Gliederung
[ 1 ] |
Wird durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt (vgl. § 198 Abs. 3). |
[ 2 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 3 ] |
Anzuwenden bis 30.06.2025. |
[ 4 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 5 ] |
Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2035. |
[ 6 ] |
Abs. 1c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2025. |
[ 7 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 9 ] |
Eingefügt durch PflBRefG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 10 ] |
Absätze 2 und 3 werden durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt (vgl. § 198 Abs. 3). |