HI521204

Fürsorgepflicht

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Zusammenfassung

Name: LI1098297 Rz:

Begriff

Jedes Arbeitsverhältnis besteht aus den sog. Haupt- und Nebenpflichten. Während die Hauptpflichten in der Erbringung der Arbeitsleistung gegen Vergütung liegt, ist eine der wichtigsten Nebenpflichten für den Arbeitgeber die sog. Fürsorgepflicht. Sie ist eine der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechende Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, sich für den Arbeitnehmer einzusetzen, ihm Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen und nicht seinen Interessen entgegenzuhandeln. Die Fürsorgepflicht bedeutet keine umfassende Lebensfürsorge für den Arbeitnehmer oder eine Zurückstellung wirtschaftlich notwendiger Belange des Betriebs. Die Fürsorgepflicht ist Rechtsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers, Auslegungsmaßstab für Gesetze, einzel- und kollektivvertragliche Abmachungen und Schranken bei der Ausübung der dem Arbeitgeber an sich zustehenden Rechte. Sie bedeutet vor allem auch eine Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 617 BGB, § 618 BGB, § 62 HGB und den Vorschriften des Arbeitsschutzes geregelt ist. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Arbeitsräume, Gerätschaften, Maschinen und Kraftfahrzeuge so einzurichten und die Arbeit so zu regeln, dass die Arbeitnehmer weitmöglichst geschützt sind.

Name: LI1098298 Rz:

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht des Arbeitgebers zur Fürsorge seinen Arbeitnehmern gegenüber findet sich in § 241 Abs. 2 BGB und wird in §§ 617619 BGB konkretisiert. Sonderregelungen für Handlungsgehilfen finden sich in § 62 HGB, für Jugendliche in §§ 32 ff. JArbSchG sowie für Heimarbeiter in §§ 12 ff. HAG.

Die Generalklausel des § 618 BGB wird ferner durch eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften näher ausgestaltet. Hierzu zählen z. B. Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV), StrahlenschutzVO, Gerätesicherheitsgesetz u. v. m.

HI726902

Arbeitsrecht

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1 Arbeitsvertragliche Nebenpflicht

Jedes Arbeitsverhältnis besteht aus den sog. Haupt- und Nebenpflichten. Während die Hauptpflichten in der Erbringung der Arbeitsleistung gegen Vergütung liegt, ist eine der wichtigsten Nebenpflichten für den Arbeitgeber die Fürsorgepflicht. Sie ist eine der Treuepflicht des Arbeitnehmers entsprechende Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, sich für den Arbeitnehmer einzusetzen, ihm Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen und nicht seinen Interessen entgegenzuhandeln. Die Fürsorgepflicht bedeutet keine umfassende Lebensfürsorge für den Arbeitnehmer oder eine Zurückstellung wirtschaftlich notwendiger Belange des Betriebs.

Sie bedeutet vor allem auch eine Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 617 BGB, § 618 BGB, § 62 HGB und den Vorschriften des Arbeitsschutzes geregelt ist. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Arbeitsräume, Gerätschaften, Maschinen und Kraftfahrzeuge so einzurichten und die Arbeit so zu regeln, dass die Arbeitnehmer weitmöglichst geschützt sind.

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2 Bereiche der Fürsorgepflicht

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2.1 Arbeitnehmereigentum

Für das Eigentum des Arbeitnehmers, das er berechtigterweise in den Betrieb bringt, kann der Arbeitgeber zur Fürsorge verpflichtet sein. Den Arbeitgeber trifft eine Obhuts- und Verwahrungspflicht für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, wenn dieser nicht selbst Vorsorge treffen kann. Für die persönlich unentbehrlichen Sachen (Straßenkleidung, Geld und Uhr) des Arbeitnehmers als auch für sog. unmittelbar arbeitsdienlichen Sachen (Arbeitskleidung, Werkzeug, Fachbücher) hat der Arbeitgeber geeignete Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Er hat also ggf. einen Schrank, eine gesicherte Kleiderablage, Spind usw. zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Pflichten bestehen auch bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Wohnheim. Die Verpflichtung kann sich aber nicht auf Sachen beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinerlei Zusammenhang stehen (z. B. wertvoller Schmuck, Fotoapparate). Auch vom Arbeitnehmer ist ein gewisses Maß an Eigenvorsorge zu erwarten. [ 1 ]

Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen oder für eine Bewachung zu sorgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Arbeitgeber, auch ohne Verpflichtung, einen Parkplatz für die Arbeitnehmer geschaffen, so hat er den Parkplatz auch verkehrssicher zu gestalten. [ 2 ] In diesem Fall haftet der Arbeitgeber für Beschädigungen des geparkten Pkw des Arbeitnehmers durch ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine im Betrieb allgemein verwendete Erklärung unterzeichnet hatte (sog. vertragliche Einheitsregelung), in der die Haftung der Arbeitgeberin für Schäden ausgeschlossen wurde, die durch Firmenfahrzeuge entstehen. [ 3 ]

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2.2 Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Aus der Fürsorgepflicht leitet die Rechtsprechung ferner u. a. Folgendes ab: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor Aussprechen einer fristlosen Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Stellungnahme zur Entlastung des Arbeitnehmers führt. [ 4 ] Spricht der Arbeitgeber gegenüber einem leitenden Angestellten eine außerordentliche fristlose Kündigung aus, nachdem dieser bereits selbst eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht. [ 5 ] Der Arbeitgeber ist aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann. [ 6 ]

Bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann je nach Lage des Einzelfalls auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über die Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf den möglichen Arbeitslosengeldanspruch bestehen. Gleiches gilt gegebenenfalls auch bei möglichen Versorgungsschäden in der betrieblichen Altersversorgung.

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2.3 Beitragsberechnung

Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber auch gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Lohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren außer der sachgerechten Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer auch verpflichtet, ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muss dabei u. U. mitwirken, weil er der eigentliche Steuerschuldner ist; ggf. muss er auch von eigenen steuerlichen Rechtsbehelfen gegen den sich gegen den Arbeitgeber richtenden Haftungsbescheid Gebrauch machen; der Arbeitgeber muss in aller Regel den Arbeitnehmer von einer drohenden und geschehenen Nachversteuerung unterrichten, damit dieser die Möglichkeit hat, selbst zu ihrer Abwehr tätig zu werden. [ 7 ] Eine schuldhaft falsche Berechnung der Steuern verpflichtet den Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens. [ 8 ]

Die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur im Lohnabzugsverfahren verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ausgeschlossen, falls nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz nach § 826 BGB vorliegen. [ 9 ] Der Arbeitgeber hat auch dann für zurückliegende Zeiten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wenn ihm die zur Versicherungspflicht führende Zweitbeschäftigung seines Teilzeit-Arbeitnehmers in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unbekannt gewesen ist. [ 10 ] Hat der Arbeitgeber fahrlässig von dem zweiten Beschäftigungsverhältnis nichts erfahren (z. B. durch Unterlassen entsprechender Nachfrage beim Arbeitnehmer), so kann er den Arbeitnehmeranteil nur in der nächsten Lohnzahlungsperiode einbehalten; erhält er erst später positive Kenntnis, ist es zu spät für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitnehmer. [ 11 ]

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitgeberanteil in solchen Fällen selbst dann nicht vom Arbeitnehmer als Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich vereinbarte Anzeigepflicht über den Beginn eines zweiten Teilzeitarbeitsverhältnisses verletzt hat. [ 12 ]

[ 1 ]
[ 2 ]

BAG, Urteil v. 10.11.1960, 2 AZR 226/59.

[ 3 ]
[ 4 ]

BAG, Urteil v. 14.7.1960, 2 AZR 64/59.

[ 5 ]
[ 6 ]

BAG, Urteil v. 31.10.1972, 1 AZR 101/84.

[ 7 ]
[ 8 ]

BAG, Urteil v. 17.3.1960, 5 AZR 395/58.

[ 9 ]
[ 10 ]
[ 11 ]

Ausnahme bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch den Arbeitnehmer nach § 826 BGB.

[ 12 ]
[ 13 ]
[ 14 ]

LAG Hamm, Urteil v. 10.11.1988, 17 Sa 605/88.

[ 15 ]