HI2744967

Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL)

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Zusammenfassung

Name: LI1908310 Rz:

Begriff

Versicherte sollen die ihnen zustehenden Entgeltersatzleistungen zügig und in korrekter Höhe erhalten. Die Sozialversicherungsträger benötigen daher zeitnah die zur Berechnung erforderlichen Daten, insbesondere Informationen über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Für die Übermittlung der Daten ist der "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" (DTA EEL) für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend vorgeschrieben. Die Meldungen zu den Entgeltersatzleistungen sind daher ausschließlich im Verfahren "DTA EEL" – und nicht mehr in Papierform – zu übermitteln. Ausgenommen sind Einzelfälle, z. B. für die Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben oder von Pflegeunterstützungsgeld, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist.

Name: LI1908311 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 107 SGB IV und die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des DTA EEL" erläutern die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des DTA EEL. Der Verfahrensbeschreibung zum DTA EEL sowie der dazugehörigen Anlage 4 können zu den von den Sozialversicherungsträgern geforderten Inhalten eine ausführliche Kommentierung mit entsprechenden Beispielen entnommen werden. Der Anlage 3 kann zudem eine Auflistung der Sachverhalte entnommen werden, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht im DTA EEL übermittelt werden sollen. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des DTA EEL vom 14.12.2021 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung vom 22.1.2019 ab. Am 6.9.2023 wurde zwischenzeitlich ausschließlich die Datensatzbeschreibung (Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze) in einer zum 1.1.2024 aktualisierten Fassung genehmigt, während die Gemeinsamen Grundsätze, in der seit 1.1.2023 geltenden Fassung (Version 11) ihre Gültigkeit behalten. Die Anlage 1, in der ab 1.1.2024 an geltenden Fassung, stellt eine Unterversion der Gemeinsamen Grundsätze in Version 11 des DTA EEL dar. Auch wenn die Gemeinsamen Grundsätze nunmehr in Version 11 bestehen bleiben, ist dennoch der Datensatz ab dem 1.1.2024 in eine Version 12 zu überführen, weil Unterversionen in dem Versionsnummernfeld aktuell nicht abgebildet werden können.

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Sozialversicherung

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1 Elektronische Entgeltersatzleistung

Mit der Einführung der neuen Version des Verfahrens "DTA EEL" (Version 11.0) zum 1.1.2023 wurde das bisherige Datenaustauschverfahren überarbeitet und mit Version 12 zum 1.1.2024 aktualisiert. Der Datensatz ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in der Version 12 zu verwenden, und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2024. Alle vorherigen Datensatz-Versionen sind grundsätzlich ab 2024 nicht mehr zu verwenden. Für eine Übergangszeit bis zum 29.2.2024 werden die Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger, die Mitteilungen der Arbeitgeber, die in der Version 11 und 12 übermittelt werden, verarbeitet.

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2 Annahmestellen

Die Datenannahmestellen bei den gesetzlichen Krankenkassen fungieren hierbei für alle elektronischen Meldungen als Annahme- und Weiterleitungsstellen. Die Daten werden an die Datenannahmestelle übermittelt, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Sofern keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, z. B. bei privat versicherten Arbeitnehmern, wird die Meldung nach Wahl des Arbeitgebers an eine Datenannahmestelle einer gesetzlichen Krankenkasse übermittelt.

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3 Inhalte der Meldungen

Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers sind vielfältige weitere Informationen an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dazu zählen z. B. die Rentenversicherungsnummer oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers. Alle benötigten Daten können der Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden.

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3.1 Angabe von Schlüsselzahlen

Zum Befüllen einzelner Datenfelder ist die Angabe von Schlüsselzahlen notwendig, die der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden können.

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3.1.1 Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten

Die Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL sieht folgende Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten vor:

Name: LI1895164 Rz:
01 Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld
02 Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld
03 Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld
04 Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus
   
11 Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
12 Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
   
21 Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld
22 Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld
23 Entgeltbescheinigung UV bei Kinderverletztengeld
   
31 Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld
   
41 Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen
42 Anforderung Ende Entgeltersatzleistung
   
51 Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen [ 1 ]
   
61 Rückmeldung Vorerkrankungmitteilungen
62 Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung
66 Rückmeldung falscher Abgabegrund
   
71 Höhe der Entgeltersatzleistung
   
99 Wechsel der meldenden Stelle bzw. Systemwechsel
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3.1.2 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Name: LI1895165 Rz:
01 Kündigung des Arbeitgebers
02 Kündigung des Arbeitnehmers
03 befristetes Arbeitsverhältnis
04 Aufhebungsvertrag
05 Sonstiges
06 zulässige Auflösung
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3.1.3 Schlüsselzahlen für Fehlzeiten vor Beginn der Schutzfrist
Name: LI1895166 Rz:
00 Keine Fehlzeit
01 Unbezahlter Urlaub
02 Bezug einer Entgeltersatzleistung
03 Unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsbummelei
04 Elternzeit
99 Sonstiges
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3.1.4 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung der Entgeltersatzleistung
Name: LI9114037 Rz:
01 kein Leistungsbezug
02 laufender Leistungsbezug
03 Ende des Leistungsbezugs
04 Ende wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente
05 Ende wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung)
06 Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestands
99 Sonstiges Ende (z. B. wegen fehlender Mitwirkung, Wechsel der Krankenkasse)
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3.1.5 Stornierungen

Meldungen des Arbeitgebers, die nicht zu erstatten waren, bei einem unzuständigen Sozialversicherungsträger erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten, sind zu stornieren. Fehlerhafte Datensätze und -bausteine sind mit den korrigierten Daten erneut zu übermitteln. Falls eine Korrektur der Datensätze und -bausteine nicht möglich ist, sind die Mitteilungen mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstellen. Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen nur im Rahmen der Verjährungsfristen gemäß § 45 SGB I zu stornieren sind.