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 21 ] |
§ 39 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 22 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 23 ] |
§ 43 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 24 ] |
Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 25 ] |
Pflegegeldrahmen ab 1.7.2024: 445 EUR bis 1.772 EUR. |
[ 26 ] |
Anpassungsfaktor ab 1.7.2024: 1,0457; vgl. § 95 SGB VII. |
[ 27 ] |
§ 45 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 28 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 29 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 30 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024. |
[ 31 ] |
§ 47 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024. |
[ 32 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 33 ] |
§ 52 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 34 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 35 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024. |
[ 36 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 37 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 38 ] |
§ 58 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 39 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 40 ] |
1/7 ab 1.1.2025: 6.420 EUR. |
[ 41 ] |
§ 85 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 42 ] |
60 % ab 1.1.2021: 26.964 EUR/jährlich. |
[ 43 ] |
25 % seit 1.1.2025: 11.235 EUR/jährlich. |
[ 44 ] |
33 1/3 % ab 1.1.2025 14.980 EUR/jährlich. |
[ 45 ] |
40 % ab 1.1.2025 17.976 EUR/jährlich. |
[ 46 ] |
75 % ab 1.1.2025: 33.705 EUR/jährlich. |
[ 47 ] |
2fache ab 1.1.2025: 89.880 EUR/jährlich. |
[ 48 ] |
§ 86 aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020. |
[ 49 ] |
25 % ab 1.1.2020: 9.555 EUR (West)/jährlich bzw. 9.030 EUR (Ost)/jährlich. |
[ 50 ] |
33 1/3 % ab 1.1.2020: 12.740 EUR (West)/jährlich bzw. 12.040 EUR (Ost)/jährlich. |
[ 51 ] |
Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020. |
[ 52 ] |
§ 90 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 53 ] |
Ab 1.1.2025: 44.940 EUR/jährlich. |
[ 54 ] |
120 % ab 1.1.2025: 53.928 EUR/jährlich. |
[ 55 ] |
Ab 1.1.2025: 44.940 EUR/jährlich. |
[ 56 ] |
§ 91 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 57 ] |
75 % ab 1.1.2025: 33.705 EUR/jährlich. |
[ 58 ] |
Ab 1.1.2025: 44.940 EUR/jährlich. |
[ 59 ] |
120 % ab 1.1.2025: 53.928 EUR/jährlich. |
[ 60 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 61 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 62 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 63 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 64 ] |
Anpassungsfaktor ab 1.7.2024: 1,0457. |
[ 65 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.12.2021. |
[ 66 ] |
§ 100 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 67 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 68 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 69 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 70 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 71 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 72 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 73 ] |
§ 130 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 74 ] |
§ 136 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2022. |
[ 75 ] |
§ 136a eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Absatz 1 zum Inkrafttreten erneut geändert durch Artikel 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG), BGBl I S. 2759, 2778. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 76 ] |
Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 77 ] |
§ 136b eingefügt durch Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 78 ] |
§ 144 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 79 ] |
§ 149 neu gefasst durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 80 ] |
Angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 81 ] |
§ 150 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 82 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 83 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 84 ] |
2.100 Teil ab 1.1.2025: 21,40 EUR/pro Std.. |
[ 85 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 86 ] |
1,5 % ab 1.1.2025: 674,10 EUR/jährlich. |
[ 87 ] |
§ 168 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 88 ] |
§ 169 neu gefasst durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 89 ] |
§ 172c Abs. 3 tritt bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft. |
[ 90 ] |
§ 171 aufgehoben durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden von 2010 bis 2022. |
[ 91 ] |
Abs. 2 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 92 ] |
Abs. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 93 ] |
§ 172b geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 94 ] |
§ 172c geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 95 ] |
Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen ab 1.1.2021 das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten (BGBl I 2020 S. 2932. |
[ 96 ] |
6fache ab 1.1.2021: 236.880 EUR (West)/jährlich bzw. 224.280 EUR (Ost)/jährlich. |
[ 97 ] |
§ 181 geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 30.10.2024. |
[ 98 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 99 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 100 ] |
Abs. 1 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 101 ] |
§ 193 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 102 ] |
Angefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 103 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 104 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2027. |
[ 105 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 106 ] |
Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 107 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15.11.2019. Anzuwenden ab 01.09.2020. |
[ 108 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2027. |
[ 109 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 110 ] |
§ 213 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 111 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 112 ] |
§ 215 geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2024. |
[ 113 ] |
Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden bis 31.12.2024. |
[ 114 ] |
§ 216 geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Aufgehoben durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 01.07.2024 bis 31.12.2024. |
[ 115 ] |
§ 217 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 116 ] |
§ 218b neu gefasst durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 117 ] |
§ 218d geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 118 ] |
§ 218e geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 119 ] |
§ 218f neu gefasst durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021. |
[ 120 ] |
§ 218g geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 121 ] |
§ 220 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 122 ] |
§ 221 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 123 ] |
§ 221a neu gefasst durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 27.07.2022. |
[ 124 ] |
§ 224 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 125 ] |
§ 225 neu gefasst durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021. Anzuwenden für 2024. |