[ 1 ]

Wird durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt (vgl. § 198 Abs. 3).

[ 2 ]

Anzuwenden bis 31.12.2025.

[ 3 ]

Anzuwenden bis 30.06.2025.

[ 4 ]

Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

[ 5 ]

Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2035.

[ 6 ]

Abs. 1c eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2025.

[ 7 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

[ 8 ]

Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

[ 9 ]

Eingefügt durch PflBRefG. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 10 ]

Absätze 2 und 3 werden durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt (vgl. § 198 Abs. 3).