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BAG Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 443/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztliches Beschäftigungsverbot. Mutterschutzlohn. Beschäftigungsverbot. Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. psychische Belastungen am Arbeitsplatz. Verschlechterung der Gesundheit bei Fortdauer der Beschäftigung. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Mutterschutzlohn. Erschütterung des Beweiswerts. Erläuterung des Beschäftigungsverbots. Zeugenvernehmung des Arztes. Beweiswürdigung. Feststellung der Krankheit. Wiederholung der Zeugenvernehmung. Mutterschutz. Entgeltfortzahlung Krankheit. Beschäftigungsverbot wegen spezifischer Beschwerden bei Arbeitsbelastung

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Orientierungssatz

  • Der Arzt kann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG mit den Wirkungen der §§ 21, 24 MuSchG unabhängig von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin aussprechen.
  • Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, begründet das deswegen ausgesprochene Beschäftigungsverbot keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG. Dasselbe gilt, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Gefährdung von Mutter und Kind vorliegt.
  • Liegt trotz einer Krankheit keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren vor, sondern ist die weitere Beschäftigung unzumutbar, weil sie zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, kann krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Die Schwangere setzt gleichwohl wegen des Beschäftigungsverbots mit der Arbeit aus, wenn die Verschlechterung der Gesundheit, die das Beschäftigungsverbot rechtfertigt, ausschließlich auf der Schwangerschaft beruht. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tritt hier hinter die besondere mit der Schwangerschaft verbundene Gefährdungssituation zurück. Der Anspruch auf Mutterschutzlohn bleibt bestehen.
  • § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits gehörten Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine Ermessensüberschreitung liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (wie BGH 19. Juni 2000 – II ZR 319/98 – NJW 2000, 3718, 3720).
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Normenkette

MuSchG §§ 3, 11, 21, 24; ZPO § 398; EFZG § 3; SGB V § 44 ff.; BGB n.F. § 326 Abs. 1

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Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 28.03.2001; Aktenzeichen 9 Sa 1214/00)

ArbG Arnsberg (Urteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen 2 (3) Ca 1265/99)

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Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. März 2001 – 9 Sa 1214/00 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

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Tatbestand

Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn auf Grund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots.

Die im Jahre 1959 geborene Klägerin ist seit 1989 als kaufmännische Angestellte zu einem Monatsverdienst von 4.826,00 DM brutto bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 1999 wurde sie schwanger. Nach vorausgegangenen krankheitsbedingten Fehlzeiten hatte sie in der Zeit vom 5. bis zum 23. Juli 1999 Urlaub. Sie arbeitete am 26. Juli, war krank vom 27. Juli bis zum 31. August, arbeitete vom 1. bis zum 3. September und war wiederum krank vom 6. September bis zum 17. September 1999. Weil sie erklärt hatte, sie habe mit ständigem Unwohlsein und starker Übelkeit am Arbeitsplatz zu kämpfen, nahm sie ihre Arbeit am 20. September 1999 nach Absprache mit der Beklagten in einem anderen Büroraum auf. Auch hier traten nach ihrer Bekundung die genannten Probleme auf. Deshalb verließ die Klägerin um 11.00 Uhr nach Rücksprache mit ihrem Abteilungsleiter das Firmengelände. Am 21. September 1999 stellte der sie behandelnde Arzt für Frauenheilkunde Dr. K… folgendes Attest aus:

  • Diagnosen
  • Gravidität in der 13. SSW
  • gesundheitliche Arbeitsplatzbelastung
  • rezidivierende Hyperemesis gravidarum
  • Bei der o. g. Patientin besteht eine Gravidität in der 13. SSW. Die Pat. arbeitet als kaufmännische Angestellte bei der Firma Interprint in Arnsberg-Bruchhausen. Sie ist in ihrem Büro ständig dem Geruch von Lacken und Farben (organischer Herkunft) ausgesetzt. Trotz Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz war eine Veränderung der gesundheitlichen Gefährdung durch Ausdünstungen nicht zu erreichen.
  • Aus diesen Gründen muß unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes und der Sozialgesetzgebung ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
  • Zeitraum: 21.09.99 – Beginn Mutterschutz (17.02.00)

