[ 1 ] |
Nr. 11 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 2 ] |
Nr. 12 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 3 ] |
Abs. 5 eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 4 ] |
Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 5 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 6 ] |
Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 7 ] |
§ 17 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 8 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 9 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 10 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 11 ] |
§ 28 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 12 ] |
§ 32a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 13 ] |
Nr. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 14 ] |
Abs. 3 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 15 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 16 ] |
§ 71a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 17 ] |
Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 26.12.2020. |
[ 18 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 19 ] |
Nr. 9 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 20 ] |
Nr. 11 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 21 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 22 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 23 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 24 ] |
Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 19.10.2020. |
[ 25 ] |
Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 20.10.2020. |
[ 26 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 27 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 28 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 29 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 30 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 31 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 32 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 33 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 34 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 35 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 36 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 37 ] |
Geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 38 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 39 ] |
Abs. 5 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 40 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 41 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 42 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 43 ] | |
[ 44 ] |
Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 45 ] |
Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020. |
[ 46 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 47 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 48 ] |
Buchst. a) geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.08.2022. |
[ 49 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023. Anzuwenden ab 21.03.2023. |
[ 50 ] |
§ 151 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022. |