[ 1 ]

Abs. 2 geändert durch Nachtragshaushaltsgesetz – NGH – 2010. Anzuwenden ab 01.05.2010.

[ 2 ]

Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 3 ]

Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" und zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, des Bayerischen Reisekostengesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2005.

[ 4 ]

Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 5 ]

Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 6 ]

Angefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 7 ]

Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 8 ]

Art. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

[ 9 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Anzuwenden ab 01.09.2011.

[ 10 ]

Eingefügt durch Nachtragshaushaltsgesetz – NGH – 2010. Anzuwenden ab 01.05.2010.

[ 11 ]

Art. 6 geändert durch Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" und zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, des Bayerischen Reisekostengesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2005.

[ 12 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 13 ]

Geändert durch Haushaltsgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 14 ]

Geändert durch Haushaltsgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 15 ]

Nr. 4 geändert durch Haushaltsgesetz 2023. Anzuwenden ab 01.01.2023.

[ 16 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

[ 17 ]

Eingefügt durch Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Anzuwenden ab 01.01.2011.

[ 18 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

[ 19 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

[ 20 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

[ 21 ]

Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

[ 22 ]

Geändert durch Nachtragshaushaltsgesetz – NGH – 2010. Anzuwenden ab 01.05.2010.

[ 23 ]

Abs. 7 angefügt durch Nachtragshaushaltsgesetz – NGH – 2010. Anzuwenden ab 01.05.2010.

[ 24 ]

Abs. 5 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

[ 25 ]

Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

[ 26 ]

Art. 12 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

[ 27 ]

Art. 13 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

[ 28 ]

Angefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

[ 29 ]

Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 30.08.2014.

[ 30 ]

Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

[ 31 ]

Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 30.08.2014.

[ 32 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Anzuwenden ab 01.01.2012.

[ 33 ]

Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 30.08.2014.

[ 34 ]

Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung - 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz - (2. VerwModG). Anzuwenden ab 01.08.2005.

[ 35 ]

Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern. Anzuwenden ab 01.01.2012.

[ 36 ]

Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 30.08.2014.

[ 37 ]

Eingefügt durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.07.2023.

[ 38 ]

Art. 28 geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.