Dieses Attest widerrief Dr. K… mit Schreiben vom 4. Oktober 1999. Es seien falsche Gründe für das Vorliegen des Beschäftigungsverbots angeführt worden. Die Angaben hätten auf der Schilderung des Arbeitsplatzes seitens der Patientin beruht. Weiter heißt es:

“Sicher ist, daß seit Eintritt der Schwangerschaft ausgeprägte Beschwerden während der beruflichen Tätigkeit bei Frau B… aufgetreten sind, die bei unveränderter Gestaltung des Arbeitsplatzes vorher nicht bestanden haben. Die Patientin fühlt sich bei der beruflichen Tätigkeit so schlecht, daß sowohl die Gesundheit von ihr selbst als auch das Wohlergehen des noch ungeborenen Kindes gefährdet ist. Der mehrmalige Versuch einer Wiederaufnahme der Tätigkeit führte zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Aus diesen Gründen wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.”

Zuvor hatte Dr. K… mit Datum vom 28. September 1999 ein weiteres Beschäftigungsverbot ausgesprochen:

“Bei der o.g. Patientin besteht aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot laut § 3 (1) des Mutterschutzgesetzes. Auch nach Umsetzung der Patientin auf einen anderen Arbeitsplatz hat sich keine Änderung der schwangerschaftsbedingten Beschwerden ergeben, so daß eine Gefahr für das noch ungeborene Leben und die Gesundheit der werdenden Mutter bei Fortdauer der Beschäftigung besteht.

Zeitraum: ab 21.09.1999 bis Beginn Mutterschutz”

Ebenfalls am 28. September 1999 nahm der Arzt für Innere Medizin und Betriebsmedizin Dr. F… vom Werksarztzentrum A… e.V., den die Beklagte zu Rate gezogen hatte, zum Arbeitsplatz der Klägerin wie folgt Stellung:

“Aufgrund meiner Arbeitsplatzbesichtigung am 27.09.99 und durch das ergänzende ausführliche Gespräch mit Mitarbeitern Ihres Betriebes halte ich eine mögliche Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz der Frau B… für äußerst unwahrscheinlich. Auch eine Geruchsbelästigung dürfte in den letzten Monaten kaum oder nur in geringem Umfang vorgelegen haben.

Eine zusätzliche Messung zum sicheren Ausschluß von Gefahrstoffen am genannten Arbeitsplatz durch einen Fachmann ist jedoch durchaus zu empfehlen.”

Die empfohlenen Messungen ergaben später, daß die zulässigen Grenzwerte an allen Meßstellen deutlich unterschritten wurden und die ermittelten Konzentrationswerte innerhalb der Bandbreite der erfahrungsgemäß in Büroräumen auftretenden Werte lagen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gehälter für November und Dezember 1999. Sie hat vorgetragen, sie sei in ihrem Büro ständig dem Geruch von Lacken und Farben organischer Herkunft ausgesetzt gewesen. Das habe Übelkeit hervorgerufen und zu ständigem Erbrechen geführt. Deshalb sei das Beschäftigungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind bei fortdauernder Beschäftigung geboten gewesen. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe nicht mehr bestanden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 9.652,00 DM brutto abzüglich am 30. November 1999 gezahlter 1.400,00 DM netto zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Die wissenschaftlich ermittelten Ergebnisse der Raumluftmessung im Büro der Klägerin erwiesen, daß keinerlei Gefährdung der Gesundheit der Klägerin bestanden habe. Dr. K… habe das Beschäftigungsverbot vom 28. September 1999 in erster Linie auf eine Risikoschwangerschaft gestützt; betriebliche Aspekte aus dem Arbeitsbereich der Klägerin hätten keine Rolle gespielt. Der gesamte Schwangerschaftsverlauf sowie die bereits vorher eingetretene und den Beginn der Schwangerschaft überlagernde Arbeitsunfähigkeit seien vielmehr ein eindeutiger Beleg dafür, daß die Schwangerschaft der Klägerin einen anormalen Verlauf genommen habe, der als Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu werten sei. Es müsse als erwiesen angesehen werden, daß die Klägerin über den 17. September 1999 hinaus arbeitsunfähig krank gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung ärztlicher Auskünfte über die Krankheiten der Klägerin. Es hat außerdem eine Auskunft von Dr. Kurtzmann zum Verlauf der Schwangerschaft, zum Beschäftigungsverbot und zum Vorliegen von Krankheit und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eingeholt. Hierzu hat Dr. K… am 16. Februar 2000 schriftlich mitgeteilt:

