§ 14 [Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter]
(1) 1Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. 2Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. 3Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3) [ 18 ] 1Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Soldatenentschädigungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. 2Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetzes, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. 3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
Bis 31.12.2024:
(3) 1Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. 2Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. [ 19 ] [Bis 31.12.2023: Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. 2Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. ] 3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [ 20 ] und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
§ 16 [Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters]
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) (weggefallen)
(3) 1Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. 2Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(4) 1Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
4. |
Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte; |
2Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5. [ 21 ]
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung [ 22 ] ) oder Bevollmächtigte sind.
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
§ 17 [Ausschließungsgründe für das Amt des ehrenamtlichen Richters]
(1) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
2. |
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, |
2Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
(2) 1Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. 2Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.
[ 1 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 2 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 3 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 4 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 5 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 6 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 7 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 8 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 9 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 10 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 12 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 13 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 14 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 15 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 16 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 17 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 18 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 19 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 20 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 21 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 22 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 23 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 24 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 25 ] |
Nr. 1 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 26 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 27 ] |
Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 28 ] |
Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 29 ] |
Eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 30 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG). Anzuwenden ab 01.04.2020. |
[ 31 ] |
Eingefügt durch Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG). Anzuwenden ab 01.04.2020. |
[ 32 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 33 ] |
Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz(Krankenhaustransparenzgesetz) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024. |
[ 34 ] |
Nr. 3 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 35 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 36 ] |
Geändert durch Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG). Anzuwenden ab 09.06.2021. |
[ 37 ] |
Angefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020. |
[ 38 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 39 ] |
Geändert durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023. |
[ 40 ] |
Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 41 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 42 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 43 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 44 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 45 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 46 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 47 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 48 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 49 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 50 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 51 ] |
Nr. 9 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 52 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 53 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 54 ] |
Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.04.2022. |
[ 55 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 56 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 57 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 58 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 59 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 60 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 61 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 62 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 63 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 64 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 65 ] |
Angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 66 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 67 ] |
Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 68 ] |
Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 69 ] |
Nr. 5 eingefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 70 ] |
Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 71 ] |
Angefügt durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 72 ] |
Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021. |
[ 73 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 74 ] |
Zählung anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 75 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 76 ] |
Abs. 1b eingefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 77 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024. |
[ 78 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020. |
[ 79 ] |
Inkrafttreten wurde geändert vom 01.11.2019 auf 01.11.2020 durch Art. 154a des 2. DSAnpUG-EU, BGBl. I, S. 1626, 1718. |
[ 80 ] |
§ 65d eingefügt durch Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013. Anzuwenden ab 01.01.2022. |
[ 81 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 82 ] |
Anzuwenden bis 31.12.2025. |
[ 83 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 84 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023. |
[ 85 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 86 ] |
Nr. 8 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 87 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 88 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 89 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 90 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 91 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 92 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 93 ] |
Abs. 2b eingefügt durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 94 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 95 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 96 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 97 ] |
Nr. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 98 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 99 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 100 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 101 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 102 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 103 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 104 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 105 ] |
§ 110a geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 106 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 107 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 108 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 109 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021. |
[ 110 ] |
§ 122 geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 111 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 112 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Gestrichen durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.07.2020 bis 31.12.2021. |
[ 113 ] |
Gestrichen durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 30.06.2020. |
[ 114 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 115 ] |
Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020. |
[ 116 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 117 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 118 ] |
Geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 119 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 120 ] |
Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG) vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025. |
[ 121 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 122 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 123 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 124 ] |
Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 125 ] |
§ 202 geändert durch GWB-Digitalisierungsgesetz. Anzuwenden ab 19.01.2021. |
[ 126 ] |
Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024. |
[ 127 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024. |
[ 128 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden bis 12.10.2023. |
[ 129 ] |
§ 210 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 130 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz - PUEG) vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023. |
[ 131 ] |
§ 211 neu gefasst durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden vom 17.07.2024 bis 31.12.2025. |
[ 132 ] |
§ 220 angefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Aufgehoben durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden für 2024. |