  • Im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung habe ich bei der Patientin Arbeitsunfähigkeit festgestellt vom:

    09.08.

     – 

    16.08.1999

    16.08.

     – 

    23.08.1999

    23.08.

     – 

    31.08.1999

    06.09.

     – 

    10.09.1999

    10.09.

     – 

    17.09.1999

  • Am 21.09.1999 habe ich bei der Patientin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bis zum Beginn des Mutterschutzes.
  • Die Arbeitsunfähigkeit wurde nach ärztlicher Untersuchung, Befunderhebung und Anamnese zu den o.a. Arzt – Patientinkontakten festgestellt.

    Am 03.08.1999 klagte die Patientin über ausgeprägte Übelkeit, Unwohlsein und Erbrechen. Die geschilderten Symptome und das schlechte Allgemeinbefinden der Patientin führten zu einer Beeinträchtigung, die weit über das Maß sonst üblicher Schwangerschaftsbeschwerden hinausging.

    Bei der Wiedervorstellung eine Woche später (16.08.1999) war noch keine wesentliche Besserung eingetreten. Kurzzeitig war es zu vaginalen Blutungen gekommen. Die symptomatische Therapie wurde fortgeführt.

    Die Untersuchung am 23.08.1999 ergab, dass sich ein Embryo der ursprünglich angelegten Zwillingsschwangerschaft nicht weiterentwickelt hatte und die Gefahr einer Fehlgeburt für die noch intakte zweite Schwangerschaft bestand. Deshalb erfolgte die weitere Krankschreibung bei körperlicher Schonung und einer oralen Magnesium-Therapie; Übelkeit und Erbrechen bestand nur noch in geringem Umfang.

    Bei der Untersuchung am 30.08.1999 zeigte sich ein unauffälliges Wachstum der noch bestehenden Einlingsgravidität. Eine Arbeitsfähigkeit war wieder gegeben.

    Am 06.09.1999 stellte sich die Patientin wieder in der Praxis vor und klagte erneut über ausgeprägte Übelkeit und Erbrechen sowie Unterbauchbeschwerden. Die Schwangerschaft in der 11. SSW war regelrecht entwickelt. Die Patientin wurde zunächst bis 10.09.1999 arbeitsunfähig geschrieben, am 10.09.1999 musste die Arbeitsunfähigkeit bis zum 17.09.1999 verlängert werden. Die Patientin erhielt Antiemetika sowie homöopathische Mittel.

  • Im Gespräch bezüglich der Schwangerschaftsbeschwerden am 06.09.1999 erklärte die Patientin, dass die Arbeitsbelastung enorm sei und sie bei Stressbelastung Unterbauchbeschwerden bekomme, Übelkeit und Erbrechen auftrete. Es wurde die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels angesprochen und ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter/Personalchef angeregt.

    Am 13.09.1999 habe ich die Patientin darauf nochmals angesprochen. Eine Änderung hatte sich noch nicht ergeben. Das Gespräch mit dem Personalchef stehe noch aus. Eine Woche später (21.09.1999) stellte sich die Patientin wieder in der Praxis vor. Der Allgemeinzustand hatte sich verschlechtert. Frau B… hatte an Gewicht abgenommen; sie gab Schlafstörungen und massive Unterbauchbeschwerden an. Ein Arbeitsplatzwechsel hatte keine Änderung der Gesamtsituation erbracht. Sie fühle sich insbesondere durch die Geruchsbelästigung in der Firma unwohl und könnte sich dort nicht aufhalten. Sobald sie die Firma verlassen würde, wären die Beschwerden insgesamt gemindert. Vor der Schwangerschaft wäre ihr diese Geruchsempfindlichkeitsstörung nicht aufgefallen.

    Aus diesen Gründen wurde am 21.09.1999 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

  • Die Patientin hatte mir im September 1999 kurz ihre Beschäftigung in der Firma I… geschildert. Insbesondere ging es um Tätigkeiten mit Heben/Tragen und gesundheitsgefährdenden Arbeiten. Detailierte Umstände/Einflüsse wurden kurz angerissen.
  • Nach den gesetzlichen Mutterschaftsrichtlinien ist eine Schwangere, die älter als 35 Jahre ist, als Risikoschwangere zu betrachten.

    In der Frühschwangerschaft kam es zu Blutungen und einer verhaltenen Fehlgeburt eines Embryos der ursprünglich angelegten Zwillingsschwangerschaft.

    Daraus ergibt sich, dass bei der Patientin aus mehreren Gründen eine Risikoschwangerschaft bestand. Es handelte sich insgesamt um eine nicht normal verlaufende Schwangerschaft.

  • Bei Fortdauer der Beschäftigung wäre die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet gewesen.
  • Alle im Punkt 3 und 4 geschilderten Beschwerden waren auf die Schwangerschaft zurückzuführen und als Krankheiten zu bewerten.
  • Die Symptome und objektiv erhobenen ärztlichen Befunde bei den Konsultationen hatten Krankheitswert. Es entstand bei der Schwangerschaftsbetreuung zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, die Beschwerden wären übertrieben und eine Arbeitsunfähigkeit wäre von der Patientin “gespielt”.
  • Mit dem Ausspruch des Beschäftigungsverbotes zum Schutz von Mutter und Kind waren die Beschwerden rückläufig und die Schwangerschaft verlief bis zum heutigen Tag ohne weitere Probleme. Es traten keine weiteren Erkrankungen auf.

Bei seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge hat Dr. K… vor der Kammer des Arbeitsgerichts am 18. Mai 2000 folgendes erklärt:

“Ab dem 21. September 1999 lag neben dem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot keine Krankheit der Klägerin vor.”

Auf Vorhalt von Assessor H…:

“Mit den gestellten Diagnosen sollte die Klägerin aus dem Arbeitsprozeß herausgenommen werden. Die Beschwerden sind immer wieder erneut aufgetreten, wenn sie gearbeitet hat und waren in Ruhephasen sofort wieder weg.”

Auf weiteren Vorhalt:

“In der Phase der Frühschwangerschaft, d.h. in der 12./13. Woche, wird zunächst einmal Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Wenn dies aber dann keinen Nutzen hat, aber dennoch keine Krankheit mehr vorliegt, ergibt sich ein Beschäftigungsverbot. Nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes ging es der Patientin besser. Ob der Zustand der Patientin am 17. September und 21. September 1999 identisch war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann dazu auch keine eindeutige Aussage machen. Die Symptome, die die Klägerin vor Ausspruch des Beschäftigungsverbotes hatte wie z.B. Übelkeit, Erbrechen, sind wohl die gleichen wie die Beschwerden am 21. September 1999. Anschließend ist es besser geworden. Nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes bestanden keinerlei Beschwerden mehr.”

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es gebe keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Beschäftigungsverbots, die Beklagte habe eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Zeit des Beschäftigungsverbots nicht bewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage ohne erneute Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.